2.3.5 Mechanische Beanspruchungen im Schienenverkehr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Beanspruchungen im Schienenverkehr widmen die CTU-Richtlinien den kurzen Abschnitt 1.5, in dem es heißt:
Bahntechnisch betrachtet, beinhaltet das Rangieren umfangreichere Tätigkeiten, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Auf modernen Rangierbahnhöfen werden Züge getrennt und neu zusammengestellt, indem sie (z. B. mittels einer Drucklok) auf und über einen Ablaufberg geschoben werden. Der Ablaufbetrieb ist dabei automatisiert. Die Geschwindigkeit der ablaufenden Wagen wird kontrolliert und durch spezielle Brems- oder Mitnehmersysteme im gewünschten Rahmen gehalten. Größere Rangierstöße treten nicht mehr auf. Beim konventionellen System werden die ablaufenden Wagen mit Hemmschuhen abgestoppt. Dabei kann sich ein Hemmschuhleger schon einmal irren und es kommt zu Rangierstößen mit großen Verzögerungen. Stehen keine Ablaufberge zur Verfügung, werden Waggongruppen durch Rangierloks abgestoßen und die einzelnen Wagen laufen in die entsprechenden Richtungsgleise. Dort werden sie bei der konventionellen Methode gleichfalls mit Hemmschuhen abgestoppt. Auch hier kann es bei aufeinander prallenden Wagen zu hohen Verzögerungswerten kommen. Geringere Verzögerungen treten auf, wenn zur Tätigkeit des Kuppelns Wagen aufgedrückt werden. Die UIC nennen als Zahlenwert für den normalen Rangierbetrieb 4 g. Container sind für derartige Belastungen nicht gebaut und sollten derartigen Beschleunigungen nicht ausgesetzt werden. Die Waggons mit Langhubstoßdämpfern, von denen die CTU-Richtlinien sprechen, halbieren die mit 4 g angenommenen Beschleunigungen der "normalen" Rangierstöße auf 2 g. Diese Wagen mit Langwegpufferung tragen in ihrem Gattungszeichen den kleinen Kennbuchstaben j, zum Beispiel in den Gattungszeichen Lgjs, Sgjs, Sgjkkms usw.
Nach den Fahrdienstvorschriften dürfen eine ganze Reihe von Wagen nicht normal rangiert werden. Das hängt von der Art des Eisenbahnfahrzeugs, der Art der Ladung oder bestimmten Eigenschaften ab.
Diese Wagen sind entweder "von Haus aus" speziell gekennzeichnet, wie z. B. "Ablaufen lassen und Abstoßen verboten", "Vorsichtig Rangieren" usw. Andere Wagen wiederum erhalten eine bestimmte Bezettelung mit einem auf die Spitze gestellten gelben Dreieck, einem Rotringzettel oder den normalen Vorsichtzetteln. Bei den so genannten Vorsichtwagen gibt es drei Abstufungen.
Die CTU-Richtlinien definieren ferner den Begriff des Ganzzugs und schreiben dazu:
Tabelle aus den CTU-Richtlinien Im Hinblick auf die Tabelle merken die CTU-Richtlinien unter Punkt 1.7 an, dass darin Beispiele für Beschleunigungskräfte aufgeführt werden, die bei Beförderungsvorgängen auftreten können:
Die gleichen Werte nennt übrigens auch die VDI-Richtlinie für den KLV. Für den so genannten "kombinierten Ladungsverkehr" (KLV) Schiene/Straße ergeben sich demnach die folgenden Werte: in Längsrichtung 1 g, in Querrichtung 0,5 g und vertikal 0,3 g.
Für die Ladung bedeutet die Längsbeschleunigung von 1 g die gleiche Situation, als würde der Container senkrecht gestellt - einmal so und einmal anders herum.
Die Querbeschleunigungen im kombinierten Ladungsverkehr Straße/Schiene (KLV) sind bei beiden Verkehrsträgern identisch. Sie entsprechen einer Neigung von 30°.
Die Auswirkungen der Beschleunigungen von ± 0,3 g sind ähnlich, als würde jedes Packstück im Container wechselweise um 30 % schwerer und dann 30 % leichter als sein Normalgewicht. Anmerkung: Bei Transporten mit Bahngesellschaften anderer Kontinente oder Länder wie Afrika, China, Indien, Kanada, Russland, USA usw. sollten Informationen über entsprechende Besonderheiten beschafft werden. Im Einzelfall können Beanspruchungen höher ausfallen als in Europa. Beispielsweise werden viele der für Empfänger in Nähe der großen Seen bestimmten Container im Winter bereits in Halifax gelöscht und mit der Bahn - zum Beispiel nach Detroit - transportiert, weil der Seeweg über den St.-Lorenz-Strom durch Eis unschiffbar wird. |
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