21.2   Allgefahrendeckung (Volle Deckung / Ziffer 1.1 ADS 1973/1994)
Der VN muss beweisen, dass der Schaden aufgrund einer versicherten Gefahr während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist.
 
 
Urteil 3: Ziffer 1 ADS 1973/1994 Container und Beweispflicht
Dem Versicherungsnehmer/Versicherten eines Transportversicherungsvertrags obliegt der Beweis dafür, dass der Schaden (hier: Nässebeschädigung an Rohrzucker in Säcken) während des Transports eingetreten ist. Legt er Zertifikate eines angesehenen Kontrollunternehmens vor, wonach der Zucker vor dessen Einladung in Container noch trocken war, kann aber der nass im Bestimmungshafen eintreffende Zucker nach Sachlage während des Transports nicht beschädigt worden sein, bleibt zweifelhaft, ob tatsächlich trockener Zucker eingeladen wurde [3]. In den Containern lagen unregelmäßig verteilt stark beschädigte und einwandfreie Säcke neben- und übereinander, und es war kein Unterschied zwischen solchen Säcken festzustellen, die inmitten der Stauung, und solchen, die in der Bodenlage an den Seitenwänden oder in der Toplage lagen. Dieses Bild spricht gegen einen Schaden durch auf der Seereise von außen in die - im Übrigen heilen - Container eingedrungenes Wasser; denn solches Wasser würde nicht nur einzelne, mitten in der Stauung und zwischen gesunden Säcken befindliche Zuckersäcke beeinträchtigen, sondern von den außen zu den innen liegenden Säcken verlaufend, weitere Säcke einbezogen haben.

Urteil 4: Ziffer 1 ADS 1973/1994 Container und Beweispflicht
Bei einer Transportversicherung ist die Vorlage eines Konnossements dann nicht geeignet nachzuweisen, dass die Güter auf den Transport gelangt sind, wenn der Versicherer Umstände aufzeigt, die begründete Zweifel an der Richtigkeit des ausgestellten Konnossements entstehen lassen [4]. Hier kamen die von Bangkok über Singapur versandten Schuhe im reederseitig gestauten Container nicht mit dem im Konnossement benannten Schiff, sondern mit einem anderen Schiff in Rotterdam an. Zudem belegte der "Tally Sheet" (Papier, das die Anzahl der Güter beim Ein- und Ausladen beweist), dass nur fünfhundert anstatt neunhundertzwanzig Kartons in den Container gestaut worden sind. Das Konnossement ist eine Privaturkunde, die gemäß § 416 ZPO nur beweist, dass der Aussteller die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, nicht aber auch den Wahrheitsgehalt derselben.

 
Ziffer 1 ADS 1973/1994 (Umfang der Versicherung)
 
1.1 Versicherte und nicht versicherte Gefahren
1.1 .1 Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

Abbildung 3: Ziffer 1.1.1 ADS 1973/1994 (Umfang der Versicherung)

 

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