1.4.4.2   Container wird vom Frachtführer gestellt
Setzt der Frachtführer einen eigenen oder einen fremden Container ein, den er von einem Dritten geliehen, angemietet oder geleast hat, sind mehrere zu unterscheidende Fälle denkbar*:
 
 
Dauerhaft montierter Container
 
Ist der Container dauerhaft mit dem Chassis des Lkw montiert, mit diesem also völlig fest verbunden, erfüllt er die Voraussetzungen eines wesentlichen Bestandteils des Fahrzeuges im Sinne von § 93 BGB.
 
Der Verkehrsunternehmer haftet im Rahmen der entsprechenden Beförderungsbedingungen für den Sachschaden am Gut. Der Container ist gewichtsmäßig im Rahmen der Haftung nicht zu berücksichtigen, da sich der Beförderungsvertrag nur auf das Gut und nicht zusätzlich auf den Container bezieht.
 
 
Vermieteter Container
 
Stellt der Frachtführer dem Absender auf dessen ausdrücklichen Wunsch einen jederzeit umschlagbaren und nicht dauerhaft mit dem Fahrzeug verbundenen Container zur Verfügung, etwa weil dieser von Anfang an plant, während der Beförderung den Container auf mehrere andere Beförderungsmittel umladen zu lassen, so wird der Frachtführer für die Überlassung des Containers in der Regel eine zusätzliche Vergütung verlangen. Dann kommt hinsichtlich des Containers zwischen dem Frachtführer und dem Absender ein Mietvertrag zustande.
 
Der Verkehrsunternehmer haftet im Rahmen der entsprechenden Beförderungsbedingungen für den Sachschaden am Gut.
 
Für den Sachschaden am Container ist der Inhalt des Mietvertrages entscheidend.
 
 
Container als Beförderungshilfsmittel
 
Stellt der Frachtführer dem Absender ohne besondere zusätzliche Vereinbarung im oben geschilderten Sinn den Container aus Gründen der Transportvereinfachung zur Verfügung, wird sich in der Regel der Beförderungsvertrag lediglich auf den Transport des Gutes in einem dafür geeigneten Fahrzeug beziehen.
 
Der Verkehrsunternehmer haftet im Rahmen der entsprechenden Beförderungsbedingungen für den Sachschaden am Gut. Der Container ist gewichtsmäßig im Rahmen der Haftung nicht zu berücksichtigen, da sich der Beförderungsvertrag nur auf das Gut und nicht zusätzlich auf den Container bezieht.
 
 
*Thume in Thume: Kommentar zur CMR, 1. Auflage 1995, Seiten 940/941, Rd.-Nrn. 81-83
 
 

Kontakt  |  Site Map  |  Glossar  |  Rechtliche Hinweise