Unter wirtschaftlichen Aspekten ist die Beförderungseinheit am besten geeignet, bei der die Räumte am besten mit dem Staufaktor der Ladung harmoniert. Dann ist die beste räumliche und gewichtsmäßige Auslastung gegeben. Ansonsten sind bei der Auswahl einer CTU die Art des Gutes, die Masse, Schwerpunktlage, Unterbau und Auflageflächen, Art der Verpackung, Belastbarkeit und/oder Überstaubarkeit, Ladungssicherungsmöglichkeiten und ähnliche Aspekte zu beachten. Die Innenmaße, Türmaße und ähnliche Informationen sind von den Eignern der CTUs bzw. den entsprechenden Leasingfirmen zu erfahren bzw. können deren Prospekten im Vorweg entnommen werden.
Eine Überprüfung der CTU ist in jedem Fall geboten. Nicht nur aus Gründen der Ladungsfürsorge, sondern auch aus Haftungsgründen und zu Zwecken der Unfallverhütung. An den Übergabeschnittstellen sind so genannte EIRs üblich. Die Abkürzung steht für Equipment Interchange Receipt. Gemeint sind Übergabebescheinigungen für Container, Trailer, Chassis und ähnliche Beförderungseinheiten und Ausrüstungsgegenstände. In einem EIR werden im Rahmen einer Sichtkontrolle alle Mängel aufgelistet bzw. in den Skizzen des Formularvordrucks angekreuzt, die beispielsweise eine CTU aufweist. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass z. B. ein Container bisher noch nicht dokumentierte Schäden aufweist, muss derjenige die Wiederherstellungs- bzw. Reparaturkosten zahlen, der den Container vorher in seiner Verfügungsgewalt hatte. Eine gründliche Kontrolle und wahrheitsgemäße Dokumentation muss deshalb im Interesse aller Beteiligten liegen.
Die CTU-Richtlinien verlangen eine gründliche Überprüfung der Beförderungseinheiten, bevor diese bepackt werden. Als Leitfaden für die visuelle Überprüfung werden einige Punkte in der Vorschrift genannt. Zur äußeren Überprüfung schreiben die CTU-Richtlinien Folgendes vor:
2.1.1 Die konstruktive Festigkeit eines Containers hängt zu einem großen Teil davon ab, dass sein Rahmen unversehrt ist; dieser besteht aus den Eckpfosten, den Eckbeschlägen, den Haupt-Längsträgern sowie den Dach- und Boden-Querträgern, die zusammen den Rahmen bilden. Gibt es Anzeichen dafür, dass der Container strukturell geschwächt ist, so darf er nicht benutzt werden.
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Bruchstellen an einem Container |
2.1.2 Die Wände, der Boden und das Dach einer CTU müssen in gutem Zustand und dürfen nicht in nennenswertem Ausmaß verformt sein.
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Diese Container dürfen nicht beladen werden. |
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leicht verformte Containerseiten- wände |
Dieser Container kann noch benutzt werden. Dennoch sollten die Deformierungen im EIR, dem Equipment Interchange Receipt, festgehalten werden.
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technisch einwandfreie Türen |
2.1.3 Die Türen einer CTU müssen ordnungsgemäß zu bedienen sein, in der Verschlussstellung sicher verschlossen und verplombt und in der Öffnungsstellung ordnungsgemäß gesichert werden können. Die Türdichtungen und die Wetterschutzstreifen müssen in gutem Zustand sein.
Stehen Container auf unebenem Boden, verziehen sie sich. Das Öffnen und Schließen der Türen ist nur mit Gewalt möglich. Dazu werden häufig Gabelstapler missbraucht. Solche "dirty tricks" müssen unterbleiben. Unebenheiten auf dem Boden sind vor dem Absetzen der Container auszugleichen - eventuell mit einfachen Hilfsmitteln wie Hartholzstreifen.
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oben: Plakette nach UIC-Merkblatt an einer Wechselbrücke |
links: CSC-Plakette |
2.1.4 Wird ein Container im grenzüberschreitenden Verkehr befördert, so muss er ein CSC-Sicherheits-Zulassungsschild tragen. Für einen Wechselbehälter kann eine an seiner Seitenwand zu befestigende gelbe Plakette mit einer Schlüsselkennzeichnung vorgeschrieben sein (Einzelheiten siehe UIC-Merkblatt Nr. 596), die als Nachweis gilt, dass dieser Wechselbehälter den Sicherheitsvorschriften der in der UIC zusammengeschlossenen europäischen Eisenbahnverwaltungen entspricht. Wechselbehälter mit dieser Plakette benötigen kein CSC-Schild; allerdings dürften viele das CSC-Schild zusätzlich zur gelben Plakette haben.
