26.9   Hamburger Lagerungsbedingungen (HLB / Stand: 15. 10. 1985)
Gemäß § 12 (1) "Hamburger Lagerungsbedingungen (HLB / Stand: 15.10.1985)" ist die Haftung summenmäßig auf DM 100,- per 100 Kilogramm, also DM 1,- pro Kilogramm, Bruttogewicht sowie maximal auf DM 5.000,- begrenzt.
 
Soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters selbst, eines seiner Organe oder eines seiner leitenden Angestellten oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch seine Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht des Lagerhalters vorliegen, kann sich dieser auf die Haftungsbegrenzungen nicht berufen (§ 14 HLB).
 
 
Urteil 60: § 14 Hamburger Lagerungsbedingungen 1985 Container und grobe Fahrlässigkeit
Ein Lagerhalter handelt grob fahrlässig, wenn er einen unverschlossenen beladenen Container/Trailer auf einem großen, nur mit einem hohen Maschendrahtzaun umgebenen, nicht durchgehend bewachten Hofplatz, zu welchem mehrere Firmen Zugang haben, über Nacht und über das Wochenende (in Hamburg in der Zeit vom 15. - 18. 01. 1982) stehen lässt [65].

§ 14 Hamburger Lagerungsbedingungen 1985 (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
 
Soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters selbst, eines seiner Organe oder eines seiner leitenden Angestellten oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch seine Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht des Lagerhalters vorliegen, kann sich dieser auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen nicht berufen.

Abbildung 38: § 14 Hamburger Lagerungsbedingungen 1985 Container und grobe Fahrlässigkeit
 
 
§ 13 Hamburger Lagerungsbedingungen 1999 (Wegfall der Haftungsausschlüsse und -begrenzungen)
 
Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der Hamburger Lagerungsbedingungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Lagerhalter, seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer Verrichtung oder Personen, deren der Lagerhalter sich bei Ausführung seiner Tätigkeit bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Die Beweislast trifft den Einlagerer. Der Lagerhalter hat sich zu den Umständen, die für die Beurteilung des Schadensfalles maßgeblich sind, in dem ihm möglichen Umfang einzulassen.

Abbildung 39: § 13 Hamburger Lagerungsbedingungen 1999 Container und qualifiziertes Verschulden
 

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