1.5   Verantwortung für die Beladung
Bezüglich Lagerung, Umschlag und Transport von Gütern gibt es sowohl nationale als auch internationale Vorschriften, die Mindestanforderungen über Güterbehandlung, Fahrzeugeinsatz u. Ä. festlegen. Ergänzt werden öffentlich-rechtliche Regelwerke durch privatrechtliche Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen. Sorgfältiges Verpacken und Markieren von Gütern sowie ordnungsgemäßes Beladen, Verstauen, Sichern und Entladen hat beim Güterversand generell zu erfolgen. Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation usw. zu beachten.
 
Ein hoher Prozentsatz zur Verladung kommender Güter ist für eine Beförderung im kombinierten Ladungsverkehr bestimmt und wird mit Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen weiterbefördert, sei es nach erneuten Umladungen oder intermodal mittels Container, Wechselaufbau oder anderen Beförderungseinheiten. Mängel der Verpackung, der Kennzeichnung, Verstauung und Sicherung können während des Versands zumeist nur bei Stichproben festgestellt werden. Da sich aus kleinen Nachlässigkeiten große Schäden entwickeln können, ist fachmännisches Packen und Sichern eine wichtige Voraussetzung für schadenfreie Beförderungen.
 
In diesem Handbuch soll das Augenmerk insbesondere auf die Nachlässigkeiten im Versandbereich gelenkt werden, die zu Schäden führen können und/oder durch die Ersatzleistungen begründet werden (könnten). Als roter Faden dienen beförderungsrechtliche Bestimmungen, die zum Teil näher erläutert und kommentiert werden. Wesentliche Regeln, auf die häufiger Bezug genommen werden soll, sind enthalten in den
    CTU-Packrichtlinien
     
    Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTUs) bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande
     
    Vom 17. Februar 1999
Diese Richtlinien ersetzen die textlich überarbeiteten vorher gültigen Container-Packrichtlinien.
 
Das Kürzel CTU steht dabei für "Cargo Transport Unit", zu Deutsch: Beförderungseinheit - und hat die gleiche Bedeutung wie der Ausdruck "Beförderungseinheit im kombinierten Verkehr" ("Intermodal Transport Unit" / "ITU").
 
  Leercontainer in einem Seehafen

 
Die CTU-Packrichtlinien weisen in ihrem Vorwort zwar darauf hin, dass sich durch den Einsatz von Containern, Wech-selbehältern, Fahrzeugen oder sonstigen Beförderungseinheiten (CTUs) die physikalischen Gefahren, denen Ladungen unterliegen, wesentlich verringern.
 
 
mangelhaft gesicherte Ladung auf einem Flat, das auf einen Rolltrailer geladen ist

 
Sie betonen aber auch, dass falsches oder fahrlässiges Packen von Ladung in oder auf CTUs oder eine unsachgemäße Ladungssicherung Unfälle mit Personenschaden beim Umschlag oder beim Transport der CTUs verursachen können.
 
 
Schäden infolge mangelnder Ladungssicherung an mehreren Containern

 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es außerdem zu erheblichen Schäden an Ladung oder CTU kommen kann.
 
 
Containerpacker - mit Abschlussarbeiten beschäftigt

 
Deutlich gemacht wird auch, dass die Person, die das Packen und Sichern der Ladung vornimmt, häufig die letzte ist, die eine CTU in Augenschein nehmen kann, bevor sie am Bestimmungsort vom Empfänger wieder geöffnet wird. Wörtlich heißt es dazu im Vorwort:
  • Fahrer von Straßenfahrzeugen und sonstige Straßenbenutzer, wenn die CTU befördert wird;
     
  • Bahnbedienstete und andere, wenn die CTU auf dem Schienenweg befördert wird;
     
  • Besatzungen von Binnenschiffen, wenn die CTU auf Binnenwasserstraßen befördert wird;
     
  • Personal an Umschlagsplätzen im Binnenland, wenn die CTU von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen wird;
     
  • Hafenarbeiter beim Laden und Löschen der CTU;
     
  • Schiffsbesatzungen, die häufig die CTU unter den schwierigsten Bedingungen des Transports begleiten;
     
  • diejenigen, die die CTU auspacken.
    Alle vorgenannten Personen und Fahrgäste können durch Container, Wechselbehälter oder Fahrzeuge, die schlecht gepackt sind, gefährdet werden, insbesondere wenn gefährliche Güter befördert werden.
Straßenfahrzeugführer haben keine Möglichkeit, den Pack- und Sicherungszustand von Containern zu überprüfen, wenn diese verplombt und verschlossen sind. Selbst wenn die Beförderungseinheiten frei zugänglich sind, könnte bei Boxcontainern zumeist nur die Ladung im Türbereich überprüft werden.
 
