4.2.1.2   Maßnahmen vor dem Packen
Im Abschnitt 3.1 befassen sich die CTU-Richtlinien mit den Maßnahmen vor dem Packen. Unter anderem wird in den Richtlinien Folgendes festgestellt:
    3.1.1 Vor dem Packen einer CTU ist genau zu berücksichtigen, wie sich die CTU während des Packvorgangs darstellen wird. Dasselbe gilt für das Auspacken. Eine CTU, die zu bepacken oder auszupacken ist, kann in folgender Art und Weise angedient werden:

    - auf einem Sattelanhänger-Chassis mit angekuppelter Zugmaschine;
    - auf einem Sattelanhänger-Chassis ohne angekuppelte Zugmaschine;
    - auf einem Lastwagen oder einem Chassis;
    - auf dem Erdboden stehend;
    - auf ihren Stützbeinen stehend (gilt für Wechselbehälter vom Typ C);
    - auf einem Eisenbahnwaggon;
    - auf einem Binnenschiff; oder
    - auf einem Seeschiff.
    Jede dieser Möglichkeiten ist denkbar. Die tatsächliche Pack- oder Auspacksituation hängt oft von den örtlichen Gegebenheiten und den vorhandenen Einrichtungen ab. Allerdings gilt generell, dass bei Andienung einer CTU auf einem Chassis oder auf Stützbeinen der Pack- oder Auspackvorgang mit besonderer Sorgfalt zu planen ist.
    3.1.2 Die zu beladende CTU muss auf ebenem, festem Grund oder auf einem Sattelanhänger oder Güterwagen oder Straßenfahrzeug stehen. Befindet sich die CTU auf einem Sattelanhänger, muss der Sattelanhänger, besonders beim Beladen mit Gabelstaplern, gegen Kippen gesichert sein. Notfalls muss der Sattelanhänger abgestützt werden. Die Bremsen müssen angezogen und die Räder blockiert sein.
Die CTU-Richtlinien weisen mit Bildskizzen und dazugehörigen Kommentaren auf besondere Gefahren hin.
 
  auf Chassis abgestellter 40'-High-Cube-Container

 
Die Stützbeine der Chassis sind dafür ausgelegt, das zulässige Gesamtgewicht der Last bzw. die eigene maximale Zuladung zu tragen. Die Stützbeine sind jedoch nicht in der Lage, zusätzliche Kräfte aufzunehmen, die z. B. beim Befahren eines solchen Containers mit einem Gabelstapler auftreten würden.
 

  Unfallgefahr: ungenügende Abstützung

 
Vor einer ungenügenden Abstützung von Sattelanhängern warnen auch die CTU-Richtlinien.

 
  unfallträchtiges Abstützen eines Chassis

 
Das Risiko, dass die Palette bei geringster Horizontalbewegung des Sattelanhängers umknickt, ist sehr groß. Beim Beladen und Entladen verändert sich die Position der Ladefläche gegenüber der Horizontalen, weil das Fahrzeug in die Federung oder aus ihr herausgedrückt wird.

 
vorschrifts-
mäßige Unterstützung eines Chassis

 
  vorschriftsmäßige Unterstützung eines Chassis - Detail

 
Dank der Räder und der Handgriffe kann die Stütze ohne großen Kraftaufwand an Ort und Stelle bewegt werden. Die Räder werden bei Belastung gegen Federkraft quasi deaktiviert und nach Entlastung reaktiviert.
 

höhenverstell-
bare Stütze - Detailansicht

 
Vorschriftsmäßige Stützen sind geprüft und tragen eine entsprechende Plakette mit den notwendigen Belastbarkeitsdaten.

 
nicht nachgestellte Skizze

 
Aus bereits beschriebenen Gründen verändert sich die Höhe des Chassis mit dem Container beim Umschlag. Deshalb müssen die Stützen regelmäßig beobachtet und nachgestellt werden. Bei der augenblicklichen Stellung noch zu arbeiten, wäre verboten.
 

  auf den Stützbeinen abgestellte Wechselbrücke

    3.1.3 Beim Packen eines auf seinen Stützbeinen stehenden Wechselbehälters ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass der Wechselbehälter nicht kippen kann, wenn ein Gabelstapler zum Packen eingesetzt wird. Es muss überprüft werden, dass die Stützbeine des Wechselbehälters fest auf dem Untergrund stehen und nicht wegrutschen, einsinken oder sich bewegen können, wenn während des Packens Kräfte auf den Wechselbehälter einwirken.
Auf provisorische Art kann abgesteift werden, indem belastungsfähige Hartholzpaletten waagerecht übereinander gestapelt werden oder Kreuzlager aus Kanthölzern entsprechend großen Holzquerschnitts verwendet werden. Die Hilfsmittel wären auch regelmäßig zu kontrollieren und ihre Höhe zu justieren. Da das in der Praxis nur bei Arbeitsunterbrechung möglich ist, wird vom Gebrauch derartiger Provisorien abgeraten. Vorsichtshalber sollten Wechselbehälter unterfüttert werden, wenn sie mit Gabelstaplern befahren werden. Die CTU-Richtlinien raten lediglich, nicht zu schnell mit Gabelstaplern die Wechselbehälter zu befahren. Eine Skizze verdeutlich die Gefahr, dass die Beine abknicken können. Besser ist es, nie eine Wechselpritsche mit Gabelstaplern zu befahren - oder auch andere horizontale Lastbewegungen mit schwerem Gerät auszuführen, wenn die Behälter nur auf ihren Beinen stehen -, doch das ist leider gängige Praxis.
 

tödliches Spiel durch Leichtsinn

 
Vor Befahren eines Wechselbehälters ist in jedem Fall der technisch einwandfreie Zustand der Stützen und deren sichere Befestigung zu überprüfen. Hier ist nicht nur ein "Bein" verformt, sondern die Diagonalstütze ist mit "Tauwerk" befestigt!
 
Die Berufsgenossenschaft fordert außerdem:
    Der Unternehmer darf zum Befahren von Containern und Fahrzeugen Flurförderzeuge nur einsetzen, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.
Einrichtungen zur Gefahrstoffminderung im Abgas sind z. B. Abgasreiniger mit Katalysator. Hinsichtlich des Einsatzes dieselmotorisch betriebener Fahrzeuge wird auf die technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" verwiesen.
 
Hinsichtlich der Sicherung des zu beladenden oder zu entladenden Fahrzeugs gegen unbeabsichtigtes Bewegen wird auf § 37 Abs. 2 der UVV-Fahrzeuge verwiesen.
 
 

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