4.2.5.3   Packregeln, Teil 3


Gewicht der Ladung nie anders als mittig platzieren!



 
Schwerpunkt der Ladung in die Mitte des Containers setzen!

 
Modernen Containerbrücken mit hoher Tragfähigkeit und Mehrpunktaufhängung macht ein ausmittiger Schwerpunkt nichts aus. Container könnten aber auch durch Kräne oder Brücken mit dicht nebeneinander liegenden Unterflaschen oder solchen mit Einpunktaufhängung umgeschlagen werden müssen. Dann wird der Umschlag behindert, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Außerdem verbietet sich ein derartiger Schräghang aus Sicherheitsgründen. Überdies spielen die Verkehrsbestimmungen in Hinblick auf die gleichmäßige Belastung u. Ä. eine Rolle.
 
Als zusätzliche Hinweise gibt die CTU-Richtlinie die folgenden Regeln an:
 
Keine ungleichmäßigen Lagen von Packstücken bilden!



 
Beim Packen die Ladung als Block stauen!



 
Eine weitere Empfehlung betrifft die Verpackung: Gegen das Verrutschen von Packstücken soll Zwischenmaterial mit rutschfester Oberfläche eingelegt werden. Dass die Konstruktion von Gütern und Verpackungen eine Schlüsselrolle für die Ladungssicherung spielt, ist bereits mehrfach erwähnt und erläutert worden.
 
Abschließend eine sehr wichtige Stauregel:
 
Leicht auf schwer ....

 
... nicht schwer auf leicht!

 
Sehr häufig wird gegen diese wichtige Grundregel verstoßen:
schwere Kiste auf leichte
Schachtel gepackt

 
Wenn ausnahmsweise einmal ein schwereres Gut auf leichtes Gut gepackt werden muss, sind "falsche Decks" zu bauen; das schwere Gut ist von unten zu unterfangen oder ähnliche Maßnahmen sind zu treffen.
 

... und noch etwas:
 
Marktordnungsware sollte im Türbereich verladen werden.
 
Für die Zollbehörden sind Marktordnungswaren von besonderem Interesse. Da die Existenz derartiger Waren auch physisch überprüft wird, ist es sinnvoll, derartige Waren im Türbereich von Boxcontainern unterzubringen; zumindest aber so, dass die Waren ohne Umpacken zu müssen durch den Zoll überprüft werden können.
 
Bei diesem Container war das leider nicht der Fall:
 
Marktordnungswaren befanden sich inmitten anderer Packstücke. Eine Kontrolle und Besichtigung durch Mitarbeiter der Zollbehörden konnte erst nach einer Teilentladung des Containers vorgenommen werden.
Marktordnungsware nicht "verstecken"

 
zusätzlicher Arbeitsaufwand durch Suchen von Marktordnungsware

 
 

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