1.4.2   Container und Transport-Waren-Versicherung
Die Sachschadendeckung einer Transport-Waren-Versicherung umfasst grundsätzlich nur Ansprüche hinsichtlich der Güter.
 
Ausnahmsweise kann bei besonderer Vereinbarung oder aufgrund der Einbeziehung in den ersatzpflichtigen Fakturenwert auch das Eigentümerinteresse des Containers als Verpackung versichert sein. Das Interesse an einem gemieteten Container ist grundsätzlich nicht versichert.
 
Aufgabe der Verpackung ist es, den Transport der Güter zu ermöglichen und sie dabei vor möglichen Schäden zu bewahren. Bei Erfüllung der letztgenannten Aufgabe kommt es häufiger vor, dass nur die Verpackung - aber nicht die Güter - beschädigt wird.
 
Die ADS 1919 bzw. ADS 1973/1994 und die DTV-Güterversicherungsbedingungen enthalten hierfür keine besondere Regelung. Aus allgemeinen Grundsätzen des Transportversicherungsrechtes ergibt sich Folgendes*:
 
Hat die Verpackung keinen eigenen selbstständigen Wert, so kann ein selbstständiger Schaden nicht eintreten. Packpapier, das nach Ankunft der Ware weggeworfen und beim Transport verschlissen wird, kann daher keinen Entschädigungsanspruch auslösen. Haben die Güter den Bestimmungsort erreicht, so kommt es nur darauf an, ob die Güter einen Schaden erlitten haben, und nicht darauf, ob die Verpackung beschädigt ist. Das gilt auch für Kisten.
 
Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn allein durch die Beschädigung der Verpackung ein Minderwert der Güter entstehen kann. Das ist z. B. bei Konserven und bei gewissen Markenartikeln der Fall. Zement wird z. B. nur in Originalsäcken seinen normalen Handelswert besitzen. Wird der an sich gesunde Zement deshalb in neutralen Säcken verkauft, weil die Originalsäcke beschädigt sind, so wird sich allein daraus ein Minderwert ergeben. In solchen Fällen wird also der Schaden, der sich auf die Säcke beschränkt, zu entschädigen sein.
 
In anderen Fällen ist ein Verpackungsschaden nur dann zu entschädigen, wenn die Verpackung entweder in der Police oder in der Faktura mit einem separaten Wert ausgewiesen ist (z. B. Fässer oder Container). Das wird nur dann der Fall sein, wenn die Verpackung über die Dauer eines Transportes hinaus für eine längere Verwendungszeit gedacht ist.
 
Etwas völlig anderes sind Kosten für Reparatur oder Erneuerung der Verpackung, die unterwegs aufgewendet werden müssen. Diese können ersatzpflichtig sein, aber nicht als Schaden an der Verpackung, sondern als Kosten der Schadenminderung, die aufgewendet werden, um die Güter wieder in transportfähigen Zustand zu versetzen und auf der versicherten Weiterreise Schäden zu verhindern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Verpackung bei Antritt der Reise ausreichend gewesen ist. Ist die Reise beendet oder die Weiterreise unversichert, so treffen den Versicherer derartige Kosten nicht, weil versicherte Schäden wegen des Endes der Versicherung nicht mehr eintreten können.
 
Aufgrund der Unwägbarkeiten hinsichtlich der Versicherung eines Containers als Verpackung über eine Transport-Waren-Versicherung bietet es sich eher an, das Kasko-Interesse über "Besondere Bedingungen" für die Versicherung von Containern gesondert zu versichern. Hierbei kann es hinsichtlich des Eigentümerinteresses ggf. zu einer Doppelversicherung zwischen Transport-Waren- und Container-Kasko-Versicherung kommen.
 
 
*Hans-Joachim Enge: Transportversicherung, 3. Auflage 1996, Seiten 203/204
 
 

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