4.1.2.3 Unitisierung und Palettierung, Teil 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fortsetzung von Kap. 4.1.2.2: Einfluss mangelhafter Unitisierung und Palettierung auf die Ladungssicherung Nach dem IMDG-Code müssen Ladungseinheiten (Unit Loads) kompakt sein, möglichst eine regelmäßige Form und im Wesentlichen senkrechte Seiten haben. Die oberste Seite muss eben sein. Sie müssen sich stapeln lassen und so konstruiert und gesichert sein, dass eine Beschädigung der einzelnen Packstücke unwahrscheinlich ist.
Die Forderungen des IMDG-Codes sind nicht erfüllt. Auch nicht bei den nächsten Ladungseinheiten:
Die Gefahrgutpalette ist nicht bündig bepackt. Die Verbindung zur Palette ist nicht ausreichend fest und in der oberen Lage besteht eine größere Ladelücke.
Durch derart unregelmäßige Ladeeinheiten werden die Packarbeiten behindert. Auch hier kann es erforderlich sein, die Versandstücke einzeln zu verladen.
Bereits bei Anlieferung der Palette per Lkw war ein Fass eingedrückt, weil die Ladung über den Palettenrand hinausragte. Ein Teil der Bebänderung hatte sich gelöst und die Deckplatte war leicht verschoben. Auch diese Ladeeinheit wird nur dann schadenfrei zu befördern sein, wenn ein erheblicher Sicherungsaufwand getrieben wird. Da es sich um Gefahrgut der Klasse 8 für den Seeverkehr handelt, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor.
Noch deutlicher ist hier der Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen:
Hier kann nicht von einer Ladeeinheit gesprochen werden. Die Fässer sind einzeln zu verladen. Der Fantasie beim Bilden von Ladeeinheiten sind keine Grenzen gesetzt. Es werden hier immer nur einige Bilder gezeigt, die das Problem veranschaulichen. Schäden sind vorprogrammiert, wenn Ladung so in einen Container eingebracht wird. Es sei denn, es wird mit einem enormen Arbeits- und Materialeinsatz umgepackt, nachgebessert und gesichert.
Für den Aufwand, der zum Abpacken der Paletten, dem Entsorgen der Folien, dem sachgerechten Packen und Sichern im Container usw. notwendig ist, könnte es sich möglicherweise rentieren, eine (gebrauchte) Boxpalette oder Kiste anzuschaffen und die Eimer darin zu verladen. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei einer Kontrolle durch die Behörden das Vergehen mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Auch diese Kunststofffässer sind über die Wicklung nicht fest mit den Paletten verbunden. Die Ladelücken begründen eindeutig einen Verstoß gegen die Gefahrgutbestimmungen.
An zwei Seiten sowie im unteren und mittleren Bereich der Palette fehlt die Bebänderung. Die vorhandenen Bänder sind ungünstig gesetzt worden. Der eingesetzte Kantenschutz ist so nicht voll wirksam, an den anderen beiden Seiten der Palette fehlt er. Wenn es sich bei der Folie um eine Schrumpfhaube handeln sollte, hat man vergessen, die Palette in den Schrumpfofen zu stecken.
Zu schwache Verpackungen behindern das rationelle Packen von Containern. Zusätzliche Maßnahmen zur Schadenverhütung sind erforderlich. Beiläufig sei erwähnt, dass auch hier ohne Kantenschutz bebändert wurde.
Der Kantholzunterleger ist falsch eingesetzt, denn er verfügt über eine Nut, die extra zum Einlegen von Bandstahl oder Kunststoffband bestimmt ist, damit die Bebänderung bei Bodenkontakt nicht bricht oder reißt. Falsch eingesetzt, wie hier, kann es leicht umknicken; außerdem übt es einen höheren Druck auf die Unterlage aus.
Am folgenden Beispiel wird demonstriert, welcher Aufwand getrieben wird, um dem Nachteil einer mangelhaften Verpackung zu begegnen - und wie unbefriedigend die gefundene Lösung ist:
Das Packen des Containers ist zu bemängeln: Die Fasspalette wurde nicht stramm an die rechte Containerwand geladen. In die Lücke zwischen Pressspan- und Fasspalette wurde zwar eine Holzpalette aufrecht gestellt, die Lücke damit aber nicht vollständig ausgefüllt.
Die Auslaufhähne der Fässer (1) wurden oben aufgelegt und mit eingeschrumpft. Ein Überstauen der Fässer wäre zum Beispiel dann möglich, wenn durch erst längs und dann quer gelegte Bretter eine überstaubare Fläche geschaffen worden wäre.
Die Ladelücke hinter der Fasspalette muss manuell geschlossen werden. Da der Packer darauf achten muss, dass er die Auslaufhähne nicht zertritt, kann er die schwere Schachtel (5) nicht sicher handhaben und deformiert sie durch versehentliches Aufsetzen auf der Fasskante.
Die Staulücke oberhalb der Fasspalette wird hier nur teilweise geschlossen. Hinter Packstück (3) bleibt eine Lücke, da sich dort der Auslaufhahn des zweiten Fasses befindet.
Auch für den zweiten Auslaufhahn (1) wird vor Packstück (3) und neben Packstück (4) eine Lücke belassen. Wären die Hähne im Bodenbereich der Fässer eingeschrumpft gewesen, hätte mit einer Holzplatte als Zwischengarnier der restliche Stauraum im Container besser ausgefüllt werden können. Gut und richtig ist, dass die Fasspalette als Gefahrgut in Türbereich des Containers gepackt wurde. |
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