In diesem Kapitel werden einige Grundpackregeln und Packverbote genannt, deren Befolgung besonders empfohlen wird.
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Keine unverträg-lichen Güter zusammen laden! |
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Unverträgliche Güter zusammenzu-stauen, birgt Risiken in sich! |
Besteht die Notwendigkeit, unverträgliche Güter in einen Container einbringen zu müssen, sind die Güter so voneinander zu trennen, dass sie keinen Schaden mehr anrichten können:
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Unverträgliche Güter trennen, wenn sie zusammen geladen werden müssen! |
Wie eine derartige Trennung herbeizuführen ist, muss fallweise geprüft werden. Abkleiden mit Folie, Einwickeln, Anbringen von Sperrschichten und ähnliche Maßnahmen bieten sich an.
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Geruchsabgebende Waren nicht mit geruchs-annehmenden zusammenpacken! |
Ist es unumgänglich, dass geruchsabgebende und geruchsannehmende Ladungen zusammen in einen Container gepackt werden müssen, sind die geruchsabgebenden oder die geruchsannehmenden so von der Laderaumatmosphäre zu trennen, dass sie sich gegenseitig nicht beeinflussen können:
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Beeinflussungen durch Geruch müssen unterbunden werden! |
Die Intensität der Maßnahmen und die Wahl der Trennmaterialien wird durch den Zeitfaktor bestimmt. Je länger die Reise- oder Lagerdauer, umso resistenter müssen die Abschirmmaterialien gegenüber dem Eindringen/Durchdiffundieren von Molekülen sein.
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Keine nässenden Güter mit nässe-empfindlichen zusammenpacken! |
Müssen entgegen dieser Regel flüssige Ladungen oder nässeabgebende Ladungen in eine Beförderungseinheit gepackt werden, sind die nässeabgebenden Ladungen unten zu verladen:
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"Flüssige Ladungen" nicht auf "feste Ladungen" packen ... |
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... sondern "feste Ladungen" auf "flüssige Ladungen" packen! |
Diese Grundpackregeln sind auch in den CTU-Richtlinien festgeschrieben. Unter Punkt 3.2 wird verlangt:
Schwere Güter dürfen nicht auf leichtere und Flüssigkeitsbehälter nicht auf feste Güter gepackt werden. Ist vorgesehen, dass Versandstücke aufeinander gestapelt werden, so ist auf die Festigkeit der Paletten sowie auf die Form und den Zustand der einzelnen Versandstücke zu achten. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen über Stapeldruckprüfungen in Anhang 1 des IMDG-Code verwiesen. In manchen Fällen kann es erforderlich sein, die Stabilität eines solchen Stapels dadurch sicherzustellen, dass zwischen die einzelnen Lagen Stauholz oder ein fester Zwischenboden eingefügt wird. In Zweifelsfällen, insbesondere bei schwereren Packstücken, wie zum Beispiel Großpackmitteln (IBC) für flüssige Stoffe, ist durch Erkundigung beim "Shipper" oder beim Hersteller der betreffenden Verpackung festzustellen, ob es von seiner Bauweise und Festigkeit her stapelfähig ist; dies gilt in besonderem Maße für Beförderungsfälle, in denen ein Teil der Strecke über See führt. Der Gewichtsschwerpunkt muss in der unteren Hälfte des Laderaums liegen.
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Besondere Vorsicht ist bei IBCs geboten! |
Eine weitere Packregel ist im letzten Satz von Punkt 3.2 der CTU-Richtlinien enthalten:
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Gewichtsschwerpunkt muss in der unteren Hälfte des Laderaums liegen. |
Die Formulierung "schwere Güter dürfen nicht auf leichtere und Flüssigkeitsbehälter nicht auf feste Güter gepackt werden" verbietet nicht, dass Flüssigkeitsbehälter neben oder hinter andere Ladungsteile gepackt werden. Dieser Fall wird auch häufiger vorkommen. Dann sollte in jedem Fall unter die durch austretende Flüssigkeiten gefährdeten Ladungen je nach Menge der Flüssigkeiten auf Bodengarnier, erhöhtes Garnier oder Kreuzgarnier Wert gelegt werden. Nähere Einzelheiten dazu finden sich im Abschnitt "Garniermaterialien" (4.2.3) des Containerhandbuches.
Eine weitere grundsätzliche Packregel lautet:
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Keine staubenden mit staubempfind-lichen Gütern zusammenpacken! |
Kann diese Packregel nicht eingehalten werden, müssen entweder die staubenden Güter an der Weitergabe von Staubteilchen an die Laderaumluft gehindert werden oder die staubempfindlichen Güter müssen vor den Staubpartikeln geschützt werden. Die praktische Durchführung derartiger Arbeiten orientiert sich am Material- und Arbeitsaufwand. Die jeweils günstigere Variante sollte genutzt werden. Grundsätzlich aber nur dann, wenn sich ein ergebnisneutrales Resultat ergibt - andernfalls muss die bessere Methode den Maßstab setzen.
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Keine schmutzende mit schmutzempfind-licher Ladung zusammenpacken! |
Auch hier gilt: Kann die Packregel nicht eingehalten werden, müssen die Schmutzquellen neutralisiert werden oder die Waren, deren Beschmutzung befürchtet wird, müssen durch entsprechende Maßnahmen geschützt werden.
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