4.2   Pack- und Stauweisen
4.2.1 Vorbereitungsarbeiten
4.2.1.1 Auswahl von und Überprüfen der CTUs
4.2.1.2 Maßnahmen vor dem Packen
4.2.1.3 Stauplanung
4.2.2 Einsatz von Separationsmaterial
4.2.3 Garniermaterial
4.2.4 Grundstauweisen
4.2.4.1 Teil 1
4.2.4.2 Teil 2
4.2.4.3 Teil 3
4.2.5 Packregeln
4.2.5.1 Teil 1
4.2.5.2 Teil 2
4.2.5.3 Teil 3
4.2.6 Tipps zum Arbeiten
4.2.7 Maßnahmen nach dem Packen
4.2.8 Abschlussarbeiten im Türbereich
 
Verglichen mit dem Transport von Stückgut auf konventionellen Schiffen stellen Container kleine, in sich geschlossene Laderäume oder durch die Abmessungen vorgegebene Ladeflächen dar. Das Erstere trifft insbesondere auf Boxcontainer zu, das Zweite mehr auf Plattformcontainer. Eine Überschreitung der Abmessungen in Höhe und Breite ist in gewissem Umfang möglich.
 
Der Begriff Stauweisen wird auch weiterhin als häufig verwendeter Terminus technicus beibehalten. Durch die Nutzung von Containern und anderen Beförderungseinheiten ergibt sich jedoch die Notwendigkeit einer sprachlichen Erweiterung, denn einerseits müssen die Beförderungseinheiten selbst beladen- und entladen werden, und zum anderen sind diese an Land oder auf Transportträgern zu platzieren. Daraus ergibt sich für eine Vorschrift wie die CTU-Richtlinien die Notwendigkeit der sprachlichen Unterscheidung der unterschiedlichen Tätigkeiten. Im Abschnitt "Begriffsbestimmungen" ist das so geregelt:
    Packen bezeichnet das Hineinpacken von verpackter und/oder zusammengefasster oder in einer Umverpackung befindlichen Ladung in Beförderungseinheiten (CTUs).
  Packen/Stuffen eines Containers Packen eines Sattelanhängers

 
Im Terminal-Jargon wird hier auch vom "Stuffen" der Container gesprochen. Das Ganze findet vielfach auch in so genannten "Packing Centern" statt. Bei dem Container müssen unbedingt noch die Leerräume ausgefüllt werden.
    Auspacken bezeichnet die Entfernung von Ladung aus CTUs.
  Auspacken/Strippen eines Importcontainers mit Kaffeesäcken

 
Im Terminal-Jargon wird diese Tätigkeit auch als "Strippen" bezeichnet.
    Stauung bezeichnet die Positionierung von Versandstücken, IBC's, Containern, Wechselbehältern, Tankcontainern, Fahrzeugen und sonstigen CTUs an Bord von Schiffen, in Lagerhallen, in Kaischuppen oder auf sonstigen Flächen, wie beispielsweise Umschlaganlagen (Terminals).
Stauung an Bord
eines Vollcontainer-
schiffes

 
  Containerstauung an Land

 
Sorgfältiges Packen sollte bei jeder Containerbeladung selbstverständlich sein. Bei Bedarf muss es durch entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen ergänzt werden:
 
Sorgfältiges Packen ist leider nicht immer selbstverständlich.

 
In diesem Fall handelt es sich um Umzugsgut, dass nicht fach- und sachgerecht gepackt wurde.
 
Das sorgfältige Packen fällt häufig schwer.

 
Hier handelt es sich um Handelsware. Die unterschiedlichen Abmessungen der Packstücke stellt das Verladepersonal häufig vor schwer lösbare Probleme. Sind die Packstückabmessungen nicht modulgerecht, so müssen verbleibende Ladelücken kompromisslos ausgefüllt werden.
 
Kontrolle eines ausgehenden Containers

 
Bei Anlieferung im Seehafen werden hin und wieder Stichproben hinsichtlich ordnungsgemäßer Packweise und Sicherung gemacht - die Kontrollen beschränken sich zumeist jedoch auf eine geringe Anzahl von Gefahrgutcontainern, die seitens der Wasserschutzpolizei oder durch die Reederei veranlasst bzw. durchgeführt werden. Während einer Seereise sind keine Kontrollen oder Korrekturen der Beladung üblich bzw. gar nicht möglich. Die Beladung und Sicherung muss deshalb immer stimmen. Bei Containerübernahme bereits vorhandene oder während der Reise auftretende Pack- und Sicherungsfehler können deshalb schlimmere Folgen haben als bei nicht containerisierter Ladung. Der Zeitfaktor spielt dabei eine wesentliche Rolle: Auf einer längeren Seereise können sich selbst geringfügige Anfangsmängel zu schweren Verlusten entwickeln. Die Zahl der beanstandeten Container ist alarmierend hoch. Sie liegt bei ca. 70 %!
 
Es gibt eine Vielzahl nationaler und internationaler Versandvorschriften und Beför-derungsrichtlinien, in denen zur Behandlung der Güter, deren Verpackung, der Packweise und Sicherung wichtige Hinweise gegeben werden. Ergänzt werden diese gesetzlichen Vorschriften durch eine Vielzahl privatrechtlicher Bestimmungen und Verträge, insbesondere auch speziellen Beförderungsbedingungen für einzelne Verkehrsträger. Empfehlungen spezieller Organisationen oder verschiedener Unternehmen bieten weitere Informationen. Sicher um die ganze Welt kann nur befördern, wer grundlegende Punkte beachtet. Nur durch fachmännisches Be- und Entladen, entsprechende Verladeweisen und Sicherungen kann dem Entstehen von Ladungsschäden vorgebeugt werden. Erforderliche Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen sind in die Betriebsorganisation einzubeziehen. Die weiteren Kapitel dieses Abschnitts innerhalb des Containerhandbuches sprechen wichtige Punkte an und erläutern sie.
 
 

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