22.2   Haftungszeitraum (§ 425 HGB 1998)
Das neue Transportrecht sieht grundsätzlich eine Obhutshaftung ohne Verschuldensnachweis (von der Annahme bis zur Ablieferung) vor (§ 425 Abs. 1 HGB 1998).
 
 
Urteil 26: § 425 HGB 1998 Container und Ablieferung
Bei der Ablieferung eines Containers (kann sowohl Verpackungs- als auch Beförderungsmittel sein) entscheidet jeweils der rechtliche Zusammenhang. Es geht darum, was der Frachtführer zur Beförderung empfangen hat und was er demgemäß dem Empfänger ausliefern muss [27]. Bei diesem konkreten Fall hatte der Frachtführer von ihrem Absender einen fertig gepackten Container übernommen; diesen Container musste sie deshalb auch an den Empfänger ausliefern. Hierbei war auch unbeachtlich, dass der Frachtführer den Container (wie sonstiges Verpackungsmaterial) nach der Auslieferung wieder mitzunehmen hatte. Der Fahrer des Frachtführers hat den Container dadurch ausgeliefert, dass er seine Ankunft dem Annahmeleiter des Empfängers meldete und sich dessen weiteren Anweisungen unterwarf; denn dadurch hat er den Gewahrsam an dem Container aufgegeben und dem Empfänger in den Stand gesetzt, die tatsächliche Gewalt über den Container auszuüben. Wenn dann der Fahrer die Türen öffnete, so half er - rechtlich gesehen - dem Empfänger beim Auspacken des bereits übergebenen Containers. Dazu war der Frachtführer nicht verpflichtet. Deshalb fiel diese Tätigkeit nicht in seinen Verantwortungsbereich, und der Fahrer war insoweit nicht ihr Erfüllungsgehilfe. Wenn dann beim Öffnen der Containertür Gut aus dem Container fällt und beschädigt wird, besteht keine Ersatzpflicht des Frachtführers.

 
§ 425 HGB 1998 (Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, Schadensteilung)
 
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Abbildung 16: § 425 HGB 1998 - Frachtgeschäft - (Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, Schadensteilung)

 

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