2.3.10   Chemische Beanspruchungen
Für den Bereich der Ladungssicherung im weitesten Sinne spielen miteinander reagierende Stoffe eine Rolle, die Schäden an der Ladung oder ihrer Verpackung verursachen können.
 
Eine der bekanntesten chemischen Reaktionen ist die Korrosion. Dagegen müssen Güter z. B. durch einen Schutzüberzug, eine Dichtverpackung oder nach der VCI-Methode geschützt sein. Prinzipiell ist das jedoch nicht Aufgabe des Pack- oder Ladungssicherungspersonals, sondern die des Absenders oder seines Verpackers. Durch Pack- oder Ladungssicherungsarbeiten darf allerdings nicht der Korrosionsschutz beeinträchtigt oder beseitigt werden. Auch sollte durch entsprechende Maßnahmen verhindert werden, dass korrosionsfördernde Stoffe in eine Beförderungseinheit eingebracht werden. Es darf nicht vergessen werden, dass auch in Seeluft enthaltene Salzaerosole Ladungen in geschlossenen Containern beeinflussen können. Bei allen offenen Containern ist das Risiko ungleich größer, wenn keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
 
Generell gilt das auch für alle anderen festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe, die in irgendeiner Form die Ladung beeinträchtigen können. Ein Extrembeispiel sei genannt: Sogar einzelne Moleküle eines chemischen Stoffes - z. B. eines Giftes - könnten durch eine physikalisch absolut dichte Verpackung in eine andere "wandern" und die darin enthaltene Ware schädigen. Die Verhinderung chemischer Einflüsse setzt erhebliche Kenntnisse in der Chemie voraus und kann deshalb nicht dem Ladepersonal überlassen werden. Entsprechende Anweisungen sind unbedingt erforderlich.
 
Einfache und doch sehr wirkungsvolle Präventivmaßnahmen gegen chemische Beanspruchungen sind:
  • nur ladetüchtige Beförderungseinheiten benutzen, die sauber und geruchsneutral sind
     
  • keine Grundstauregeln missachten, wie zum Beispiel keine geruchsabgebende mit geruchsannehmender Ware zusammenstauen, es sei denn, es kann eine Geruchskontaminierung durch spezielle Maßnahmen verhindert werden
     
  • jede chemisch empfindliche Ware gegen Fremdstoffe schützen, die zu Schäden führen könnten.
Hinweise zur Ladetüchtigkeit geben auch die CTU-Richtlinien. Unter Punkt 2.2.4 wird gefordert:
    CTUs müssen sauber, trocken sowie frei von Rückständen und nachhaltigen Gerüchen von früherer Ladung sein.
Ergänzend finden sich auch unter Punkt 3.1.4 Hinweise:
    Das Packen muss vor Beginn geplant werden. (...) Sowohl die Möglichkeit der gegenseitigen Kontaminierung durch Geruch oder Staub als auch die physikalische und chemische Verträglichkeit muss berücksichtigt werden.
Für gefährliche Güter gilt generell, dass die Befolgung der jeweils gültigen gefahrgutrechtlichen Bestimmungen eine Beeinträchtigung anderer Güter verhindert.
 
 

 
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