Die Haftung des Beförderers reicht von der Annahme bis zur Ablieferung der Güter (§ 606 HGB), jedoch zwingend nur vom Laden bis zum Löschen, vorher und nachher ist Freizeichnung erlaubt.
Urteil 47: § 606 HGB Container und Haftungszeitraum
Der Verfrachter haftet für Schäden, die in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entstehen. Hierbei spricht für einen Schadeneintritt während der Obhut des Verfrachters, wenn es sich um einen Salzwasserschaden handelt, der Container auf Deck geladen war und es fern liegend ist, dass in der kurzen Zeit zwischen Aushändigung des zuletzt im Lager befindlichen Containers mit den Gütern an den Empfangsberechtigten und der ersten Entdeckung des Schadens durch den Empfänger beim Entladen des Containers erstmals Nässe (Salzwasser) durch die Holzkisten, Kartons und Plastikbeutel hindurch an das Material gelangen konnte [49]. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass sich Rostspuren an hochempfindlichen Metallteilen, wie Kolben, schon nach wenigen Stunden nach einer Berührung mit Salzwasser bilden. Hinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich war, dass der Container mit den Gütern eine weitere (Nach-) Reise, sei es auch nur eine kurze Strecke, durch Salzwasser gemacht hätte. Diese Überzeugung wird auch nicht dadurch erschüttert, dass das Landing Tally Sheet und das Delivery Tally Sheet des Containers den Vermerk "sound" - intakt - enthalten. Das Ausmaß der Sorgfalt bei der Überprüfung der Güter hängt von den jeweiligen Umständen der Auslieferung und den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs ab. Dies führt hier, da der Transport im Rahmen des Containerverkehrs erfolgte, zu einer weiteren Abschwächung der Untersuchungspflicht des Empfängers. Der Containerverkehr ist im höchstmöglichen Maße auf schnellen Umschlag der Frachtgüter zugeschnitten. Es ist in der Regel nicht möglich, auf einem Containerterminal Container zu öffnen und den Inhalt auszupacken und zu kontrollieren. Allein zwei Löcher an der Oberseite des Containers konnten für eine solche Maßnahme keine Veranlassung sein. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass im Containerverkehr in den seltensten Fällen rechtzeitige Anzeigen im Sinne von § 611 möglich wären. |
Urteil 48: § 606 HGB Container und Haftungszeitraum
Der Verfrachter kann sich durch eine entsprechende Klausel in den Konnossementsbedingungen von Schäden freizeichnen, die auf eine unzulängliche Ladungsfürsorge nach dem Ausladen der Ware aus dem Seeschiff durch selbstständige Betriebe wie eine Kaianstalt zurückzuführen sind, auf deren Handlungsweise der Verfrachter regelmäßig keinen unmittelbaren Einfluss hat [50]. Bei diesem Fall konnte der Verfrachter glaubhaft machen, dass der Diebstahl der Güter aus einem Container nicht an Bord des Schiffes eingetreten ist, weil die Container in der Luke so dicht gestaut waren, dass ein Öffnen der Containertüren während des Transportes ausgeschlossen war. Ihre Rechtfertigung findet diese Haftungsfreizeichnung darin, dass die Güter vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung sich in aller Regel nicht in der Obhut des Verfrachters befinden, sondern in derjenigen eines anderen selbstständigen Betriebes. Der Verfrachter, der auf diese Betriebe meistens keinen unmittelbaren Einfluss hat, ist daher in diesen Zeiträumen nicht in der Lage dafür zu sorgen, dass die zu befördernden oder beförderten Güter keinen Schaden erleiden. |
§ 606 HGB (Haftung für kommerzielles Verschulden)
Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befördern, Behandeln und Ausladen der Güter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters zu verfahren. Er haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umstände beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. |
Abbildung 32: § 606 HGB (Haftung für kommerzielles Verschulden)
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