Dieser objektive Risikoausschluss wird häufig bei Verpackungs- oder Verlademängeln eingewandt.
Urteil 1: § 33 ADS 1919 Containerstauen und Repräsentant
Ein vom VN und Ablader mit dem Vollpacken und Stauen eines Containers selbstständig beauftragte Unternehmer (hier: Spediteur) ist Repräsentant des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten mit der Folge, dass sich der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte ein fahrlässiges Verhalten des Unternehmers zurechnen lassen muss [1]. |
Urteil 2: § 33 ADS 1919 Containerstauen und Repräsentant
Einfache Lagerarbeiter, die für den Ablader die Güter in einen Container packen, können nicht als Repräsentanten im Sinne von § 33 Abs. 2 ADS 1919 angesehen werden. Demgemäß muss sich der VN das Verschulden der Lagerarbeiter nicht zurechnen lassen [2]. |
§ 33 ADS 1919 (Verschulden des Versicherungsnehmers)
(1) |
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt. Er hat jedoch den von dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Führung des Schiffes (nautisches Verschulden) verursachten Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise zur Last fällt; als nautisches Verschulden gilt jedoch nicht ein Verschulden in Ansehung der Übernahme, Stauung, Verwahrung oder Ablieferung der Güter. |
(2) |
Bei einer Versicherung, die sich auf die Güter bezieht, haftet der Versicherer auch nicht für einen Schaden, der von dem Ablader oder dem Empfänger in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird. |
(3) |
Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung als solcher nicht zu vertreten. |
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Abbildung 2: § 33 ADS 1919 (Verschulden des Versicherungsnehmers) |
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