Nach Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch nicht beanspruchungsgerechte Verpackung.
Urteil 12: Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 Container und mangelhafte Verpackung
Soweit in der Transportversicherung nach ADS 1973/1984 ein Ersatz für Schäden ausgeschlossen ist, die durch Fehler oder Mängel der handelsüblichen Verpackung herbeigeführt wurden, ist auf die für das Seefrachtversicherungsrecht nach Auffassung der beteiligten Kreise am Abladeort zur Abladezeit handelsüblichen Anforderungen abzustellen [12].
Bei der Handelsüblichkeit der Stauung, Verpackung und Sicherung von Ladungen in Europa wie in Nordamerika ist davon auszugehen, dass sie weitgehend gleichen Standards folgt.
In diesem konkreten Fall kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die gewählte Verpackungsart nicht den Beanspruchungen des kombinierten Transports standhalten konnte und das Fehlen einer geeigneten Verpackung von dem handelsüblichen Standard in Minneapolis/USA abwich. Das ergibt sich bereits daraus, dass die hohen Schaltschränke und Maschinenteile, die fast die Containerhöhe von 2,4 m erreichten, im oberen Bereich nicht ausreichend gegen ein Kippen und damit gegen eine Seitwärtsbewegung gesichert waren. Eine kraftschlüssige Verbindung durch Verblockung der Zwischenräume, die Befestigung mit Herkulestauwerk war handelsüblicher Sorgfaltsstandard, wenn die Konstruktion dieser Maschinen - wie hier - ein Ansetzen von weiteren Abstützungen nicht erlaubte. Insbesondere wurde der handelsübliche Sorgfaltsstandard hinsichtlich der Verfügung deshalb nicht genügend beachtet, weil eine ausreichende Verzurrung nicht erfolgt ist. Der Sachverständige hat hierzu einleuchtend dargestellt, dass eine Ladungssicherung weder mit Laschmaterial nach unten führend noch nach oben führend festzustellen gewesen ist, Verzurrungen, wenn sie vorhanden gewesen sein sollten, den auftretenden Kräften nicht standgehalten haben. Da das Verschieben der Maschinenteile in Längsrichtung wegen der hierbei auftretenden Kräfte ausschließlich auf Rangiervorgänge im Zusammenhang mit dem Eisenbahntransport zu suchen sei, der Einsatz des Kantholzrahmens auf dem Boden nur eine Auflage darstellte, dagegen nicht eine Absicherung für Verschiebungen in Längsrichtung mit sich brachte, stellte auch dies keine ausreichende Sicherungsmaßnahme dar. Das gilt auch für das Vernageln des Holzunterbaus, das nicht ausreichte, um eine Maschine mit einem Gewicht von drei Tonnen gegen ein Verschieben zu sichern.
|
Urteil 13: Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 Container und mangelhafte Verpackung
Der BGH kam in der Revision zu der Entscheidung, dass der Transportversicherer sich nicht auf den Ausschluss wegen Verpackungsmangel berufen konnte, weil er nicht darlegen konnte, dass kein anderes Ereignis für den Schadenseintritt wirksamer geworden ist [13]. Der Anspruchsteller hatte vor allem behauptet, dass der Schaden durch überhartes Abladen verursacht wurde. Wenn es zu Schäden im Schaltschrank auch durch diesen Vorgang - und unbeschadet einer handelsüblichen Verpackung - gekommen sein kann, war es Sache des Transportversicherers zu beweisen, dass diese Schadenursache nicht in Betracht kommt.
Abladeort, auf dessen Standards es für die Bestimmung der Handelsüblichkeit einer Verpackung ankommt, ist der Ort, an dem das Transportgut auf ein Schiff übergeben wird. Das ist hier der Hafen von Antwerpen. |
Urteil 14: Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 Container und mangelhafte Verpackung
Zur Beurteilung der Handelsüblichkeit sind nicht nur die zu transportierenden Güter (Pkw) und die Umstände der betreffenden Reise (USA nach Frankfurt) in Betracht zu ziehen, sondern auch die Standards der Verpackung am Abladeort zur Abladezeit zu ermitteln [14]. |
Urteil 15: Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 Container und mangelhafte Verpackung
Soweit die VN bezweifelt, dass die Wärmeisolierung der Container (Apfelsaftkonzentrat in Tankcontainer) infolge des Alters der Container noch vollständig und ausreichend gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1984 Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung ebenfalls keine versicherten Gefahren darstellen. Die Container stellten die Verpackung des Apfelsaftkonzentrats dar, sodass eine schadhafte oder nicht ausreichende Isolierung als ein Mangel der handelsüblichen Verpackung im Sinne der zitierten ADS-Bestimmung anzusehen wäre [15]. |
Urteil 16: Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 Container und mangelhafte Verpackung
