So wird, den Erfordernissen des Zusammenlagerns von Waren in Containern/Lagerhallen entsprechend, die Geruchsverträglichkeit wie folgt berücksichtigt:
   
                  
        
                
                    | 0 - | 
                    gibt keinen Geruch ab: 
                Waren ohne Eigengeruch; auch verpackte riechende Waren, deren Geruch infolge der Verpackung nicht nach außen dringt | 
                 
                
                    | 1 - | 
                    ganz leichter angenehmer Geruch: 
                Waren, die mit unverpackten Lebensmitteln zusammengelagert werden können | 
                 
                
                    | 2 - | 
                    leichter angenehmer Geruch: 
                Waren, die noch mit verpackten Lebensmitteln zusammengestaut werden können | 
                 
                
                    | 3 - | 
                    starker angenehmer Geruch: 
                Waren, die einen starken angenehmen Geruch abgeben, der eine Zusammenlagerung mit Lebensmitteln ausschließt, während andere geruchsempfindliche Waren infolge der Art des Geruchs keine Qualitätsminderung erleiden | 
                 
                
                    | 4 - | 
                    leichter unangenehmer Geruch: 
                Waren, die durch leichten unangenehmen Geruch oder zu starken angenehmen Geruch Qualitätsminderung verursachen | 
                 
                
                    | 5 - | 
                    unangenehmer Geruch und/oder stechender Geruch: 
                Waren, die nicht mehr mit Waren zusammengelagert werden dürfen, die gegenüber unangenehmem und/oder stechendem Geruch geruchsempfindlich sind | 
                 
                
                    | 6 - | 
                    penetranter Geruch: 
                Geruch ist äußerst unangenehm, durchdringt andere Waren völlig | 
                 
                 
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