Die CTU-Richtlinien geben sehr detaillierte Anweisungen, welche Maßnahmen nach Beendigung des Packens zu treffen sind. Spezielle Hinweise werden für Beförderungseinheiten mit Gefahrgut gegeben. Abschnitt 4.4.2 befasst sich mit der Dokumentation. Es heißt:
4.4.2.1 Bei Beförderung auf dem Seeweg schreibt Regel VII/5 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung vor, dass die für das Packen von gefährlichen Gütern in einen Container oder auf ein Straßenfahrzeug verantwortliche Person ein "Containerpackzertifikat" oder eine "Fahrzeugbeladeerklärung" auszustellen und zu unterzeichnen hat; darin ist zu bestätigen, dass die Ladung in der betreffenden CTU ordnungsgemäß gepackt und gesichert worden ist und dass alle einschlägigen Beförderungsvorschriften eingehalten sind.
4.4.2.2 Im IMDG-Code wird eine Erklärung mit nachstehenden Textelementen empfohlen: |
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Der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet. |
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Falls die Sendungen Güter der Klasse 1, außer Unterklasse 1.4 enthalten: Der Container/das Fahrzeug befindet sich in einem bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß Abschnitt 12 der Einleitung zu Klasse 1 des IMDG-Codes. |
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Güter, die voneinander getrennt werden müssen, sind nicht zusammen in den Container/das Fahrzeug gepackt worden (es sei denn, es ist von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß Nr.12.2.1 oder 17.6.3.1 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Codes zugelassen). |
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Alle Versandstücke sind äußerlich auf Beschädigungen untersucht worden, und es sind nur unbeschädigte Versandstücke gepackt worden. |
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Alle Versandstücke sind ordnungsgemäß in den Container/das Fahrzeug gepackt und gesichert worden. |
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Fässer (Trommeln) sind aufrecht gestaut worden (es sei denn, die zuständige Behörde hat etwas anderes zugelassen). |
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Der Container/das Fahrzeug und die darin enthaltenen Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert. |
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Die nach Unterabschnitt 9.4 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code erforderliche Erklärung für gefährliche Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug gepackte Sendung gefährlicher Güter vor. |
4.4.2.3 Ein "Containerpackzertifikat"/eine "Fahrzeugbeladeerklärung" ist nach RID, ADR, ADN und ADNR nicht vorgeschrieben, auch wenn diese Papiere in manchen Ländern für Beförderungsfälle im Binnenverkehr vorgeschrieben sein können. Allerdings werden diese Papiere dann benötigt, wenn der Beförderungsfall eine Teilbeförderung über See mit einschließt. In diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass die in Betracht kommenden Hafenbehörden, Umschlagbetriebe und Kapitäne diese Papiere (gegebenenfalls in Kopie) einzusehen wünschen, bevor sie zulassen, dass Container oder Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern auf ihr Gelände bzw. an Bord ihrer Schiffe gelangen.
Nach § 8 GGVSee haben Hersteller oder Vertreiber besondere Pflichten. Üblicherweise werden sie als "Shipper" bezeichnet.
4.2.2 Der "Shipper" hat darüber hinaus sicherzustellen, dass gefährliche Güter nach den Bestimmungen der anzuwendenden Vorschriften verpackt, gepackt, markiert, beschriftet sowie mit Placards und Kennzeichen versehen werden. Üblicherweise wird eine Erklärung darüber verlangt, dass dies geschehen ist. Diese "Verantwortliche Erklärung" kann in die Beförderungspapiere integriert oder ihnen beigefügt werden.
4.4.2.5 Der Inhalt der "Verantwortlichen Erklärung" (siehe Punkt 4.2.2) und der Inhalt des "Containerpackzertifikats"/der "Fahrzeugbeladeerklärung" können in einem Dokument zusammengefasst werden, andernfalls sind die verschiedenen Papiere miteinander zu verbinden. Sind die genannten Inhalte in einem einzelnen Dokument, zum Beispiel in einer "Verantwortlichen Erklärung" oder in einem "Beförderungspapier" zusammengefasst, so genügt unter Umständen die Aufnahme eines Satzes mit folgendem Wortlaut: "Es wird hiermit erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/in das Fahrzeug nach Maßgabe von Abschnitt 12 und 17 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code erfolgt ist." Werden beide Erklärungen in einem Dokument zusammengefasst, so ist für jede der beiden Erklärungen eine gesonderte Unterschrift erforderlich.
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ordnungsgemäß abgestellter, verschlossener und verplombter Container |
3.3.3 Nach dem Schließen der Türen muss überprüft werden, ob alle Verriegelungen ordnungsgemäß geschlossen und gesichert sind. Normalerweise werden Container verplombt. Es muss darauf geachtet werden, dass die Verplombung sorgfältig durchgeführt wird.
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ordnungsgemäß verschlossene und verplombte Container |
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ordnungsgemäß verschlossenes Dach eines Open-Top-Containers |
Bei Flats mit abgeplanter Ladung ist immer damit zu rechnen, dass die Flats an Deck gefahren werden. Die Planen sind deshalb sturmfest zu sichern.
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Diese Plane würde bei stürmischem Wetter zerrissen werden. |
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schon besser, aber nicht hundertprozentig |
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sturmsichere Plane |
3.3.4 Hat eine CTU klappbare oder abnehmbare Teile, müssen diese auf eine ordnungsgemäße Befestigung hin überprüft werden, damit sich keine Teile lösen können und während der Beförderung Gefahren verursachen.
Bei Kühlcontainern sollte zusätzlich kontrolliert werden, ob die richtige Kühltemperatur eingestellt ist. Gefahrgutcontainer sind mit den entsprechenden Placard zu versehen. Nähere Angaben sind in den Abschnitten über Kühlcontainer und die Kennzeichnung von Gefahrgutcontainern zu finden.
Wird ein Container in ein Land versandt, in dem Quarantänebestimmungen für die Behandlung von Holz bestehen, wie z. B. Australien, Neuseeland und China, muss darauf geachtet werden, dass jegliches Holz im Container diesen Bestimmungen entspricht. Entweder sind alle Teile vorher bereits begast oder hitzebehandelt sowie und entsprechend gekennzeichnet oder der gesamte Container ist einer speziellen Behandlung zu unterziehen. In jedem Fall sollte eine Kopie der Holzbehandlungsbescheinigung den Container begleiten. Entweder direkt hinter der rechten Containertür oder in einer wetterfesten Hülle an der Türaußenseite.
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Vermerk an einer Sperrholzkiste |
Begasungsstempel an einem Holzkeil |
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