So wird, den Erfordernissen des Zusammenlagerns von Waren in Containern/Lagerhallen entsprechend, die Geruchsverträglichkeit wie folgt berücksichtigt:
0 - |
gibt keinen Geruch ab:
Waren ohne Eigengeruch; auch verpackte riechende Waren, deren Geruch infolge der Verpackung nicht nach außen dringt |
1 - |
ganz leichter angenehmer Geruch:
Waren, die mit unverpackten Lebensmitteln zusammengelagert werden können |
2 - |
leichter angenehmer Geruch:
Waren, die noch mit verpackten Lebensmitteln zusammengestaut werden können |
3 - |
starker angenehmer Geruch:
Waren, die einen starken angenehmen Geruch abgeben, der eine Zusammenlagerung mit Lebensmitteln ausschließt, während andere geruchsempfindliche Waren infolge der Art des Geruchs keine Qualitätsminderung erleiden |
4 - |
leichter unangenehmer Geruch:
Waren, die durch leichten unangenehmen Geruch oder zu starken angenehmen Geruch Qualitätsminderung verursachen |
5 - |
unangenehmer Geruch und/oder stechender Geruch:
Waren, die nicht mehr mit Waren zusammengelagert werden dürfen, die gegenüber unangenehmem und/oder stechendem Geruch geruchsempfindlich sind |
6 - |
penetranter Geruch:
Geruch ist äußerst unangenehm, durchdringt andere Waren völlig |
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