 
 
  Lastkraftwagenzug mit (sicher gepackten) Gefahrgutcontainern

 
Vorschriftswidrig gepackte Container könnten die Verkehrssicherheit von Straßenfahrzeugen beeinträchtigen, z. B. durch Verlagerung der Gewichte innerhalb des Containers. Ein Umstürzen von Fahrzeugen kann so begünstigt werden. Auf Anhängern beförderte Container stellen eine besondere Gefahr dar, wenn sie schlecht gepackt sind und die Ladung nicht gut gesichert ist.
 
Es zählt nicht zu den Aufgaben des Rangierpersonals oder anderer Eisenbahnbediensteter, Beförderungseinheiten auf ihren vorschriftsmäßigen Beladungszustand zu überprüfen.
Ihre Kontrolltätigkeit kann sich wohl auf die ordnungsgemäße Sicherung von CTUs auf den Waggons erstrecken, nicht aber auf das Innere verschlossener CTUs. Sofern bei offenen CTUs Mängel erkannt werden können, wird ein verantwortungsvoller Bediensteter sicherlich einschreiten.
 
 
  Schienenfahrzeug mit Container beim Rangieren

 
Schlecht gepackte und mangelhaft gesicherte Ladungen können das Rangierpersonal, aber auch Bahnreisende und andere unbeteiligte Dritte gefährden.
 
 
Ungesicherte Ladungen können Menschenleben gefährden.

 
Es ist schon häufig vorgekommen, dass schlecht gesicherte Ladung bei einem Rangierstoß die Stirnwände einer CTU oder sogar während des Schienenlaufs die Seitenwände durchschlagen hat.
 
 
 
  Container auf einem Binnenschiff

 
Selbstverständlich kann auch niemand erwarten, dass Besatzungen von Binnenschiffen die von ihnen übernommenen Beförderungseinheiten auf einen sicheren Beladezustand hin überprüfen.
 
 
 
  Umsetzen eines Containers

 
Das Personal an Umschlagplätzen im Binnenland ist durch schlecht gepackte und mangelhaft gesicherte Ladungen in einer CTU gefährdet, wenn diese von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden, genauso wie die Hafenarbeiter beim Laden und Löschen der CTU.
 
 
  Lade- und Löschbetrieb im Seehafen

 
Was den Bereich des Seetransports angeht, hat die Schiffsleitung in der täglichen Praxis des Bordbetriebs auf das Packen von Beförderungseinheiten, und die Sicherung von Ladungen in und auf ihnen keine Einflussmöglichkeiten mehr.
 
 
  Kapitän eines Containerschiffes mit Gästen auf der Kommandobrücke

 
In den Anfängen der Containerschifffahrt war es noch gängige Praxis, dass in den Häfen zumindest vereinzelt Stichproben der angelieferten Container durch den Ladungsoffizier vorgenommen wurden. Aufgrund des hohen Ladungsaufkommens, der kurzen Liegezeiten und der reduzierten Besatzungsstärke ist das heute nur noch ganz vereinzelt möglich. Auch aus Kostengründen unterbleibt zumeist das über Jahre praktizierte Verfahren, Container durch reedereieigene Fachleute oder durch von den Carriern beauftragte Sachverständige kontrollieren und besichtigen zu lassen. Nur noch vereinzelt werden heute Container vor dem Absetzen auf Schiffe durch Sachkundige überprüft.
 
 
 
  Wasserschutzpolizei bei der Kontrolle eines Aufliegers für den Fährverkehr

 
Zeitweilig untersuchen nur noch Behörden - wie die Wasserschutzpolizei - stichprobenartig Beförderungseinheiten mit Gefahrgut.

Das Ergebnis derartiger Kontrollen ist erschreckend. Rund 70 % der Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger und anderer "cargo transport units" weisen deutliche Mängel auf.
 
 
Aus rechtlicher Sicht ist eine Kontrolle durch die Schiffsleitung nicht erforderlich, da diejenigen, die einen Container packen, für die Einhaltung aller Bestimmungen verantwortlich zeichnen. Bei Gefahrgutcontainern muss das sogar durch Unterschrift auf dem Container-Pack-Zertifikat bestätigt werden. Bei FCL-FCL- und FCL-LCL-Containern sind im Regelfall demnach die Ablader verantwortlich. Im Konnossement wird das mit der Klausel "shipper's load, stowage and count" dokumentiert. Bei LCL-FCL- und LCL-LCL-Containern sind diejenigen verantwortlich, die im Auftrag packen. Haftungsrechtlich tragen sie die Folgen eventueller Fehler oder Versäumnisse, so weit diese nicht durch den Auftraggeber veranlasst sind. Zum Beispiel, weil dieser erforderliche Arbeiten nicht entlohnt oder Sicherungen nicht bezahlt - oder nur ganz speziell definierte Arbeiten durchführen lässt. Sind Menschen oder die Umwelt durch falsche Containerbeladung zu Schaden gekommen, kann das strafrechtliche Folgen für die Verantwortlichen haben. Bei der Beladung mit gefährlichen Gütern ist das Risikopotenzial zumeist besonders groß.

