4.2.1   Vorbereitungsarbeiten
4.2.1.1 Auswahl von und Überprüfen der CTUs
4.2.1.2 Maßnahmen vor dem Packen
4.2.1.3 Stauplanung
Wenn Produzenten ihre eigenen Waren in Beförderungseinheiten packen, sollten sie dies mit geschultem Personal und Know-how tun.
 
Werden Fremdbetrieben Güter zur Lagerung, zum Umschlag oder Transport überlassen und anvertraut, haben diese damit so sorgfältig umzugehen, als wären es ihre eigenen Waren. Sie müssen dafür sorgen, dass nichts verdirbt, beschädigt wird oder dass überlassene Gegenstände und Stoffe nicht etwa schädigend auf andere Güter oder die Umwelt einwirken können.
 
Aus dieser Sorgfaltspflicht ergibt sich ein wichtiger Grundsatz bezüglich der Bereitstellung geeigneter Lagerflächen und -räume sowie der Umschlag- und Transporteinrichtungen:
    Räume und Flächen, die der Aufnahme von Gütern dienen, müssen hinsichtlich ihrer Einrichtung und Beschaffenheit zum Transport oder der Lagerung dieser Güter geeignet sein. Sie müssen in einem Zustand sein oder in einen Zustand versetzt werden, der eine sachgemäße und sichere Beförderung zulässt.
  Seehafenbetrieb mit allen Möglichkeiten fachgerechter Beför-
derungsabläufe

 
Für das Aufsichts-, Lager-, Umschlag- und Transportpersonal ergeben sich daraus eine Reihe von Verpflichtungen und Tätigkeiten, damit ein reibungsloser Güterversand sichergestellt werden kann. Dazu zählen insbesondere akkurate Planungen und die ausgefeilte Organisation aller Abläufe. Fehler können sonst auf jeden Bereich des Güterhandlings durchschlagen.
 
Ein "Herumtrampeln" auf Packstücken muss strikt untersagt sein.

 
Zu einer guten Organisation gehört neben klaren Verfahrensanweisungen deren Einhaltung und Überwachung sowie die regelmäßige Schulung von Mitarbeitern.
 
Dieser Abschnitt fasst wichtige Vorbereitungsarbeiten in Kurzform zusammen. Zu einigen der darunter fallenden Punkte sind ausführlichere Informationen in separaten Kapiteln vorgesehen. Durchführungsarbeiten und Abschlusshandlungen werden in gesonderten Abschnitten behandelt.
 
Zu den Vorbereitungsarbeiten oder vorbereitenden Arbeiten einer geordneten Ladungsübernahme oder abgabe zählen insbesondere die im Folgenden aufgelisteten Tätigkeiten.
 
Die Auswahl geeigneter Lager-, Umschlag- und Transporteinrichtungen sowie adäquater Stau- und Lagerplätze richtet sich insbesondere an alle mit der Fahrzeug-, Container- oder Gerätedisposition befassten Personen sowie an Schuppen-, Hallen- oder Lagermeister. Sie haben dafür zu sorgen, dass geeignete Transportmittel, Flurförderzeuge und Geräte zur vorgesehenen Zeit am rechten Ort zur Verfügung stehen. Stell- und Lagerflächen im Freien, gedeckten Hangars, Schuppen oder Speichern sollten vorher ausgemärkt und für die Aufnahme bestimmter Waren vorgegeben sein. Die Einflussnahme weisungsgebundenen Personals ist gering. Ausnahmen sind dann gegeben, wenn Mitarbeiter selbst aus einer Reihe von Leercontainern auswählen können. Das Verladepersonal in den Häfen hat keinen Einfluss auf die Stauplätze von CTUs an Bord von Schiffen, diese werden von den Stauzentralen der Reedereien oder den Schiffsleitungen vorgegeben.
 
