4   Ladung und Ladungssicherung
4.1 Verpackung und Markierung
4.1.1 Pack- und Packhilfsmittel
4.1.2 Unitisierung und Palettierung
4.1.2.1 Teil 1
4.1.2.2 Teil 2
4.1.2.3 Teil 3
4.1.3 Befestigung von Waren in Packmitteln
4.1.4 Markierung von Gütern
4.1.4.1 Teil 1
4.1.4.2 Teil 2
4.2 Pack- und Stauweisen
4.2.1 Vorbereitungsarbeiten
4.2.1.1 Auswahl von und Überprüfen der CTUs
4.2.1.2 Maßnahmen vor dem Packen
4.2.1.3 Stauplanung
4.2.2 Einsatz von Separationsmaterial
4.2.3 Garniermaterial
4.2.4 Grundstauweisen
4.2.4.1 Teil 1
4.2.4.2 Teil 2
4.2.4.3 Teil 3
4.2.5 Packregeln
4.2.5.1 Teil 1
4.2.5.2 Teil 2
4.2.5.3 Teil 3
4.2.6 Tipps zum Arbeiten
4.2.7 Maßnahmen nach dem Packen
4.2.8 Abschlussarbeiten im Türbereich
4.3 Ladungssicherung
4.3.1 Generelle Ladungssicherungsmethoden
4.3.2 Formschluss durch Container- und Spezialbauteile
4.3.3 Formschluss durch Ausfüllen
4.3.4 Formschluss durch Pallen
4.3.5 Formschluss durch Laschen bzw. Zurren
4.3.6 Kraftschlüssige Sicherungen
4.3.7 Kipp- und andere Sicherungen
4.3.8 Genagelte Sicherungen
4.4 Ladungssicherungseinrichtungen
4.4.1 Laschmaterialien
4.4.1.1 Teil 1
4.4.1.2 Teil 2
4.4.1.3 Teil 3
4.4.2 Holz
4.4.3 Füllmaterialien
4.4.4 "Künstlicher Formschluss"
4.4.5 Reibung und reibungserhöhende Unterlagen
 
Vorbemerkung
 
Ladungssicherung kann nicht allein als physisches Festlegen von Versandgütern durch kraft- oder formschlüssige Methoden definiert werden. Vielmehr sollte darunter ganz allgemein "Sicherheit für oder vor Ladungen" verstanden werden, im weitesten Sinne also:
  • der Schutz der Ware vor jeglicher Form von Schäden und/oder
     
  • der Schutz der Umwelt vor schädlichen Einflüssen von Ladungen.
Eine ganzheitliche Betrachtungsweise kann dazu ermuntern, mehr interdisziplinär zu denken und Probleme der Ladungssicherheit nicht isoliert und abgekoppelt zu betrachten. Ladungssicherung im weitesten Sinne hängt von vielen Faktoren ab:
  • den Eigenschaften der zum Versand kommenden Güter
     
  • den Konstruktions- oder Herstellungsmerkmalen
     
  • der vorliegenden Versandformen oder Verpackung
     
  • den zum Versand ausgesuchten Beförderungseinheiten
     
  • den beim Packen eingesetzten Hilfsmitteln und Geräten
     
  • den Packmethoden
     
  • den Sicherungsmethoden
     
  • den eingesetzten Ladungssicherungsmaterialien
     
  • der Verarbeitung der Ladungssicherungsmaterialien
     
  • den verwendeten Transportmitteln und Transportwegen usw.
Wie immer nehmen die mit der gesamten Abwicklung betrauten Menschen eine Schlüsselstellung ein. Nur wenn diese entsprechend geschult und geübt sind, werden sich Schäden minimieren lassen. Nur fach- und sachgerechte Ladungssicherung vermeidet Schäden sowohl an den beförderten Gütern als auch an Betriebsmitteln, öffentlichen Einrichtungen und der Umwelt.
 