 
Theoretisch betrachtet hätte die Besatzung eines Schiffes nur bei Ladungen auf "offenen" CTU - wie Flats, Plattformen usw. - die Möglichkeit, die Ladungssicherung zu kontrollieren; allerdings nur dann, wenn die Ladung nicht zusätzlich abgeplant oder anderweitig den Blicken verborgen bleibt.
 
Diejenigen, die eine CTU auspacken, sind die Letzten in der Transportkette, die durch Ver-packungsmängel, schlechte Packweise und mangelhafte Ladungssicherung gefährdet werden können.
 
 
 
  Gabelstaplerfahrer beim Strippen eines Containers

 
In den CTU-Richtlinien nicht erwähnt ist die Gefährdung der Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Beförderungseinheiten überprüfen, wie z.B. Polizei, Sachverständige und Ladungsinspektoren.
 
 
Kontrolle von Containern durch die Autobahnpolizei

 
In dem Container (Bild rechts) ist Gefahrgut geladen. Dieses hätte im Türbereich gepackt werden müssen, war jedoch unter anderen Ladungsteilen "versteckt" und nicht auffindbar.
 
Ohne an dieser Stelle auf einzelne Paragraphen, Artikel oder Punkte von Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien eingehen zu müssen, sei festgestellt, dass auch bei dieser Beförderungsart der Absender die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Packweise und Sicherung hat.
 
 
Durch schlecht gepackte und mangelhaft gesicherte Containerladungen können auch unbeteiligte Dritte gefährdet werden, wenn sich verlagernde Ladungsteile ein den Container beförderndes Fahrzeug zum Umsturz bringen oder die Containerwände durchschlagen.
mangelhaft gesicherte Containerladung

 
Normalerweise kann ein CTU-Trucker für Schäden, die durch unsachgemäßes Beladen von Containern, Wechselbrücken, Sattelanhängern usw. entstehen, nicht haftbar gemacht werden, sofern diese verplombt sind und für eine betriebssichere Verladung gesorgt ist. Diese ist dann gegeben, wenn sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und arbeitssicheren Zustand befindet. Der Beförderungsvertrag eines Truckers bezieht sich üblicherweise nur auf die Beförderung der CTU. Seine Pflicht zur betriebssicheren Verladung der CTU ist erfüllt, wenn die entsprechenden Gesamtgewichte und Achslasten eingehalten werden, für eine angemessene Verriegelung der CTU gesorgt und korrekt angekuppelt ist.
 
Bei verplombten Fahrzeugen fehlt dem Trucker jede Möglichkeit, das Packen der Ladung und deren Sicherung zu beeinflussen, zu überwachen oder auch nur zu kontrollieren. Schäden, die auf derartige Mängel - oder gar Verpackungsmängel - zurückzuführen sind, können also nicht in seinen Verantwortungsbereich liegen. Sie sind eindeutig beim Absender.
 
Fallen Truckern bei der Übernahme von CTUs oder später am Fahrverhalten der Fahrzeuge deutliche Mängel auf, müssen sie allerdings reagieren. Das Einholen von Informationen oder Anweisungen vom Absender ist anzuraten.
 
Bei nicht verplombten Fahrzeugen ist eine "Inaugenscheinnahme" zu empfehlen. Dabei können möglicherweise ganz grobe Fehler entdeckt werden. In der Praxis wird darauf jedoch fast immer verzichtet. Daraus kann sich eine Mitschuld des Fahrers ergeben.
 
Die beförderungssichere Verladung und Sicherung hat der Absender in jedem Fall vorzunehmen. Er haftet nicht nur für Schäden an der Ladung, sondern auch für Schäden am Fahrzeug oder für Schäden Dritter wegen Verletzung seiner Pflichten.
 
In § 22 der Straßenverkehrsordnung ist in Abs. 1 Folgendes festgelegt:
    (1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern.
Dieser Paragraph ist allgemein gefasst und nennt keine besondere Zielperson oder -gruppe. Damit müssen ihn alle, die für die Beladung von Straßenfahrzeugen verantwortlich sind, befolgen.
 
 

 
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