Die Überprüfung oder Herstellung der Ladetüchtigkeit ist eine wichtige Voraussetzung, um überhaupt mit Packarbeiten beginnen zu können. Unabhängig davon, um welche Art von Beförderungseinheit es sich handelt, muss die Ladetüchtigkeit hergestellt werden. Gleiches gilt jedoch auch für Stell- oder Lagerflächen. Auch sie müssen sich in einem Zustand befinden, der eine sichere und schadenfreie Verwahrung der Güter zulässt. Ist das nicht der Fall, sind sie in einen derartigen Zustand zu versetzen. Diverse Eigenschaften der Ladungsgüter bedingen unterschiedliche Anforderungen. An dieser Stelle werden nur einige allgemeine Grundsätze abgehandelt, von denen einerseits Abstriche gemacht werden können, die andererseits aber auch durch weitergehende Maßnahmen ergänzt werden müssen. Der Begriff Ladetüchtigkeit schließt ein, dass ohne Zeitverzögerung gearbeitet werden kann. Das Ausfüttern oder Ausfluren mit Brettern, Bohlen, Kanthölzern und dergleichen kann notwendig sein. Ein problemloses Handling der Güter durch Hebe- oder Flurförderzeuge muss sichergestellt werden.
 
Die Stufe am Überfahrblech bedeutet ein Risiko für Mensch, Gerät und Ladung

 
Ladetüchtigkeit bedeutet auch, dass zulässige Stapel-, Rad- oder Achslasten eingehalten werden (können). Beschädigungen an Transportmitteln, Stau- und Stellflächen oder Ladegütern könnten sonst die Folge sein. Manchmal ist die zulässige Belastung deutlich sichtbar vermerkt. Mitunter lässt sie sich auf einfachem Wege ermitteln. In einigen Fällen muss sie entsprechenden Bestimmungen entnommen werden.
 
Hinweis in einem Container

 
Der Grad der Sauberkeit ist immer in Relation zu den einzulagernden oder zu befördernden Waren zu sehen. Die Anforderungen an Stauplätze und Laderäume sind bei Kaffee, Gewürzen und anderen Lebens- und Genussmitteln naturgemäß anders als beispielsweise bei Granitblöcken, Stahlladungen, Maschinenteilen oder Gefahrgut.
Hinweis auf eine Säuberung
des Containers

 
Als Mindestforderung gilt die Besenreinheit, d. h., Stauplätze müssen "besenrein" sein:
 
nicht besenrein - und überdies noch Nässespuren

 
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht nur der Boden gefegt wird, sondern auch andere verstaubte oder kontaminierte Teile, wie z. B. Seiten- und Stirnwände, Türen, Decken, Abdeckungen, Rungen usw., eine entsprechende Reinigung erfahren. Durch eine Mindestreinigung kann nicht nur der Be- oder Verschmutzung vorgebeugt werden, sondern auch chemischen Reaktionen. Physikalisch ist das Ausfegen deshalb von Wert, da der Reibungsfaktor des Bodens zumeist verbessert wird - verstaubte Böden weisen einen geringeren Gleitreibbeiwert auf.
 
sehr glatter Containerboden

 
Geruchsfreiheit oder -neutralität ist immer gefordert, wenn geruchsannehmende Güter gelagert oder transportiert werden, die sonst in ihrem Wert gemindert werden könnten. Geruchsfreiheit oder -neutralität sicherstellen, heißt auch, keine geruchsinfizierten bzw. -abgebenden Ladungssicherungs-, Garnier- oder Separiermaterialien dort zu verwenden, wo sie zu Schäden führen könnten. Ladungen, die sich gegenseitig negativ beeinflussen könn(t)en, dürfen nicht zusammen geladen werden. Geruchsneutralität der Transportmittel und Beiladungen ist bei den meisten Gefahrgütern keine Voraussetzung, bei besonderen Chemikalien kann sie jedoch wichtig sein. Ist Geruchsneutralität gefordert, müssen derartige Informationen an die entsprechenden Stellen gegeben werden. Insbesondere gilt das, wenn eine molekulare Beeinflussung anderer Güter schädigend wirkt. In vielen Fällen reicht das Entfernen alter Ladungsreste und eine gründliche Durchlüftung aus. Manchmal hilft das Versprühen geruchsbindender Chemikalien, die umweltverträglich sein sollten und keinesfalls gesundheitsschädlich oder gar giftig sein dürfen.
 
Einlagerung, Umschlag und Transport besonders geruchsempfindlicher Ladungen erfordern spezielle Maßnahmen. Gleiches gilt, wenn stark oder übel riechende bzw. gefährliche Ladungen versandt wurden und betroffene Flächen und Räume zur Ladungsaufnahme besonders oder erneut hergerichtet werden müssen. Dann können umfangreiche Reinigungsarbeiten wie Waschen usw. notwendig werden. Auf dem Transportmarkt bieten sich darauf spezialisierte Firmen an.
 
