26.10   FCL- und LCL-Container
(§ 608 Abs. I Nr. 5 HGB / § 656 HGB)
Im Containerverkehr ist zwischen FCL- und LCL-Container zu unterscheiden.
 
FCL bedeutet "full container load" und ist ein vom Ablader gepackter Container, der voll beladen dem Verfrachter übergeben wird (Haus-Haus-Verkehr). Ort der Anlieferung - entsprechend der Auslieferung - ist hier nicht der Terminal, sondern der Container-Yard, der Stapelplatz am Kai, wo der Beförderer den Container übernimmt und nach computergesteuertem Plan so zur Verschiffung bereitstellt, dass er unmittelbar auf seinen richtigen Stellplatz im Schiff verladen wird.
 
LCL-Container bedeutet "less than full container load". Der Ablader liefert Stückgüter zum Terminal des Beförderers an, und im Ankunftshafen sind dieselben Stückgüter aus dem dortigen Terminal - Allonge des Schiffes - an den Empfänger auszuliefern. Der Transport im Container, zusammen mit anderen Ladungen, das Einpacken vorher und das Auspacken nachher sind interne Anläufe des Beförderers. Der Container wird im Abgangshafen von einer "Container-Freight-Station (CFS)" für den Verfrachter beladen ("Stuffing"), und im Bestimmungshafen besorgt eine andere CFS das Entladen ("Stripping") des Containers (Pier-Pier-Verkehr).
 
 
Urteil 61: FCL-Container
Wird der Container dem Verfrachter vom Ablader gepackt übergeben, so trifft den Verfrachter keine Verantwortung für die Stauung im Container, denn diese gehört zur Verpackung der Güter. Die vom Verfrachter vorzunehmende Stauung bezieht sich dann nur auf den vom Absender gepackten Container als solchen. Werden die Güter im Container nicht genügend befestigt, sodass sie gegen die Wände des Containers oder gegeneinander stoßen, so liegt eine mangelhafte Verpackung vor [66], für die der Verfrachter gemäß § 608 Abs. 5 HGB nicht haftet.
   
Urteil 62: LCL-Container
Der Empfänger kann sich hinsichtlich der Frage, wer den Container gepackt hat, auf die abstrakte Funktion des Konnossements als Wertpapier berufen (§ 656 Abs. 1 und 2 HGB). Der Vermerk "CFS" auf dem Konnossement bedeutet allgemein, dass die Beladung in der "Container Freight Station" (des Verfrachters) erfolgt ist [67].
 
§ 608 HGB (Vermutete Nichthaftung des Verfrachters)
 
  1. Der Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen:
     
  1. aus Gefahren und Unfällen der See oder anderer schiffbarer Gewässer
     
  2. aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie aus Quarantänebeschränkungen
     
  3. aus gerichtlicher Beschlagnahme
     
  4. aus Streik, Aussperrung oder einer sonstigen Arbeitsbehinderung
     
  5. aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentümer des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter
     
  6. aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See
     
  7. aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus verborgenen Mängeln oder der eigentümlichen natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes.
     
  1. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
     
  2. Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat.

Abbildung 40: § 608 HGB (Vermutete Nichthaftung des Verfrachters)
 
 
§ 656 HGB (Rechtswirkung des Konnossements)
  1. Das Konnossement ist für das Rechtsgeschäft zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
     
  2. Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, dass der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660 beschrieben sind. Ist das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist der Beweis, dass der Verfrachter die Güter nicht so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben worden sind, nicht zulässig.
     
  3. Absatz 2 gilt nicht:
  1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält
     
  2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Kapitän in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: "Inhalt unbekannt", oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.
  1. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.

Abbildung 41: § 656 HGB (Rechtswirkung des Konnossements)
 

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