Die Werthaftung des Verfrachters wird - über die Haftungsgrenzen der §§ 658, 659 HGB hinaus, die den Ersatz lediglich auf den Substanzwert begrenzen sollen - auf bestimmte Geldbeträge (Haftungshöchstsummen) begrenzt.
Urteil 57: § 660 HGB Container und Haftungsbegrenzung nach Rohgewicht
Maßgebend ist das Rohgewicht der Güter; "Rohgewicht" im Sinne der Regelung der Haftungsbeschränkung auf Kilogramm-Basis in § 660 Abs. 1 HGB bedeutet Bruttogewicht, d. h. Gewicht der Ladung einschließlich Verpackung der verloren gegangenen oder beschädigten Güter. Jedenfalls dann, wenn ein Container vom Verfrachter gestellt wird, ist der Container nicht Verpackung und damit nicht Teil des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter im Sinne der Haftungsbeschränkung des § 660 Abs. 1 HGB. [62] |
Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn der Container vom Ablader bzw. Befrachter gestellt wird, denn der Verfrachter berücksichtigt schließlich das Gewicht des Containers bei der Bemessung der Fracht.
§ 660 HGB (Höchstbetrag der Haftung)
- Sofern nicht die Art und der Wert der Güter vor ihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, haftet der Verfrachter für Verlust oder Beschädigung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Satz 1 genannten Beträge werden in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
- Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Gerät verwendet, um die Güter für die Beförderung zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in dem Konnossement als in einem solchen Gerät enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Absatzes 1. Soweit das Konnossement solche Angaben nicht enthält, gilt das Gerät als Stück oder Einheit.
- Der Verfrachter verliert das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 sowie nach den §§ 658, 659, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
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Abbildung 36: § 660 HGB (Höchstbetrag der Haftung)
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