4 Ladung und Ladungssicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1 Verpackung und Markierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1.1 Pack- und Packhilfsmittel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1.2 Unitisierung und Palettierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1.2.1 Teil 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1.2.2 Teil 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1.2.3 Teil 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1.3 Befestigung von Waren in Packmitteln | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1.4 Markierung von Gütern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1.4.1 Teil 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1.4.2 Teil 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2 Pack- und Stauweisen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.1 Vorbereitungsarbeiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.1.1 Auswahl von und Überprüfen der CTUs | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.1.2 Maßnahmen vor dem Packen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.1.3 Stauplanung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.2 Einsatz von Separationsmaterial | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.3 Garniermaterial | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.4 Grundstauweisen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.4.1 Teil 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.4.2 Teil 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.4.3 Teil 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.5 Packregeln | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.5.1 Teil 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.5.2 Teil 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.5.3 Teil 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.6 Tipps zum Arbeiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.7 Maßnahmen nach dem Packen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2.8 Abschlussarbeiten im Türbereich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3 Ladungssicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.1 Generelle Ladungssicherungsmethoden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.2 Formschluss durch Container- und Spezialbauteile | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.3 Formschluss durch Ausfüllen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.4 Formschluss durch Pallen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.5 Formschluss durch Laschen bzw. Zurren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.6 Kraftschlüssige Sicherungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.7 Kipp- und andere Sicherungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.8 Genagelte Sicherungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4 Ladungssicherungseinrichtungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.1 Laschmaterialien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.1.1 Teil 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.1.2 Teil 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.1.3 Teil 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.2 Holz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.3 Füllmaterialien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.4 "Künstlicher Formschluss" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.4.5 Reibung und reibungserhöhende Unterlagen |
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Vorbemerkung Ladungssicherung kann nicht allein als physisches Festlegen von Versandgütern durch kraft- oder formschlüssige Methoden definiert werden. Vielmehr sollte darunter ganz allgemein "Sicherheit für oder vor Ladungen" verstanden werden, im weitesten Sinne also:
Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen Das Packen von Containern und die Ladungssicherung in oder auf Containern muss in Einklang mit den vom "BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN Abteilung Luft- und Raumfahrt, Schifffahrt" herausgegebenen "CTU-Packrichtlinien" gebracht werden. Der genaue Titel der Bestimmung lautet "Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTUs) bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande". In den CTU-Richtlinien ist unter dem Abschnitt "Anwendungsbereich" festgelegt, wo diese Richtlinien keine Anwendung finden. Es heißt dort:
Unter dem Abschnitt "Begriffsbestimmungen" finden sich einige Definitionen:
Bei gefährlichen Gütern bedeutet die links abgebildete Unitisierung einen Gesetzesverstoß gegen Bestimmungen der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code. Gegenüber der konventionellen Verladung bieten geschlossene Container einen guten Schutz gegen Beraubung und Diebstahl sowie Witterungseinflüsse. Auch das ist eine Form der Ladungssicherung, oder besser: Sicherheit der Ladung.
Für alle nässeempfindlichen Ladungen - und das ist fast der gesamte Stückgutbereich - sollte generell dafür gesorgt werden, dass die zu verladende Ware nicht im Freien gelagert oder zwischengelagert und nur an überdachten Plätzen gepackt wird. Die Grundvoraussetzungen der Schadenverhütung und damit der "Sicherheit für die Ladung" ist:
Werden die vorgenannten Regeln eingehalten, kann der Container die ihm zugedachte Schutzfunktion erfüllen. Wird hingegen gegen diese Grundregeln verstoßen, sind Container durch ihre Ladungen gefährdet.
Der einzige Kritikpunkt an den Paletten ist die Führung der Bebänderung und dass diese mit Stahlband ausgeführt ist. Besser wäre Kunststoffband unter Verwendung von Kantenschützern. Besonders lobenswert ist, dass die zweite Lage unter Verwendung von Stauholzzwischengarnier eingebracht wurde. In diesem Abschnitt des Containerhandbuches wird grundsätzlich dargestellt, was alles dazu gehört, um Ladungen schadenfrei und sicher zu transportieren. Unter der Überschrift "Anwendungsbereich" sagen die CTU-Packrichtlinien wörtlich:
Die Ladungssicherung fängt bei der Konstruktion von Produkten an. Der Hersteller beabsichtigt seine Produkte zu verkaufen. Dazu sind die Güter zum Teil über sehr weite Entfernungen zu transportieren - insbesondere im Export. Da die Hersteller ein Interesse daran haben, dass ihre Produkte den Empfänger unbeschädigt erreichen, ist es sinnvoll, dass der Produzent bereits durch den Einbau geeigneter Zurrpunkte die spätere Ladungssicherung erleichtert bzw. ermöglicht. Streng genommen ist er nach dem deutschen Gerätesicherungsgesetz sogar dazu verpflichtet. Da Ladungen nach Übergabe an Spediteure, Packbetriebe, Umschlagsbetriebe, Transportunternehmen usw. der Verfügungsgewalt des Absenders entzogen sind, haben diese Unternehmen die Pflicht, die Ware auf ihren versandfähigen Zustand hin zu kontrollieren. Nach Feststellen von Mängeln müssen Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung der Versandfähigkeit ergriffen werden. Bei Gefahrgut dürfen beschädigte Packstücke auf keinen Fall verladen werden. Anders lautende Anweisungen dürfen nicht befolgt werden. |
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