2.1.5 Unzutreffende Gefahrenkennzeichen, Placards, Markierungen oder Warnzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
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Unvollständig entfernte Placards können zu Irrtümern führen! Oder sind sie doch gültig? |
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Zurrpunkt an einem Sattelauflieger |
2.1.6 Fahrzeuge müssen mit Laschpunkten zur Sicherung an Bord von Schiffen versehen sein (Bezugsdokumente: Europäische Norm EN 29367-l (ISO 9367-1) "Zurr- und Befestigungseinrichtungen an Straßenfahrzeugen für den Seetransport auf Ro/Ro-Schiffen - Allgemeine Anforderungen - Teil 1: Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, Sattelanhänger ausgenommen" sowie EN 29367-2 (ISO 9367-2) "Zurr- und Befestigungseinrichtungen an Straßenfahrzeugen für den Seetransport auf Ro/Ro-Schiffen - Allgemeine Anforderungen - Teil 2: Sattelanhänger".)
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Abdeckplane |
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2.1.7 Bei Benutzung von Planen ist zu prüfen, ob sich diese in einem einwandfreien Zustand befinden und sie gesichert werden können. Schlaufen oder Ösen, durch die Zurrleinen gezogen werden, und diese Leinen selbst müssen in gutem Zustand sein.
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Beladen einer Wechselbrücke |
2.1.8 Bei der Beladung von Wechselbehältern ist zu bedenken, dass der Unterboden und die Ladefläche von Wechselbehältern die Hauptflächen ihrer strukturellen Festigkeit sind.
Zur Überprüfung von Fahrzeugen gehören Kontrollen der Ladefläche, der Seitenbordwände, Verriegelungseinheiten, der Stützbeine, der Ladungssicherungsvorrichtung, der Stützen für die Führung der Abdeckung, der Latten für die Führung der Abdeckung, der Abdeckplane sowie des Schließteils der Abdeckplane.
Zur inneren Überprüfung sagen die CTU-Richtlinien Folgendes:
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Schürfstellen am Dach eines O.T. |
Schon durchgerostet? |
2.2.1 CTUs müssen wetterbeständig sein, es sei denn, sie sind so konstruiert, dass dies offensichtlich nicht möglich ist. Flick- und sonstige Reparaturstellen müssen sorgfältig auf ihre Dichtigkeit untersucht werden. Undichte Stellen können leicht entdeckt werden, indem beobachtet wird, ob bei geschlossener CTU Licht hineinfällt. Bei solchen Überprüfungen ist darauf zu achten, dass nicht jemand in eine CTU eingeschlossen wird.
Es ist vorgekommen, dass Mitarbeiter einen Kollegen bei einer Containerkontrolle vor einer Arbeitspause aus Schabernack eingesperrt haben. Während der Pause wurde der Container abgezogen. Der unter Klaustrophobie leidende Mitarbeiter erlitt einen Herzinfarkt. Derartige "Scherze" sollten durch den Betrieb strengstens sanktioniert werden.
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Riss in einem Container |
Loch im Plywood-Container |
2.2.2 CTUs müssen frei von größeren Beschädigungen sein und dürfen keinen gebrochenen Boden oder hervorstehende Nägel, Schrauben, besonderes Zubehör oder Ähnliches aufweisen, durch die es zu Verletzungen von Personen oder zu Schäden an der Ladung kommen könnte.
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Zurrauge an einem Flat |
2.2.3 Sind Laschaugen oder Laschringe vorhanden, so müssen diese in gutem Zustand und sicher verankert sein. Sollen schwere Ladungsstücke in einer CTU gesichert werden, so sind der Verlader oder der Schiffsmakler um Auskunft bezüglich der Festigkeit der Lascheinrichtung zu ersuchen und die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
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Hinweis über die Ladetüchtigkeit eines Containers |
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2.2.4 CTUs müssen sauber, trocken sowie frei von Rückständen und nachhaltigen Gerüchen von früherer Ladung sein.
Dieser Punkt der CTU-Richtlinien spricht die Ladetüchtigkeit von Beförderungseinheiten an. Nähere Hinweise zu diesem Thema sind im Abschnitt über Vorbereitungsarbeiten dargelegt.
2.2.5 Zusammenlegbare CTUs mit beweglichen oder abnehmbaren Hauptbestandteilen sind vorschriftsgemäß aufzubauen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht benutzte abnehmbare Teile in die CTU verladen und innerhalb der CTU gesichert werden.
Hier sind insbesondere Flat Racks angesprochen. An diesen Containern sind zumeist Hinweise angebracht, die den sicheren Aufbau und das Zusammenlegen dieser CTUs beschreiben. Nähere Einzelheiten dazu sind im Abschnitt "Sonstige Kennzeichen" enthalten.
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