3 Container - Begriffserklärung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1 Containerbauart | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1.1 Containerbauart und -typen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1.1.1 Teil 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1.1.2 Teil 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1.1.3 Teil 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1.2 CSC & Bau- und Prüfvorschriften | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1.3 Einrichtungen zur Ladungssicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2 Containerabmessungen und -gewichte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3 Identifizierungssystem | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.4 Größen- und Bauartschlüssel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.5 Betriebliche Kennzeichen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.6 Sonstige Kennzeichen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.7 Anordnung der obgligatorischen und fakultativen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kennzeichen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.8 Kennzeichnung von Gefahrgutcontainern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In diesem Kapitel geht es um den technischen Aspekt der Beförderungseinheiten und die ladungssicherungstechnische Seite der Container, nicht aber um den generellen Einsatz von Containern. Ob Container aus betriebswirtschaftlicher Sicht eingesetzt werden können, soll hier nicht untersucht und dargestellt werden. Begriffserklärung Nahezu jedes englisch-deutsche Wörterbuch übersetzt den englischen Begriff "Container" mit den deutschen Worten "Behälter" oder "Gefäß" - hergeleitet von dem Verb "to contain = enthalten". Die Begriffe Behälter, Behältnis oder Gefäß kommen u. a. im Gefahrgutrecht vor und werden darin zumeist von dem eingedeutschten Begriff Container abgegrenzt, der in den vorgenannten Bestimmungen insbesondere in Klein- und Großcontainer unterschieden wird. Im Duden steht für Container der Hinweis: (genormter) Großbehälter. Meyers Taschenlexikon gibt für Container folgende Erklärung: "international genormter Transportbehälter für die rationelle Beförderung von Gütern." Im amerikanischen Sprachgebrauch wird für diese Art Container häufig der Begriff "Van" benutzt, obgleich die Übersetzung dafür in den meisten Wörterbüchern mit Plan-, Last- und Transportwagen gegeben wird. Vor Jahren wurden im Bereich des Güterverkehrs unter Containern genormte Transporteinheiten unterschiedlicher Bauart verstanden, die von den Abmessungen so aufeinander abgestimmt waren, dass sie als "Transportmodule" miteinander kombiniert werden konnten. Generell trifft das auch heute noch zu; allerdings hat sich der Begriff mehr und mehr in Richtung der so genannten Großbehälter bzw. Großraum-Frachtbehälter verschoben, die mit Straßen-, Schienen-, Wasser- und (in modifizierter Form) sogar mit Luftfahrzeugen befördert werden. Dieser Teil des vorliegenden Containerhandbuches befasst sich speziell mit dem Packen und Sichern von Ladungen in Frachtcontainern. Die Pack- und Sicherungshinweise sind jedoch gleichermaßen für die Beförderungseinheiten im Sinne der CTU-Richtlinien geeignet. Deshalb soll hier auf Hinweise aus diesen Richtlinien eingegangen werden. In den seit 17. Februar 1999 geltenden "Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTUs) bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande" werden folgende Begriffe bestimmt:
... mit "der stabilen Beschaffenheit, der ausreichenden Robustheit und der Eignung für wiederholte Verwendung" ist es allerdings nicht mehr weit her, wenn falsch gepackt und gesichert wird.
Diese Art Wechselbehälter werden in "Neudeutsch" auch als Swap Bodies bezeichnet.
Nach der Größe unterscheidet man:
Dieses Handbuch befasst sich speziell mit der Ladungssicherung in Großcontainern. Der Schwerpunkt soll allerdings auf solche gelegt werden, die einen Teil ihres Beförderungsweges im Seeverkehr zurücklegen. Im Prinzip lassen sich die aufgestellten Ladungssicherungsregeln auch auf andere Behälter übertragen. So genannte pa-Mittelbehälter gibt es speziell im Bahntransport. Kleinbehälter werden im Sammelgutverkehr sowohl mit Straßen- als auch Schienenfahrzeugen befördert. Auf beide vorgenannten Gruppen soll aber nicht eingegangen werden. Je nach Bauweise und zugrunde gelegter Norm können unterschieden werden:
Zur Vereinheitlichung der Transport- und Umschlagsabwicklung müssen bestimmte Bereiche einer internationalen Normung unterliegen, damit z. B. das Aufnehmen und Absetzen der Container mittels Hebe- und Flurförderzeugen oder die Kennzeichnung der Container einheitlich gestaltet werden können. Außerdem befassen sich eine Reihe nationaler und internationaler sonstiger Veröffentlichungen - die z. T. Rechtskraft besitzen - mit den unterschiedlichsten Eigenschaften dieser speziellen Container zum rationellen Gütertransport oder geben Anleitungen zu deren Gebrauch. Die einzelnen Normen sollen hier nicht aufgeführt werden, sie sind für das Packen und die Ladungssicherung nur bedingt von Interesse. Sollte das dennoch der Fall sein, wird auf die jeweilige Norm verwiesen. Bei der Erarbeitung vieler ISO-Normen war der technische Ausschuss 104 (TC 104) der International Organization for Standardization (ISO) beteiligt. Die deutschen Interessen wurden bei einigen Normen vom AA (Arbeitsausschuss) ISO-Container vertreten. Die international festgelegten Normen werden national als DIN ISO oder heute zumeist als DIN EN ISO übernommen. Eine wichtige Bestimmung mit Rechtskraft ist als "Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC)" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Für Container gibt das Übereinkommen folgende Definition: Artikel II Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
Sowohl in der DIN ISO 668 mit dem Titel "ISO-Container der Reihe 1; Klassifikation, Außenmaße, Gesamtgewichte" als auch in der DIN ISO 830 "Container - Terminologie" werden Container wie folgt definiert:
Prinzipiell besteht der Unterschied nur darin, dass die "International Convention for Safe Containers (CSC)" in Abhängigkeit von den Eckbeschlägen für Container eine Fläche von mindestens 14 m² bzw. 7 m² vorsieht, die DIN-ISO-Normen hingegen bereits Behältnisse ab 1 m³ Volumen als Container betrachten. Auf die besonderen Definitionen des Begriffes Container aus dem Gefahrgutrecht soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit dazu ergeben, werden die Hinweise an dieser Stelle gegeben. |
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