In den CTU-Richtlinien heißt es im Abschnitt 4.4.1 über die Plakatierung von Gefahrgutcontainern:
4.4.1.1 Placards (vergrößerte Gefahrenkennzeichen) (Mindestgröße von 250 mm x 250 mm) und, soweit dies bei einer Beförderung mit dem Seeschiff zutrifft, die Markierung für Meeresschadstoffe (MARINE POLLUTANT) (Seitenlänge von mindestens 250 mm) sowie gegebenenfalls weitere Kennzeichen sind an den Außenflächen der jeweiligen CTU, der Unit Load oder der Umverpackung anzubringen, um anzuzeigen, dass der Inhalt der betreffenden Einheit aus gefährlichen Gütern besteht und ein Gefahrenpotenzial in sich birgt. Auf diese Art der Kennzeichnung kann bei Unit Loads und Umverpackungen verzichtet werden, wenn die auf den einzelnen Versandstücken angebrachten Gefahrenkennzeichen, Markierungen oder Warnzeichen von außen deutlich erkennbar sind.
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korrekte Markierung an einer Seite eines Containers |
Der Container ist mit brennbaren festen Stoffen der Klasse 4.1 beladen.
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korrekte Markierung an einer Stirnseite des Containers |
Der Container ist mit Gütern der Klasse 3, also brennbaren Flüssigkeiten, beladen, bei denen es sich zusätzlich um Meeresschadstoffe handelt.
Die CTU-Richtlinien geben einen zusätzlichen Hinweis für die Anbringung der Placards, der an anderer Stelle (CTU-Richtlinien Punkt 4.4.1.2) noch verschärft wird. In diesem Absatz lautet er:
(noch 4.4.1.1) Die Placards, Gefahrenkennzeichen, Markierungen oder Warnzeichen auf den Außenseiten der CTU dürfen nach Möglichkeit nicht verdeckt werden, wenn die CTU geöffnet ist.
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vorschriftswidrige Anbringung eines Placards |
4.4.1.2 An CTUs, die gefährliche Güter oder Rückstände von gefährlichen Gütern enthalten, müssen Placards und, soweit dies bei einer Beförderung mit dem Seeschiff zutrifft, die Markierung für Meeresschadstoffe (MARINE POLLUTANT) oder andere Warnzeichen an folgenden Stellen deutlich zu sehen sein:
- bei einem Container je einmal auf beiden Seiten und bei Beförderung mit einem Seeschiff zusätzlich je einmal an beiden Stirnseiten der Einheit;
- bei einem Eisenbahnwaggon mindestens je einmal auf jeder Seite;
- bei jeder anderen CTU mindestens je einmal auf beiden Seiten und am hinteren Ende der CTU sowie im Falle eines Sattelanhängers zusätzlich einmal auf der Vorderseite der CTU.
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korrekte Kennzeichnung eines Containers für die Seebeförderung nach den CTU-Richtlinien
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Es wurde vorgeschlagen, eine Dachmarkierung mit den entsprechenden Placards vorzunehmen, um Hebezeug- oder Flurförderzeugführer zu warnen, wenn sie einen derartigen Container aufnehmen. Eine derartige Verpflichtung gibt es nach den Vorschriften jedoch nicht.
Weiter heißt es in den CTU-Richtlinien unter Punkt 4.4.1.2:
Placards an den Seiten der CTU sind so anzubringen, dass sie durch die geöffneten Türen der CTU nicht verdeckt werden.
Aus dem vorher angesprochenen "nach Möglichkeit nicht verdeckt" ist eine Verpflichtung geworden: "sind so anzubringen".
Der Punkt 4.4.1.3 befasst sich mit Gefahrgütern, denen mehrere Gefahren innewohnen:
Bergen gefährliche Güter verschiedene Risiken, so sind zusätzlich zum Hauptgefahrenkennzeichen die entsprechenden Zusatzgefahrenkennzeichen zu führen ...
In diesem Bereich hat es gegenüber früheren Regelungen seit 2002 Änderungen gegeben. Nach der alten Regelung musste das Hauptgefahrenzeichen die korrekte Klassenziffer führen, das Zusatzgefahrenkennzeichen durfte keine Klassenziffer tragen.
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drei alte Varianten für Hauptgefahren- und Zusatzgefahrenkennzeichen |
Die Ausführung dieser Forderung war freigestellt. Ob die Klassenziffer durch Übermalen, Über-kleben oder Abschneiden unkenntlich gemacht wurde, war bedeutungslos.
Nach der Regelung, die seit 2002 in Kraft ist, müssen sowohl Haupt- und Zusatzgefahrenkennzeichen die Klassenziffer tragen. |
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neue Regelung: Haupt- und Zusatzgefahren- kennzeichen tragen Klassenziffer. |
Die Fortsetzung des Punktes 4.4.1.3 der CTU-Richtlinien lautet:
... Allerdings brauchen CTUs mit Ladungen, die mehr als einer Gefahrgutklasse angehören, kein Zusatzgefahrenkennzeichen zu führen, wenn auf diese Gefahr bereits durch das Hauptgefahrenkennzeichen hingewiesen wird.
