4.3.1   Generelle Ladungssicherungsmethoden
Weil Cargo Transport Units (CTUs) mit allen Transportträgern befördert werden, sollen hier auch transportmittelspezifische Ausdrücke für bestimmte Verlade- oder Sicherungsarten vorgestellt werden. In fast allen Versandbereichen finden sich Hinweise zur Ladungssicherung, in denen jedoch eigene "Termini technici" zur Ladungssicherung benutzt werden. In der Eisenbahnverkehrsordnung ist die generelle Verpflichtung zur Ladungssicherung beispielsweise in § 2 festgelegt. Es heißt:
    EVO - § 2 - Lagerung
    Die zu verladenden Gegenstände müssen grundsätzlich sicher und fest liegen und dürfen sich auch infolge von Stößen und Erschütterungen, wie sie im gewöhnlichen Betrieb vorkommen, nicht verschieben können. Die Möglichkeit von Längsverschiebungen ist jedoch ausnahmsweise zugelassen, sofern das Maß dieser Verschiebungen durch geeignete Mittel begrenzt sind und keine Gefahr für die Sicherheit darstellen.
Dieser Paragraph gibt einen wichtigen Hinweis, nämlich dass im Schienenverkehr zwei wesentlich voneinander abweichende Sicherungsmethoden möglich sind:
 

 
Die gleitende Verladeweise erlaubt den beim Schienenversand auftretenden Stoßkräften eine Verschiebung der Ladegüter in Aufprallrichtung. Dabei wird die Stoßenergie durch Reibungsarbeit aufgezehrt. Die Größe der dabei auftretenden Verzögerungen im Maß der Erdbeschleunigung (1 g = 9,81 m/s²) entspricht der Größe des Reibungsfaktors zwischen Packstück und Ladefläche. Je geringer der Reibungsfaktor, desto geringer sind die auf das Ladegut wirkenden Kräfte, aber umso größer sind die Gleitwege - und umgekehrt. Aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Gleitwege ist die Methode auf die Reibung Holz/Holz mit Gleitwegen von mindestens 1,50 m auf jeder Seite abgestellt. Stehen weniger als 1,50 m Gleitweg zur Verfügung, wird die Verwendung rutschhemmender Unterlagen zwischen Ladung und Waggonboden verlangt.
 
Die Bahn empfiehlt diese Methode insbesondere für empfindliche Ladungsgüter, wie z. B. Maschinen u. Ä., wenn die Beschaffenheit des Ladegutes und die Länge der Ladefläche diese Methode zulassen und die Güter nicht kippgefährdet sind. Die unteren Stirnkanten der Ladungen sollten angeschrägt sein, damit sie nicht an Unebenheiten des Wagenbodens anstoßen können. Können Güter nicht auf ihrer Auflagefläche gleiten, sind sie auf Gleithölzern oder Schlitten zu verankern. Die Stirnkanten sind kufenförmig anzuschrägen.
 
 
  Prinzip der gleitenden Verladeweise - Seitenansicht

 
 
  Prinzip der gleitenden Verladeweise - Draufsicht

 
Gegen seitliche Bewegungen sind die Ladungen zu sichern. Es haben sich rechtwinklig geschnittene Führungshölzer bewährt, die neben den Ladungsgütern oder Schlitten so befestigt werden, dass das Gleiten nicht behindert wird.
 
Der Verschub darf keine Überschreitung der Radsatzlasten bewirken. Die Lastgrenzen der Wagen dürfen deshalb nicht voll genutzt werden. Die Radsatzlast darf nicht den Wert überschreiten, der sich ergibt, wenn die Summe aus Eigengewicht plus zulässiger Lastgrenze durch die Anzahl der Achsen oder Drehgestelle dividiert wird. Das Verhältnis der Radsatzlasten von zweiachsigen Wagen darf das Verhältnis 2:1, das von Drehgestellwagen das Verhältnis von 3:1 nicht überschreiten.
 
Bei gleicher Beschaffenheit der Unterlage gleiten Güter unabhängig von ihrer Masse gleich weit. Deshalb können auch mehrere Ladungsteile oder Ladungsgruppen, die zu Blöcken zusammengefasst sind, auf einem Waggon gleitend verladen werden. Die Verladerichtlinien verlangen dann einen Abstand von 50 cm zwischen den einzelnen Gütern oder Gruppen. Bei dieser Verladeart dürfen die Rangierstöße nicht mehrmals hintereinander in gleicher Richtung erfolgen. Derartig beladene Wagen werden auf den Rangierbahnhöfen entsprechend kontrolliert.
 

Der Ausdruck starre Verladeweise stammt gleichfalls aus den Verladerichtlinien des UIC und wird als Oberbegriff für kompakte Verladung und Einzelsicherung benutzt.
 
 

 
Der Ausdruck "starre Verladeweise" versinnbildlicht sehr gut, dass Ladungen auf oder in einer Beförderungseinheit so festgelegt werden, dass sie sich nicht bewegen können. Ist diese Forderung erfüllt, können sie nicht umfallen, herabfallen oder sonst wie beschädigt werden oder Schäden verursachen. Über die Methode des Festlegens gibt der Ausdruck keine Auskunft.
 

Der Begriff kompakte Verladung verdeutlicht sehr gut, worauf es ankommt. Eine kompakte Verladung lässt sich durch lückenlose Stauung erreichen oder - so weit dabei gewisse Leerräume verbleiben - durch Ausfüllen der Lücken mit widerstandsfähigen Materialien.
 
Prinzipiell suggeriert der Begriff auch sofort, dass die verwendeten Beförderungseinheiten über entsprechend belastbare Laderaumbegrenzungen verfügen müssen, damit eine insgesamt kompakte Einheit entsteht, in der sich nichts mehr rühren kann. Schon bei dieser einfachen Betrachtungsweise wird klar, dass Beförderungseinheiten ohne feste Seiten- und Stirnwände nicht oder nur bedingt geeignet sind, Ladungen auf diese Art zu sichern.
 

Bei der Einzelsicherung werden Ladungen mit besonderen Ladungssicherungsmitteln auf einer Beförderungseinheit festgelegt. Der Begriff sagt aber noch nicht aus, wie dieses Festlegen erfolgen kann. Der Ausdruck unterstellt aber, dass gewisse Bauteile vorhanden sein oder Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um Ladungen einzeln sichern zu können, seien es Zurrpunkte oder andere Befestigungsmöglichkeiten an der Beförderungseinheit selbst und an den Ladungen.
 
 

 
Sind die Ladungssicherungsmaßnahmen richtig ausgeführt, sind die beiden wesentlichen Sicherungsaufgaben erfüllt: Die Ladung kann weder rutschen noch kippen. Wird etwas mehr ins Detail gegangen, kann beim Kippen nochmals unterschieden werden.
 
 

 
  Noch ist Zeit sich zu informieren.

 
 

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