 
Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen
 
Das Packen von Containern und die Ladungssicherung in oder auf Containern muss in Einklang mit den vom "BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN Abteilung Luft- und Raumfahrt, Schifffahrt" herausgegebenen "CTU-Packrichtlinien" gebracht werden. Der genaue Titel der Bestimmung lautet "Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTUs) bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande".
 
In den CTU-Richtlinien ist unter dem Abschnitt "Anwendungsbereich" festgelegt, wo diese Richtlinien keine Anwendung finden. Es heißt dort:
    Sie erstrecken sich nicht auf das Befüllen oder Entleeren von Tankcontainern, von ortsbeweglichen Tanks oder von Straßentankfahrzeugen, und ebenfalls nicht auf die Beförderung von unverpacktem Schüttgut.
CTU-Richtlinien gelten nicht für Tank- und Bulkladungen.

 
Unter dem Abschnitt "Begriffsbestimmungen" finden sich einige Definitionen:
    Schüttgut bezeichnet Ladungen, die zur Beförderung ohne ein weiteres Behältnis in Bulkverpackungen oder in ortsbeweglichen Tanks vorgesehen sind.
    Ladung bezeichnet Güter, Waren, Handels- oder sonstige Artikel beliebiger Art, die befördert werden sollen.
    Gefährliche Güter bezeichnet verpackte gefährliche und gesundheitsschädliche Stoffe und Gegenstände, einschließlich für die Umwelt schädliche Stoffe (Meeresschadstoffe) und Abfälle, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) aufgeführt sind. Der Ausdruck "gefährliche Güter" schließt auch leere ungereinigte Verpackungen ein.
    Umverpackung bezeichnet eine Umhüllung, die von einem einzelnen "Shipper" [nach § 8 GGVSee = Hersteller oder Vertreiber] verwendet wird und ein oder mehrere Versandstücke enthält und die aus Gründen der Zweckmäßigkeit beim Umschlag und Stauen eine Einheit bildet.
    Beispiele für Umverpackungen sind eine Anzahl von Versandstücken, die entweder
    1. auf eine Ladungsplatte, wie z. B. eine Palette, gestellt oder gestapelt werden und durch Riemen, Schrumpffolien, Stretchfolien oder andere geeignete Mittel auf dieser gesichert werden oder
    2. in eine äußere Schutzverpackung, wie z. B. eine Kiste oder Lattenkiste, gestellt werden.
    Verpackung(en) bezeichnet Behältnisse selbst sowie andere Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit das Behältnis seine Funktion erfüllen kann, etwas in sich zu behalten.
    Versandstück bezeichnet das Endprodukt des Verpackungsvorgangs. Es besteht aus der Verpackung und ihrem Inhalt, der für die Beförderung vorbereitet ist.
Verpackungsmängel ziehen sich durch den ganzen Beförderungsablauf.
    Ladungseinheit (Unit Load) bezeichnet eine Anzahl von Versandstücken, die
    1. auf eine Ladeplatte, wie z. B. eine Palette, gestellt oder gestapelt und durch Riemen, Schrumpffolien oder andere geeignete Mittel auf dieser befestigt werden;
    2. in eine äußere Schutzumhüllung, wie z. B. eine Boxpalette, verladen werden;
    3. dauerhaft durch Gurte zusammengebunden und gesichert sind.
Unitisierungsmängel erschweren das Packen und die Sicherung.

 
Bei gefährlichen Gütern bedeutet die links abgebildete Unitisierung einen Gesetzesverstoß gegen Bestimmungen der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code.
 
Gegenüber der konventionellen Verladung bieten geschlossene Container einen guten Schutz gegen Beraubung und Diebstahl sowie Witterungseinflüsse. Auch das ist eine Form der Ladungssicherung, oder besser: Sicherheit der Ladung.
 
Containerbeladung im Regen

 
Für alle nässeempfindlichen Ladungen - und das ist fast der gesamte Stückgutbereich - sollte generell dafür gesorgt werden, dass die zu verladende Ware nicht im Freien gelagert oder zwischengelagert und nur an überdachten Plätzen gepackt wird.
 