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Gefahrgutcontainer mit Gefahrgütern unterschiedlicher Klassen |
Für Gefahrgutcontainer, die nur Güter einer Gefahrgutklasse enthalten, gelten die Bestimmungen von Punkt 4.4.1.6 der CTU-Richtlinien:
Sendungen mit einem gefährlichen Gut mit Ausnahme von Gütern der Klasse 1, das eine geschlossene Ladung bildet, müssen mit der UN-Nummer für dieses Gut bezeichnet sein. Diese Nummer muss in schwarzen Ziffern von mindestens 65 mm Höhe entweder auf weißem Untergrund in der unteren Hälfte des Placards für die jeweilige Klasse oder auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel von mindestens 120 mm Höhe und 300 mm Breite sowie mit einem 10 mm breiten schwarzen Rand stehen, die unmittelbar neben dem Placard anzubringen ist (siehe Anlage 2). In diesen Fällen ist die UN-Nummer unmittelbar neben dem richtigen technischen Namen anzugeben.
Nach dem IMDG-Code gilt diese Bestimmung ab einer Masse von 4.000 kg.
Der nachfolgend abgebildete Container enthält nur ein gefährliches Gut, nämlich entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1, die zusätzlich ätzende Eigenschaften haben. Das (gelbe) Hauptgefahrenkennzeichen trägt korrekt die Ziffer 5.1, das Zusatzgefahrenkennzeichen trägt (nach alter Regelung gleichfalls korrekt) nicht die Ziffer 8 - diese ist unkenntlich gemacht. Nach den heute gültigen Vorschriften müsste auch dieses Placard die Klassenziffer 8 tragen.
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Haupt- und Zusatzgefahrenkennzeichen plus UN-Nummer |
Die Placards sind falsch platziert. Sie werden verdeckt, wenn die Tür geöffnet wird.
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richtig: Sendung mit einem Gefahrgut 4.000 kg, daher UN-Nummer Angabe |
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richtig: Sendung mit einem Gefahrgut < 4.000 kg, keine UN-Nummer Angabe |
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falsch: Sendung mit einem Gefahrgut > 4.000 kg, keine UN-Nummer Angabe |
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richtig: zwei Klassen enthalten, deshalb müssen keine UN Nummer eingeschrieben werden. Aber es dürfen jederzeit UN Nummer genannt werden. (Das Placard ist veraltet und inzwischen ist die Klasse 6.1 mit einem Totenkopf und dem Wort "Toxic" ersetzt.) |
Unter Punkt 4.4.1.9 der CTU wird Folgendes angeordnet:
Wird festes Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) oder ein anderes selbstverzehrendes Kühlmittel zum Kühlen verwendet, so ist an die Außenseite der Türen ein Warnschild so anzubringen, dass es für jedermann, der die Türen öffnet, deutlich zu sehen ist. Dieses Schild muss die Warnung enthalten, dass sich möglicherweise eine erstickende Atmosphäre gebildet hat. ...
Unter dem Wort WARNING ist der Name des als Kühlmittel verwendeten Gases einzusetzen. |
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Warnzeichen für CTUs,in denen Trockeneis oder sonstige selbstverzehrende Kühlmittel zum Kühlen verwendet werden |
Im IMDG-Code wird für das "Containerpackzertifikat" folgende Formulierung empfohlen:
Wenn festes Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Zwecke der Kühlung verwendet wird, ist der Container/das Fahrzeug außen gut sichtbar am Türende beschriftet oder gekennzeichnet und zwar:
"DANGEROUS CO2- GAS (DRY ICE) INSIDE.
VENTILATE THOROUGHLY BEFORE ENTERING.
ENTHÄLT GEFÄHRLICHES KOHLENDIOXIDGAS (TROCKENEIS). VOR DEM BETRETEN GRÜNDLICH BELÜFTEN! "
Besondere Vorsichtsmaßnahmen mahnen die CTU-Richtlinien für Güter unter Begasung an:
4.4.1.10 Da für CTUs, die unter Begasung zur Beförderung angedient werden, besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sein können, dürfen solche CTUs nur mit Zustimmung des Beförderers zur Beförderung angenommen werden; deshalb sind sie ihm vor Beginn des Ladens zu benennen. CTUs unter Begasung sind nunmehr Güter der Klasse 9 des IMDG-Codes.
Über die Kennzeichnung derartiger CTUs wird Folgendes gesagt:
4.4.1.11 Ist eine geschlossene CTU oder ihr Inhalt begast worden und soll unter Begasung versandt werden, so ist an die Außenseite der Türen ein Warnschild so anzubringen, dass es für jedermann, der die Türen öffnet, deutlich zu sehen ist. Ein Beispiel für ein solches Warnschild ist in Anlage 2 wiedergegeben. Auf dem Schild müssen das eingesetzte Begasungsmittel, die angewandte Begasungsmethode sowie Ort und Zeit der Begasung angegeben sein. Das Schild darf erst dann entfernt werden, wenn durch Belüftung der CTU nach der Begasung sichergestellt ist, dass keine schädliche Gaskonzentration zurückbleibt.
Mit diesem Abschnitt sollten nur einige Hinweise zur Markierung von Gefahrgutcontainern gegeben werden. Für den realen Beladefall sind unbedingt die sonstigen Regelungen in den CTU-Richtlinien zurate zu ziehen, insbesondere aber die gültigen Gefahrgutbestimmungen.
Abbildung des Warnzeichens "FUMIGATION WARNING"
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