Das Dekontaminieren mit speziellen Chemikalien muss gesondert angewiesen und überwacht werden. Im Einzelfall sind dazu besondere Fachfirmen mit speziell ausgebildetem Personal oder die Feuerwehr heranzuziehen.
 
Lagerplätze und Beförderungseinheiten müssen trocken sein und Schutz vor Nässe bieten, es sei denn, es wäre nicht Handelsbrauch oder gesondert vereinbart. Im Allgemeinen aber dürfen sie keine Mängel aufweisen, die zu Nässeschäden führen können. Feuchtstellen sind durch Auffegen von Sägemehlstreu, trockenem Sand oder anderen saugfähigen Materialien zu beseitigen. Besondere Umstände können den Einsatz spezieller Bindemittel notwendig werden lassen. Im einfachsten Fall reicht eine kräftige Belüftung mit "relativ" trockener Luft. Um spätere Nässeschäden auszuschalten, sind die Lager- und Laderäume bzw. Transportmittel auf undichte Stellen, Leckagen und Ähnliches hin zu untersuchen. Dazu gehört auch die Kontrolle von Rohrleitungen, Dächern, Planen, Türen, Lüftungsöffnungen usw. sowie insbesondere die Kontrolle der Dichtungen.
 
Einbringen von Nässe in einen Container durch Mitarbeiter und Gabelstapler

 
  Gefahr des Einbringens von Nässe in Container

 
An derartigen Regentagen sollten keine Container im Freien gepackt werden. Auch das gehört zu einer guten Organisation: dass entweder gedeckte Flächen geschaffen werden oder die Arbeiten unter solchen Bedingungen eingestellt werden.
 
Lager- und Stellflächen sowie Beförderungseinheiten müssen frei von Gegenständen sein, die mechanische Beschädigungen hervorrufen können. Sie sind deshalb auf Materialien hin zu untersuchen, die das Ladegut schädigen können, wie beispielsweise altes Ladungssicherungsmaterial, hervorstehende Halterungen, falsch eingehängte Spriegel oder Latten, scharfe oder spitze Gegenstände usw. Besteht Beschädigungsgefahr, sind diese Dinge zu entfernen. Dazu gehört auch das Lösen alter Drähte, das Beseitigen von Holzsplittern, das Herausziehen von Nägeln, aber auch das Entfernen von kleinen Steinchen und Ähnlichem. Alle hervorstehenden Halterungen, Sicherungsringe, scharfen und spitzen Gegenstände, die sich nicht beseitigen lassen, sind abzukleiden. Sorglosigkeit bei diesen Arbeiten kann nicht nur zu erheblichen Schäden an der Ware selbst, sondern auch zu Folgeschäden bei der Weiterverarbeitung von Gütern führen. Als Beispiel sei hier ein Schadenfall beim Transport von Zeitungsdruckpapier in einem Container genannt, in dem vorher Säcke mit Kunststoffgranulat transportiert wurden. Aufgrund unzureichender Reinigung hatten sich einzelne Granulatkörner in die Papierrollen gedrückt. Bei der späteren Verarbeitung der Rollen legten die Körner eine komplette Druckstraße lahm. Der Schaden war enorm.
 
Kontrollen und Schutzmaßnahmen sind vor Gebrauch von Umschlaggeräten, Lastaufnahmeeinrichtungen, maschinellen Hilfsmitteln, Werkzeugen etc. erforderlich. Es darf nicht zu wertmindernden Anrissen, Schnür- und Druckstellen, Kratzern, Beschmutzungen oder Minderung von Qualitäts- oder Sicherheitsstandards führen. Mangelhafte Gerätschaften sind in gebrauchsfertigen Zustand zu versetzen oder zurückzuweisen. Die Kontrolle der Tragfähigkeit von Flurförder- und Hebezeugen, Lastaufnahmemitteln usw. gehört dazu. Die eingesetzten Materialien müssen Ansprüchen sach- und fachgerechter Garnierung und Separation genügen. Sie müssen in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung stehen. Fehlbestände sind rechtzeitig zu ergänzen, damit es keine Verzögerungen gibt. Unbrauchbare Materialien sind auszusortieren. Eingebaute oder gelieferte Ladungssicherungsmittel und Transportschutzeinrichtungen sind auf Gebrauchsfertigkeit, Vollständigkeit und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen. Dazu zählen Rungen, Trailerschienen, Spriegelhalterungen oder Einstecklatten, Trennwände, festeingebaute Zurrsysteme, Airbags usw.
 
