Wie bei sämtlichen Beförderungsbedingungen kann sich auch der Verkehrsunternehmer nach der CMR nicht auf die Haftungsbeschränkungen berufen, wenn Vorsatz oder - nach der CMR - ein dem Vorsatz gleichgestelltes Verschulden zu dem Schaden geführt hat. Bei Anwendung deutschen Rechts ist seit dem 01. 07. 1998 das qualifizierte Verschulden im Sinne von § 435 HGB dem Vorsatz gleichgestellt; bis zum 01. 07. 1998 war das die grobe Fahrlässigkeit.
Gemäß § 435 HGB 1998 soll der Frachtführer sich dann nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen können, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die
- vorsätzlich oder
- leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Urteil 33: Art. 29 CMR Container und qualifiziertes Verschulden
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Frachtführer den Transport nicht so organisiert, dass ein unverschlossener Container nicht über Nacht (im Juli 1995) auf einem unbewachten Parkplatz des Grenzüberganges Schwanenhaus (Niederlande/BRD) abgestellt werden muss [34]. |
Urteil 34: Art. 29 CMR Container und qualifiziertes Verschulden
Der Transport von Gütern in lediglich verriegelten Containern über die Straße, einschließlich der Einhaltung von Ruhezeiten hierbei auf Rastplätzen entlang den Autobahnen in den Niederlanden ohne eine besonders ausgewählte Parkstellung zur Verhinderung des Öffnens der Containertüren, ist durchaus üblich und begründet für sich genommen nicht bereits generell den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 29 CMR [35], zumal es sich um einen "neutralen" Container handelte und der Fahrer den Container nicht gänzlich unbewacht abgestellt hatte (Fahrer schlief in der Fahrerkabine). Im Unterschied zu besonders diebstahlgefährdeten Regionen vor allem im Süden Europas, insbesondere in Italien, sowie in den ehemaligen Ostblockländern oder im grenznahen Bereich zu diesen Ländern können Autobahnparkplätze in Deutschland oder den Niederlanden nicht ohne weiteres als besonders diebstahlgefährdet angesehen werden (Schadenzeitpunkt: Nacht vom 05. auf den 06. 04. 1993). |
Artikel 29 CMR (Vorsatz; gleichgestellte Fahrlässigkeit; Gehilfenhaftung)
1. |
Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen diese Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. |
2. |
Das Gleiche gilt, wenn Bediensteten des Frachtführers oder sonstigen Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last fällt, wenn diese Bediensteten oder sonstige Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. In solchen Fällen können sich auch die Bediensteten oder sonstigen Personen hinsichtlich ihrer persönlichen Haftung nicht auf die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen dieses Kapitels berufen. |
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Abbildung 22: Artikel 29 CMR (Vorsatz; gleichgestellte Fahrlässigkeit; Gehilfenhaftung)
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