21.10   Versichertes Interesse (Ziffer 2.1 Bestimmungen für die laufende Versicherung)
Die Haus-zu-Haus-Klausel verspricht einen durchgehenden Versicherungsschutz vom Lager des Absenders bis zum Lager des Empfängers. Dieses Versprechen kann den Versicherungsnehmer zu der Annahme verleiten, dass jeder Transport versichert ist. Die Haus-zu-Haus-Klausel ist jedoch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ADS 1973/1994) abgedruckt, sodass besondere Versicherungsbedingungen (Bestimmungen für die laufende Versicherung) vorangehen. Gleichermaßen gehen selbstverständlich die in einer Einzelpolice oder in einem Versicherungszertifikat getroffenen Vereinbarungen den besonderen Versicherungsbedingungen voran; die speziellere Vereinbarung geht immer der allgemeinen voran. Entscheidend ist aber letztendlich nach Ziffer 2.1 der Bestimmungen für die laufende Versicherung, ob der VN zum Schadenzeitpunkt nach kaufmännischen Grundsätzen die Gefahr getragen hat. Die "kaufmännischen Grundsätze" ergeben sich aus der dem Transport zugrunde liegenden Lieferbedingung (Gefahrtragung). Es sind daher grundsätzlich nur solche Versendungen oder Bezüge versichert, für die der Versicherungsnehmer zum Schadenzeitpunkt aufgrund der gesetzlichen Regelung oder nach der vereinbarten Lieferbedingung die Gefahr trägt [23].
 
 
Urteil 23: Ziffer 2.1 "Bestimmungen für die laufende Versicherung" Container und Gefahrtragung
Wird bei einem FOB-Geschäft der Spediteur sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer beauftragt, so endet der vom Verkäufer erteilte Speditionsauftrag erst in dem Moment, in dem die Ware die Reling des Seeschiffes überschreitet und zwar auch dann, wenn die Güter zuvor in einen Container gestaut worden sind [24].

Werden Güter in einen falschen Container gestaut, der nicht die Seereise angetreten hat, sondern im Hafen verblieb, besteht Versicherungsschutz über die Versicherungspolice des FOB-Verkäufers.
 
 
Urteil 24: Ziffer 2.1 "Bestimmungen für die laufende Versicherung" Container und Gefahrtragung
Kommen Güter in einem versiegelten Container beim Empfänger (CIF-Käufer) mit einer Fehlmenge an, besteht kein Anspruch des CIF-Käufers gegen den Transportversicherer des Verkäufers, weil feststeht, dass die Güter bereits nicht in den Container verladen wurden und die Gefahr aufgrund der vereinbarten CIF-Klausel bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ladung im Versendehafen die Reling des Transportschiffes überquerte, bei dem Verkäufer lag [25]. Die Transportversicherung war vom Verkäufer "für Rechnung wen es angeht" genommen worden. Anspruchsberechtigt aus dem Versicherungsvertrag war somit, wem zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes das versicherte Interesse zustand. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, der CIF-Käufer sei als Inhaber des Versicherungszertifikates als anspruchsberechtigt anzusehen, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Der CIF-Käufer kann sich nämlich insoweit nicht darauf beschränken nachzuweisen, dass verglichen mit dem Konnossement weniger ausgeladen worden ist, wenn nicht der geringste Anlass besteht, dass oder wie unterwegs etwas abhanden gekommen sein könnte. Letzteres ist hier der Fall, da die Ladung in versiegelten Containern angekommen ist.

 
Ziff. 2. Bestimmungen für die laufende Versicherung (Gegenstand der Versicherung)
 
2.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter aller Art oder alle Güter der im Vertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat.

Abbildung 13: Ziffer 2 Bestimmungen für die laufende Versicherung (Gegenstand der Versicherung)

 

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