Einstieg
Transport-Waren-Versicherung und Schadenversicherung des Spediteurs

Versicherungsverträge zur Transport-Waren-Versicherung basieren größtenteils auf den "Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen - Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973)" sowie den "Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS 1919)", die teilweise ergänzend Anwendung finden. Die ADS Güterversicherung 1973 gibt es mittlerweile in den Fassungen von 1984 und 1994. Diese Versicherungsbedingungen sollen nunmehr durch die "DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV-Güter 2000)" abgelöst werden.

Gemäß Ziffer 29 ADSp 2002 ist der Spediteur verpflichtet,
  • seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz durch eine Versicherung abzudecken (Haftungsversicherung); und

  • Schäden zu versichern, die dem Auftraggeber bei der Ausführung des Verkehrsvertrages erwachsen können (Schadenversicherung). Hierauf kann der Auftragnehmer schriftlich verzichten (Verzichtskunde).

Die Schadenversicherung basiert auf die "ADS Güterversicherung 1973/1984" und schließt zusätzlich Güterfolge- und reine Vermögensschäden ein.

Auch die Transport-Waren-Versicherer bieten seit einiger Zeit zusätzlich zur Transport-Waren-Versicherung eine "Klausel für die Versicherung von Güterfolge- und reinen Vermögensschäden in der Güterversicherung" oder Ähnliches an.
 
 

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