21.6   Normale Luftfeuchtigkeit / Gewöhnliche Temperaturschwankungen
(Ziffer 1.4.1.4 ADS 1973/1994)
Nach Ziffer 1.4.1.4 ADS 1973/1994 leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen.
 
Dieser Ausschlusstatbestand umfasst klimatische Vorgänge, die bekannt sind und im ganz normalen Transportablauf eintreten. Der Eintritt dieser Ereignisse kann durch entsprechende Maßnahmen des Versicherungsnehmers/Versicherten durchaus verhindert werden. Die normale Luftfeuchtigkeit ist vor allem bei Seereisen durch verschiedene Klimazonen und in Gebieten mit generell hoher Luftfeuchtigkeit, wie den Tropen, relevant. Als Folge hiervon entsteht zuerst Schiffsdunst. Hierbei handelt es sich um eine hohe Luftfeuchtigkeit im Schiffskörper. Daraus kann sich Schiffs- bzw. Ladungsschweiß entwickeln.
 
 
Urteil 10: Ziffer 1.4.1.4 ADS 1973/1994 Container und normale Luftfeuchtigkeit / gewöhnliche Temperaturschwankungen
Gewöhnliche Temperaturschwankungen sind solche, die durch die Außentemperatur verursacht werden, nicht solche durch Versagen oder Mängel der Kühlung oder Ventilation [10]. Zu den Gefahren, die der Versicherer zu tragen hat, gehören auch die, die sich dadurch zeigen, dass temperaturempfindliche Güter während des Transportes einer zu hohen oder zu niedrigen Temperatur ausgesetzt sind.


Urteil 11: Ziffer 1.4.1.4 ADS 1973/1994 Container und normale Luftfeuchtigkeit / gewöhnliche Temperaturschwankungen
Werden auf einem Seetransport Güter angeblich fehlerhaft an Deck verstaut und tritt daraufhin infolge von Sonneneinstrahlung Verderb der Güter ein, so ist die "causa proxima" des Schadens im Sinne der ADS Güterversicherung 1973/1984 die (gemäß Ziffer 1.4.1.4 ADS 1973/1984 nicht versicherte) Temperaturschwankung [11]. Hier wurde Apfelsaftkonzentrat per Tankcontainer von der Türkei per Containerschiff versandt. Bei der Ablieferung standen einige Container unter hohem Druck und drohten zu explodieren; Schaummengen traten aus. Das Apfelsaftkonzentrat war teilweise in Gärung übergegangen. Die VN muss vortragen und nachweisen, dass der versicherte Schaden jedenfalls auf eine der versicherten Gefahren zurückzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass in den Monaten Oktober/November im Schwarzen Meer und Mittelmeer Sonneneinstrahlung keine ungewöhnliche klimatische Bedingung ist. Wirken bei der Entstehung eines Schadens mehrere Ursachen mit, von denen nicht alle zu den versicherten Gefahren gehören, ist für die Haftung des Versicherers entscheidend, welche Gefahr den Schaden als unvermeidliche Folge nach sich gezogen hat; abzustellen ist auf die "nächste Ursache" (Causa proxima) des Schadens. Demnach haftet der Versicherer nicht für den Schaden, der durch eine unversicherte Gefahr oder ihre unvermeidliche Folge eingetreten ist, sofern nicht die unversicherte Gefahr ihrerseits die unvermeidliche Folge einer versicherten Gefahr darstellt. Der Schaden muss vielmehr entweder unmittelbar durch eine versicherte Gefahr eingetreten sein oder zumindest als unvermeidliche Folge einer versicherten Gefahr. Im vorliegenden Fall ist als Causa proxima des eingetretenen Verderbs die Sonneneinstrahlung und die dadurch hervorgerufene Temperaturschwankung anzusehen. Allein der Umstand, dass die Container an Deck verstaut waren, führte nicht unvermeidlich dazu, dass sie tatsächlich den genannten Temperatureinwirkungen ausgesetzt waren. Hätten die Reisen jeweils bei bedecktem Himmel stattgefunden - was in der betreffenden Jahreszeit ebenfalls nicht ungewöhnlich gewesen wäre -, wäre es nicht zu den genannten Einwirkungen gekommen. Die Temperaturschwankung und die dadurch hervorgerufenen Gärungsprozesse waren daher keineswegs zwingende und unvermeidliche Folge der fehlerhaften Verladung der Container.
 
Soweit die VN behauptet, die Container hätten infolge von Überbreite nicht unter Deck verstaut werden können, stellt sich die Frage, ob es sich bei den Schiffen überhaupt noch um geeignete Transportmittel im Sinne der Ziffer 2.1 der ADS 1973/1984 handelte.
 
Soweit die VN bezweifelt, dass die Wärmeisolierung der Container infolge des Alters der Container noch vollständig und ausreichend gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 1.4.1.5 ADS 1973/1984 Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung ebenfalls keine versicherten Gefahren darstellen. Die Container stellten die Verpackung des Apfelsaftkonzentrats dar, sodass eine schadhafte oder nicht ausreichende Isolierung als ein Mangel der handelsüblichen Verpackung im Sinne der zitierten ADS-Bestimmung anzusehen wäre.

Ziff. 1.4 ADS 1973/1994 (Nicht ersatzpflichtige Schäden)
 
1.4.1 Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch

1.4.1.1 eine Verzögerung der Reise
1.4.1.2 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter
1.4.1.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste, die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist
1.4.1.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen
1.4.1.5 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung

1.4.2 Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer ferner keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art.

Abbildung 8: Ziffer 1.4 ADS 1973/1994 (Nicht ersatzpflichtige Schäden)

 

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