13.7.1   Geruchsinfektion (Aktivverhalten)
So wird, den Erfordernissen des Zusammenlagerns von Waren in Containern/Lagerhallen entsprechend, die Geruchsverträglichkeit wie folgt berücksichtigt:
 
0 - gibt keinen Geruch ab:
Waren ohne Eigengeruch; auch verpackte riechende Waren, deren Geruch infolge der Verpackung nicht nach außen dringt
1 - ganz leichter angenehmer Geruch:
Waren, die mit unverpackten Lebensmitteln zusammengelagert werden können
2 - leichter angenehmer Geruch:
Waren, die noch mit verpackten Lebensmitteln zusammengestaut werden können
3 - starker angenehmer Geruch:
Waren, die einen starken angenehmen Geruch abgeben, der eine Zusammenlagerung mit Lebensmitteln ausschließt, während andere geruchsempfindliche Waren infolge der Art des Geruchs keine Qualitätsminderung erleiden
4 - leichter unangenehmer Geruch:
Waren, die durch leichten unangenehmen Geruch oder zu starken angenehmen Geruch Qualitätsminderung verursachen
5 - unangenehmer Geruch und/oder stechender Geruch:
Waren, die nicht mehr mit Waren zusammengelagert werden dürfen, die gegenüber unangenehmem und/oder stechendem Geruch geruchsempfindlich sind
6 - penetranter Geruch:
Geruch ist äußerst unangenehm, durchdringt andere Waren völlig

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