5.3.4.1 Fallbeispiele | ||||||||||||||
Gefährliche Güter der Klasse 3 und Klasse 9 sind absolut ungesichert obendrauf abgelegt. Ist sich das Packpersonal überhaupt bewusst, welche Risiken hier erzeugt werden? Ein Gros der Packstücke bestand aus relativ teuren Industriegütern. Es wird in diesem Zusammenhang auf die CTU-Richtlinien verwiesen. In dem Abschnitt "Maßnahmen nach Beendigung des Packens" heißt es u. a., dass so weit wie möglich dafür zu sorgen ist, dass in der Abschlussphase des Packens eine gefestigte Ladungsfront aufgebaut wird, damit beim Öffnen der Türen keine Ladungsteile herausfallen. Ist das zu bezweifeln, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass auf Sattelanhängern beförderte Container normalerweise gegen die Tür hin geneigt sind und dass die Ladung infolge von Stößen zur Türseite hin verrutschen kann. Für den Straßenlauf des abgebildeten Containers sind auch die dafür geltenden Gefahrgutbestimmungen maßgebend. Darin wird gefordert, dass die einzelnen Teile einer Ladung von gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften auch für Container gelten. Ergänzend wird erwähnt, dass Versandstücke, die mit dem "Zerbrechlich-Symbol" gekennzeichnet sind, gegen Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein müssen.
Außerdem ist festgelegt, dass Versandstücke mit gefährlichen Gütern von den übrigen Versandstücken getrennt gehalten werden müssen. Auch gegen diese Bestimmung wurde verstoßen. Sinngemäße Bestimmungen lassen sich in der GGVSee finden. Verstöße gegen gesetzliche Regelungen können mit Bußgeldern belegt werden. Unter bestimmten Umständen sieht der § 130 des OwiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) Bußgelder bis zu 500.000 € vor, wenn die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung steht. |
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