Die Verwendung eines vom Verfrachter gestellten undichten Containers stellt für sich keinen Mangel handelsüblicher Verpackung dar [16]. Der Absender versah die zu transportierenden Drahtrollen mit einer für die Reise (Bremen nach New York/USA) im Raum handelsüblichen Verpackung (Ölpapier und Jutegewebe) und lud sie in einen vom Verfrachter zur Verfügung gestellten Container. Der Verfrachter fuhr den Container an Deck, wozu er nach dem Seefrachtvertrag berechtigt war. Das Schiff kam in schwere See. Dabei drangen große Mengen Seewasser in den Container ein. Das Seewasser führte zu erheblichen Rostschäden an den Drahtrollen. Nach Ziffer 1.3.1. ADS 1973 waren die Güter in allseitig geschlossenen Containern auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum versichert. Der Begriff "allseitig geschlossenen Containern" bedeutet geschlossene Container im Gegensatz zu oben offenen Container (Open-Top-Container). Gegen die Verwendung undichter Container ist der Versicherer durch die Bestimmungen in Ziffer 2 ADS 1973 geschützt. Die Verwendung eines schadhaften, an Deck verladenen Containers stellt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar. Der Versicherer wird bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht von der Verpflichtung zur Leistung frei; im Übrigen gebührt ihm für die Gefahrerhöhung eine Zuschlagsprämie. |
Urteil 17: Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 Container und mangelhafte Verpackung
Wird beim Seetransport dem Ablader vom Verfrachter ein Container überlassen und das Gut in diesem gepackt dem Verfrachter übergeben, so gehört der Container zur Verpackung der Güter im Sinne des § 86 ADS 1919. Werden die Güter im Container nicht genügend befestigt, sodass sie gegeneinander und gegen die Wände des Containers stoßen, so liegt eine mangelhafte Verpackung der Güter vor [17]. |
Urteil 18: Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 Container und mangelhafte Verpackung
Eine mangelhafte Verpackung von Gütern (Plastikeimer mit Farbe) liegt vor, wenn dieselben in einem dem Ablader vom Verfrachter überlassenen Container nicht genügend befestigt werden [18]. Unfachmännisch und nicht handelsüblich war es vor allem, zwischen je zwei Eimerlagen anstatt Spanplatten Hartfaserplatten einzubringen. Solche Platten sind offenkundig nicht fest und stark genug, um den Druck aus den oberen (mehr als sechs) Eimerlagen abzufangen und weiterzuleiten. Die Eimerlagen wurden auch nicht, wie es allein sachgemäß und handelsüblich gewesen wäre, zum Türende der Container hin abgesichert. Anstatt einer Absicherung einer jeden Eimerlage durch quer gegen den Containerrahmen befestigte Vierkanthölzer wurden in den unteren sechs Lagen überhaupt keine Vierkanthölzer eingebracht, solches geschah vielmehr nur in der unvollständigen 7. Lage von unten. Die dort eingebrachten Vierkanthölzer wurden auch nicht gegen die Containerrahmen, welche an den jeweiligen Enden der Containerwände verlaufen, sondern gegen die Tür des Containers hin abgesichert, was indessen nicht sachgemäß, sondern "auf jeden Fall falsch" war. |
Urteil 19: Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 Container und mangelhafte Verpackung
Bananen sind im Kühlfahrzeug (oder -Container) im Block zu stauen [19]. Auf diese Weise kann die gekühlte Luft über die gestauten Blöcke geblasen werden, sodass die Luft dann durch die Schlitze der Kartons die Bananen kühlen, während sie zu Boden sinkt. Bei einer Stauung in der Weise, dass ein größerer Abstand zu den seitlichen Wänden eingehalten wird, besteht hingegen die Gefahr, dass sich der Luftstrom den Weg um das zu kühlende Gut sucht und es somit nicht ausreichend mit gekühlter Luft umstrichen wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Luftstrom nicht nur die Aufgabe der Kühlung hat, sondern auch die CO2-Gase abführen soll, die bei der natürlichen Reife der Früchte entstehen. |
Urteil 20: Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1994 Container und mangelhafte Verpackung
Bei unverpackt versicherten Gütern kann es keine Verpackungsmängel geben. Es gibt aber in diesen Fällen Schutzvorrichtungen für Güter, die zwar nicht Verpackung sind, die aber den gleichen Zweck erfüllen sollen, nämlich Transportschäden zu verhindern. Die Gerichte neigen dazu, den Mangel dieser Schutzvorrichtungen einem Verpackungsmangel gleichzustellen [20]. Hierbei ging es darum, dass unverpackt versicherte Farbeimer in einem Container gestaut wurden. Sie kamen deshalb zu Schaden, weil die Absicherung der einzelnen Eimerlagen im Container durch Hartfaserplatten und Stützhölzer völlig ungenügend gewesen ist und der Schaden deshalb entstehen konnte, weil der aus den oberen Eimerlagen entstehende Druck auf die unteren Lagen nicht abgefangen werden konnte. |
Ziff. 1.4 ADS 1973/1994 (Nicht ersatzpflichtige Schäden)
1.4.1 |
Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch
|
1.4.1.1 |
eine Verzögerung der Reise |
1.4.1.2 |
inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter |
1.4.1.3 |
handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste, die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist |
1.4.1.4 |
normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen |
1.4.1.5 |
nicht beanspruchungsgerechte Verpackung
|
1.4.2 |
Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer ferner keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art. |
|
Abbildung 9: Ziffer 1.4 ADS 1973/1994 (Nicht ersatzpflichtige Schäden) |
|