Die Bereitstellung und Auswahl konventioneller Ladungssicherungsmittel ist rechtzeitig zu organisieren. Aus den vorhandenen oder bereitgestellten Materialien sind die am besten geeigneten herauszusuchen. Unbrauchbare Teile sind auszusortieren. Fehl- oder Minderlieferungen sind rechzeitig zu reklamieren, damit Zeitverzögerungen bei der Beschaffung oder Nachlieferung ausgeschaltet werden. Derartige Materialien könnten sein: Stahldraht, Drahtseilklemmen, Schäkel, Spannschauben, Stahlband, Zurrgurte, Zurrseile, Hölzer usw. Die Weitergabe eigener Ladungssicherungsmittel an Dritte oder deren Nutzung für Dritte ist durch entsprechende Empfangsbestätigungen, Quittungen und Ähnliches zu dokumentieren.
 
Die Vorbereitung von Stell-, Stau-, -Pack- und Lagerflächen bzw. -plätze muss bei Unebenheit auch das Nivellieren umfassen. Alle Flächen einschließlich der Containerböden sind so vorzubereiten, dass ohne Zeitverzögerung gearbeitet werden kann. Das Ausfüttern, Einebnen oder Ausfluren mit Brettern, Bohlen, Kanthölzern und dergleichen kann bei mehrlagiger Verladung notwendig sein. Ein problemloses Handling der Güter durch Hebe- oder Flurförderzeuge muss sichergestellt werden.
 
Die Tragfähigkeit des Untergrundes und dessen Belastbarkeit muss überprüft werden. Zulässige und benötigte Stapel-, Achs- und Radlasten sind abzugleichen. Die Überschreitung der zulässigen Tragfähigkeiten oder Lasten kann Beschädigungen an den Betriebseinrichtungen oder Beförderungseinheiten zur Folge haben. Bei einigen Lagerflächen und CTUs ist die zulässige Belastung bzw. Belastbarkeit deutlich sichtbar vermerkt. Manchmal lässt sie sich einfach durch Dividieren der Tragfähigkeit bzw. Lastgrenze durch die Ladefläche ermitteln. Auch die UVV "Allgemeine Vorschriften" (eine nationale deutsche Vorschrift) fordert, dass zulässige Werte nicht überschritten werden.
 
Benötigte Körperschutzmittel sind rechtzeitig anzufordern und bereitzustellen. Schutzhelm, Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe und durchtrittsicherer Sohle sowie Handschuhe gehören zur Elementarausstattung. Um sich vor "Fleischhaken" in Drahtseilen, Splittern an unbearbeitetem Holz und Ähnlichem zu schützen, sind Handschuhe unentbehrlich. Beim Umgang mit gefährlichen Gütern oder Arbeitsstoffen kann die Nutzung spezieller Körperschutzmittel vorgeschrieben sein. Staub-, Filter- oder Gasmasken, säurefestes Schuhwerk, elektrostatische Aufladung verhinderndes Schuhwerk, Gummischürzen, -stiefel und -handschuhe o. Ä. müssen dann angelegt werden. Zu beachten ist, dass schon geringste Alkoholspuren in der Atemluft des Benutzers bestimmte Filtereinsätze unwirksam machen können. Beim Arbeiten mit Kettensägen sollte "sägefeste" Kleidung, Gehör- und Gesichtsschutz getragen werden. Der Unternehmer hat die entsprechenden Schutzausrüstungen bereitzustellen, die Mitarbeiter müssen sie benutzen.
 
Zur Planung und Dokumentation des Packens müssen die notwendigen Hilfsmittel bereitgehalten werden. EDV-Listen, Formulare, Formblätter, Signier- und Markierungsstifte, Placards, Messlatten, Maßbänder usw. müssen sofort greifbar oder jederzeit verfügbar sein, damit es bei der Abfertigung nicht zu Verzögerungen kommt.
 
vorteilhaft: elektronische Unterstützung beim Packen am Gabelstapler

 
Durch elektronische Unterstützung können die Dokumentation erleichtert und der Umschlag beschleunigt werden.
 