Die Grundvoraussetzungen der Schadenverhütung und damit der "Sicherheit für die Ladung" ist:
 
1. die containergerechte Konstruktion von Ladungen, der Güter und/oder Verpackungen, also, deren containergerechte Palettierung und Unitisierung sowie
2. das fachgerechte Packen der Ladung im Container, und, wenn das nicht reicht,
3. die Ergänzung der Packmaßnahmen durch eine angemessene Ladungssicherung.

 
Werden die vorgenannten Regeln eingehalten, kann der Container die ihm zugedachte Schutzfunktion erfüllen. Wird hingegen gegen diese Grundregeln verstoßen, sind Container durch ihre Ladungen gefährdet.
 
durch schlecht gepackte, ungesicherte Ladung beschädigte Stirnwand

 
keine containergerechte Palettierung

 
containergerechte Palettierung

 
Der einzige Kritikpunkt an den Paletten ist die Führung der Bebänderung und dass diese mit Stahlband ausgeführt ist. Besser wäre Kunststoffband unter Verwendung von Kantenschützern. Besonders lobenswert ist, dass die zweite Lage unter Verwendung von Stauholzzwischengarnier eingebracht wurde.
 
In diesem Abschnitt des Containerhandbuches wird grundsätzlich dargestellt, was alles dazu gehört, um Ladungen schadenfrei und sicher zu transportieren.
 
Unter der Überschrift "Anwendungsbereich" sagen die CTU-Packrichtlinien wörtlich:
    Diese Richtlinien sollen nicht zu Konflikten mit bereits vorhandenen Bestimmungen, die sich auf die Beförderung von Ladung in CTUs beziehen, führen. Die vorliegenden Richtlinien sollen Bestimmungen nicht ersetzen oder aufheben.
Damit soll deutlich gemacht werden, dass selbstverständlich auch andere Bestimmungen nach wie vor ihre Gültigkeit besitzen. Beispielhaft sei hier die Eisenbahnverkehrsordnung zitiert, weil diese im § 1 etwas über den Ladungszustand aussagt:
    Die Ladung muss sich in einem die Sicherheit der Bahn in keinem Fall gefährdenden Zustand befinden.
Dieser Paragraph betrifft in erster Linie den Hersteller bzw. Absender und Verpacker der Ware. In anderen Rechtsbereichen finden sich ähnliche Bestimmungen - auch im Versicherungsrecht. Sowohl die Beschaffenheit und der Zustand des Packgutes als auch dessen Verpackung muss den Anforderungen einer sachgerechten Beförderung entsprechen. Wie bereits gezeigt und noch sehr oft dargestellt wird, ist das sehr häufig nicht der Fall.
 
Die Ladungssicherung fängt bei der Konstruktion von Produkten an. Der Hersteller beabsichtigt seine Produkte zu verkaufen. Dazu sind die Güter zum Teil über sehr weite Entfernungen zu transportieren - insbesondere im Export. Da die Hersteller ein Interesse daran haben, dass ihre Produkte den Empfänger unbeschädigt erreichen, ist es sinnvoll, dass der Produzent bereits durch den Einbau geeigneter Zurrpunkte die spätere Ladungssicherung erleichtert bzw. ermöglicht. Streng genommen ist er nach dem deutschen Gerätesicherungsgesetz sogar dazu verpflichtet.
 
Da Ladungen nach Übergabe an Spediteure, Packbetriebe, Umschlagsbetriebe, Transportunternehmen usw. der Verfügungsgewalt des Absenders entzogen sind, haben diese Unternehmen die Pflicht, die Ware auf ihren versandfähigen Zustand hin zu kontrollieren. Nach Feststellen von Mängeln müssen Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung der Versandfähigkeit ergriffen werden.
 
Bei Gefahrgut dürfen beschädigte Packstücke auf keinen Fall verladen werden. Anders lautende Anweisungen dürfen nicht befolgt werden.
 
 

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