4.2.5.2   Packregeln, Teil 2
Auch die folgende Packregel lässt sich in der Praxis nicht immer durchsetzen:
 
Druck-empfindliche Ladungen nicht mit druck-ausübenden zusammen-packen!

 
Ist das der Fall, muss dafür gesorgt werden, dass auf die druckempfindlichen Güter kein Druck ausgeübt werden kann, oder dass der Druck soweit gemindert wird, dass er keinen schädigenden Einfluss auf die Waren ausüben kann.
 

Adäquate Maßnahmen gilt es zu ergreifen, wenn gegen die folgende Packregel verstoßen werden muss:
 
Keine spitzen und scharf-kantigen Waren mit dagegen empfindlichen Gütern zusammen-packen!

 
Entweder sind die spitzen und scharfkantigen Teile abzupolstern oder die empfindlichen Teile sind durch die Verwendung entsprechender Packmittel oder Garniermaterialien vor Schädigungen zu schützen.
 
Zu dieser Packregel gibt es keine Alternative:
 
Keine Lebensmittel mit giftigen Stoffen zusammen-packen!

 
Ein Verstoß gegen diese Regel bedeutet eine Gefährdung von Menschenleben oder birgt zumindest die Gefahr von (schweren) Gesundheitsschädigungen in sich. Der strafrechtliche Aspekt sollte nicht unbeachtet bleiben.
 
Anders bei dieser Packregel:
 
Keine schweren mit zerbrech-lichen Gütern zusammen-laden!

 
In der Praxis wird diese Regel häufiger gebrochen werden müssen. Durch angemessene Ladungssicherungsmaßnahmen der schweren Teile kann das Risiko für die zerbrechlichen Waren ausgeschaltet werden.
 
Eine sehr wichtige Packregel lautet:
 
Es dürfen keine chemisch unverträglichen Güter zusammen-gepackt werden!

 
Diese Regel bezieht sich überwiegend auf die gesamte Palette der gefährlichen Güter - aber auch ganz normale Güter sind davon betroffen, die durch chemische Reaktionen Schaden nehmen können oder in ihrer Verkaufsfähigkeit eingeschränkt werden. Die chemische Unverträglichkeit muss nicht immer Menschen, Tiere oder die Umwelt gefährden oder beeinträchtigen. Es wird um Verständnis gebeten, dass dieses Handbuch keine ausführlichen Informationen über Gefahrgutverladungen bieten kann.
 
An anderen Stellen des Buches sind spezielle Packregeln angesprochen, die hier nicht genannt werden müssen. Beispielhaft sei angeführt, dass keine Ladungen, die durch Magnetismus geschädigt werden, wie beispielsweise Disketten, Festplatten u. Ä., mit Permanentmagneten oder Ähnlichem (unmittelbar) zusammengepackt werden dürfen. Hinweise darüber finden sich z. B. im Abschnitt über Verpackung und Markierung von Gütern.
 
Die folgenden Stauregeln sind - allerdings mit anderen Skizzen - im Anhang 5 der CTU-Richtlinien als "So" und "So nicht" enthalten:
 
Schwere Ladungen nicht auf kleine Flächen konzentrieren!

 
Schwere Ladungen über eine große Auflagefläche verteilen!

 
Nähere Informationen zur Verteilung von Lasten sind im Bereich der Ladungssicherungsmittel unter Holz und bei den Streckenlasten von Containern abgehandelt.
 
Ladung nicht mit Vorrichtungen sichern, die starke Kräfte auf kleine Flächen innerhalb einer Beförderungs-einheit lenken!

 
Ladung so sichern, dass einwirkende Kräfte über eine große Fläche der Beförderungs-einheit verteilt sind!

 
Durch Verwendung entsprechender Kanthölzer oder anderer großflächiger und ausreichend fester Materialien kann diese Forderung erfüllt werden.
 
 

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