Überwachungsbehörden und Spezialisten sind rechtzeitig zu bestellen und zu informieren. Das können Strahlenschutzexperten, Personen mit Sprengstoffbefähigungsschein oder ähnliche Fachkräfte sein, die beim Umschlag anwesend sein müssen. Feuerwehr, Veterinär- oder Pflanzenschutzamt, Zoll oder ähnliche Behörden müssen häufig eingebunden werden. In einigen Fällen müssen Feuerlöscheinrichtungen betriebsklar und die Bedienungsmannschaften erreichbar sein. Eventuell muss für die Überwachung des Umschlags oder der Container gesorgt werden.
 
Die Information der Mitarbeiter wird in einigen Fällen in erweiterter Form verlangt. Beim Umschlag gefährlicher Güter sind betroffene Mitarbeiter und sonstige Beteiligte vor Arbeitsbeginn über die Ladungsgüter, deren besondere Eigenschaften und Gefahren sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren.
 
Die Namen von Aufsichtspersonen müssen den zu Überwachenden bekannt sein. Die Namen der beauftragten Aufsichtspersonen sind schriftlich festzuhalten.
 
Was die CTU-Richtlinien unter einem Verantwortlichen verstehen, ist unter Begriffsbestimmungen festgelegt:
    Verantwortlicher bezeichnet eine von einem Arbeitgeber an Land ernannte Person, die befugt ist, alle Entscheidungen von Belang für ihre Aufgabe selbstständig zu treffen, die über das für diesen Zweck erforderliche Fachwissen sowie die notwendige Erfahrung verfügt und die, so weit erforderlich, entsprechende Befähigungszeug-nisse besitzt oder in sonstiger Art und Weise von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

Hoffentlich hat er nicht übersehen, dass auf einer der Schachteln ein Label nur in Schwarz aufgedruckt ist, nicht aber als "Farb-Label" dauerhaft befestigt ist.
Verantwortlicher?

 
Sicherheitshinweise an den Containern sind unbedingt zu beachten. So wie hier die Hinweise zum Abschalten des Kühlaggregats, des weiten Öffnens der Türen und der Einhaltung einer Wartezeit von fünf Minuten vor dem Betreten.
Warnhinweis an einem Kühlcontainer

 
Um Vorsorge für Notfälle zu treffen, sollten die Mitarbeiter über die Lage der Feuermelder, der Notausgänge, der nächstgelegenen Unfalltrage und die entsprechenden Notrufnummern informiert sein. Darüber hinaus muss jeder Mitarbeiter die Meldeverfahren und Handlungsabläufe bei auftretenden Störungen und Unfällen kennen.

 
Die Forderung der Berufsgenossenschaften nach sicheren Arbeitsplätzen sind zu erfüllen. Dazu gehören ausreichend beleuchtete Verkehrswege und frei zugängliche Rettungswege. Unter anderem wird Folgendes gefordert:
    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Befahren von Containern mit Flurförderzeugen nur Auffahrhilfen verwendet werden, die die gesamte Containerbreite überdecken.
  Auffahrrampe

 
Prüfplakette für die Auffahrrampe

 
Es ist selbstverständlich, dass derart sicherheitsrelevante Hilfsmittel regelmäßig überprüft werden müssen.
 
  Auffahrhilfe

    (2) (2) Die Fahrer von Flurförderzeugen dürfen Container und Fahrzeuge erst befahren, wenn die erforderlichen Auffahrhilfen und Überladebrücken angelegt und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.
gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesicherte Auffahrhilfe

 
Beim Befahren von Containern gelten Auffahrhilfen als gesichert, wenn sie in den Container eingehängt oder z. B. mit Ketten am Container verzurrt sind.
 
nicht verboten: provisorische Kettensicherung einer Auffahrhilfe

 
besser: Bolzensicherung einer Auffahrhilfe

 
ungesicherte Auffahrhilfe

 
  Unfallgefahr durch ungesicherte Auffahrhilfe

 
Erforderliche Absturzsicherungen sind bei Höhen über 2 m oder bei mehr als einer Containerhöhe anzubringen.
absturzgesicherter Mitarbeiter

 

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