22.3   Qualifiziertes Verschulden
(§ 435 HGB 1998)
Gemäß § 435 435 HGB 1998 soll der Frachtführer sich dann nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen können, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die
  • vorsätzlich oder
     
  • leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

 
Urteil 27: § 435 HGB 1998 Container und qualifiziertes Verschulden
Die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast des Spediteurs/Frachtführers gelten auch nach dem In-Kraft-Treten des Transportrechtsreformgesetzes unverändert fort.

Ein qualifiziertes Verschulden eines Paketdienstleisters nach § 435 HGB steht aber jedenfalls fest, wenn dieser keine wirksamen Ein- und Ausgangskontrollen eingerichtet hat (die Güter befanden sich angeblich vor dem Schadeneintritt nach einem vergeblichen Zustellungsversuch in einer in der Londoner City - außerhalb des Flughafens - befindlichen Lagerhalle bzw. in einem dort befindlichen Container zur Verwahrung).

Ein qualifiziertes Verschulden eines Paketdienstleisters steht zudem dann fest, wenn dieser nicht fortlaufend den Verbleib der ihm anvertrauten Sendungen überwacht und kontrolliert, sondern vielmehr erst Monate nach Einlieferung einer Sendung nach deren Verbleib forscht [28].

 
Urteil 28: § 435 HGB 1998 Container und qualifiziertes Verschulden
Ein Vorgehen, welches das zur Aufbewahrung übergebene Gut dem beliebigen Zugriff jedes Dritten preisgibt, der zum Diebstahl entschlossen ist, muss als schuldhaft, und zwar als grob fahrlässig beurteilt werden. Die Lagerung eines Containers "in zweiter Lage" stellt auf einem frei zugänglichen Gelände jedenfalls dann keine geeignete und ausreichende Diebstahlsicherung mehr dar, wenn ihm kein anderer Container gegenübersteht [29].

 
Urteil 29: § 435 HGB 1998 Container und qualifiziertes Verschulden
Das ungesicherte Abstellen eines Containers ohne Bewachung im Parkstreifen einer öffentlichen Straße in Deutschland über das Wochenende (30. 09. 1994 bis 04. 10. 1994) verletzt die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße [30].

 
§ 435 HGB 1998 (Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen)
 
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine im § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Abbildung 17: § 435 HGB 1998 - Frachtgeschäft - (Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen)

 

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