26.1   Skripturhaftung des Konnossements
(§ 656 HGB)
Das Konnossement hat wertpapierähnlichen Charakter. Daher sind die Angaben im Konnossement auch im Hinblick auf die Haftung des Verfrachters außerordentlich wichtig und sollen insbesondere den Empfänger schützen. Hierzu werden in § 656 HGB strenge Anforderungen gestellt.
 
 
Urteil 40: § 656 HGB Container und Konnossement
Wird vom Verfrachter ein Kühlcontainer übernommen, dessen Kühlscheibe eine mangelhafte Vorkühlung erkennen lässt, so ist dies auf dem Konnossement zu vermerken, da die Anzeige über die Temperatur ein wesentliches äußeres Merkmal des Kühlcontainers darstellt [41]. Stellt der Verfrachter, statt die mangelhafte Vorkühlung zu vermerken, ein reines Konnossement aus, so muss er sich gemäß § 656 Abs. 2 HGB gegenüber einem gutgläubigen Dritten (Empfänger) so behandeln lassen, als habe dieser äußerlich erkennbare Mangel bei der Übernahme noch nicht vorgelegen. Er kann sich in diesem Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Ware während des Transports ordnungsgemäß gekühlt habe.
 
Haftungsgrund für die Schadenersatzverpflichtung des Verfrachters ist nicht die Verletzung seiner Ladungsfürsorgepflicht, sondern der Gesichtspunkt, dass er für seine Angaben im Konnossement hinsichtlich der äußerlich erkennbaren Verfassung und Beschaffenheit der Güter einstehen muss. Die Skripturhaftung führt zu einer Haftung des Verfrachters, obwohl der Schaden nicht durch mangelhafte Ladungsfürsorge eingetreten ist. Der Verfrachter muss sich aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 656 Abs. 2 Satz 2 HGB so behandeln lassen, als sei ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter - erst - während seiner Obhutszeit eingetreten, obwohl tatsächlich eine Vorschädigung vorlag. § 606 Satz 2, 2. Halbsatz HGB lässt nur den Entlastungsbeweis hinsichtlich solcher Umstände zu, auf denen der Verlust oder die Beschädigung beruht. Insoweit kann der Verfrachter nachweisen, dass diese Umstände durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Darum ging es in dem angeführten Fall aber gerade nicht. Der zur Haftung des Verfrachters führende Umstand war nicht die Kühlung während des Seetransports. Vielmehr beruhte der Verderb der Ware auf der nicht ordnungsgemäßen Kühlung der Ware während des Vortransports. Für diese musste der Verfrachter aufgrund der sich aus § 656 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebenden Skripturhaftung einstehen, weil er trotz der äußerlich erkennbaren nicht ordnungsgemäßen Vorkühlung keine entsprechenden Abschreibungen vorgenommen, sondern ein reines Konnossement ausgestellt hat.
Allerdings wäre dieser Fall anders zu entscheiden gewesen, wenn der Verfrachter sich auf einen Haftungsausschluss gemäß § 607 HGB hätte berufen können; dann wäre keine Haftung des Verfrachters gegeben.
 
 
§ 656 HGB (Rechtswirkung des Konnossements)
  1. Das Konnossement ist für das Rechtsgeschäft zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
     
  2. Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, dass der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660 beschrieben sind. Ist das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist der Beweis, dass der Verfrachter die Güter nicht so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben worden sind, nicht zulässig.
     
  3. Absatz 2 gilt nicht:
  1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält
     
  2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Kapitän in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: "Inhalt unbekannt", oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.
  1. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.

Abbildung 29: § 656 HGB (Rechtswirkung des Konnossements)
 

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