5.3.4   Gefährliche Güter
5.3.4.1 Fallbeispiele
Die gesetzlichen Gefahrgutbestimmungen sind so zahlreich, dass sie in diesem Handbuch nicht abgehandelt werden können. Da sie regelmäßigen Änderungen unterworfen sind, ist das auch nicht möglich. Es werden in diesem Abschnitt einige wenige Hinweise gegeben, um auf die Problematik dieser Güter hinzuweisen.
 
In der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code bzw. zur GGVSee werden wichtige Hinweise zur Verpackung gegeben. Gut verpackte Güter bedeuten die halbe Ladungssicherung. Vorschriftsmäßige Verpackungen sollten die Regel sein. Leider sind sie die Ausnahme.
 
Gefahrgutfass mit einem ätzendem Stoff, der bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

 
[Anmerkung: Als Fass und im Hinblick auf den Füllstand und die Belabelung würde dieses Fass vor einer grünen Ampel stehen. Im Hinblick auf den Versuch, eine Ladeeinheit zu bilden, zeigt die Ampel allerdings rot.]
 
Die "Regel 3 - Verpackung" der Allgemeinen Einleitung sagt u. a.:
    1 Die Verpackung gefährlicher Güter muss
      1  sorgfältig ausgeführt und in gutem Zustand sein;
      2  so beschaffen sein, dass innere Oberflächen, mit denen der Inhalt in Berührung kommen kann, nicht gefährlich angegriffen werden, und
      3  der üblichen Beanspruchung bei der Handhabung und Beförderung auf See standhalten.
    3 Behälter, die mit gefährlichen flüssigen Stoffen gefüllt sind, müssen bei der Einfülltemperatur einen flüssigkeitsfreien Raum aufweisen, welcher der höchsten Temperatur, die während einer normalen Beförderung auftritt, ausreichend Rechnung trägt.
    7.3.3  Das Anbringen von Kennzeichen auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern muss so erfolgen, dass die Kennzeichen noch auf Versandstücken erkennbar sind, die mindestens drei Monate im Seewasser überdauert haben. Bei den Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.
vorschriftswidrige Ladeeinheit

    10.18.2  Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die gemäß dieses Codes zur Beförderung zugelassen sind, dürfen in Ladungseinheiten (Unit Loads) befördert werden unter der Voraussetzung, dass die nachstehenden Bestimmungen eingehalten werden.
      10.18.2.1  Es können Umstände eintreten, durch die eine Ladungseinheit auseinander genommen werden muss. Dann müssen Versandstücke sich auch einzeln sicher handhaben lassen.
      10.18.2.2  Die Ladungseinheiten (Unit Loads) müssen kompakt sein, möglichst eine regelmäßige Form und im Wesentlichen senkrechte Seiten haben. Die oberste Seite muss eben sein. Sie müssen sich stapeln lassen und so konstruiert und gesichert sein, dass eine Beschädigung der einzelnen Packstücke unwahrscheinlich ist.
      10.18.2.3  Die Ladungseinheiten (Unit Loads) müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, damit sie wiederholtem Laden und Stauen standhalten und auf ihnen gestaute Ladungseinheiten (Unit Loads) mit ähnlichem spezifischen Gewicht bis zu einer beim Transport meist üblichen Höhe tragen können.
      10.18.2.4  Das Material, mit dem die Ladungseinheit (Unit Load) zusammengehalten wird, muss mit den in Ladungseinheiten (Unit Loads) zusammengefassten Stoffen verträglich sein und seine Wirksamkeit unter Einwirkung von Feuchtigkeit, extremen Umgebungstemperaturen und Sonnenlicht beibehalten.
    10.18.3  Die einzelnen Versandstücke sowie die Ladungseinheit (Unit Load) müssen gemäß Abschnitt 7 und 8 der Allgemeinen Einleitung gekennzeichnet sein.
    10.18.4  Die Ladungseinheiten (Unit Loads) müssen sich unmittelbar mit einem Gabelstapler oder einem anderen geeigneten Gerät anheben lassen. Die Anhebepunkte müssen, wo sie nicht erkennbar sind, an der Ladungseinheit (Unit Load) gekennzeichnet sein.
In den CTU-Richtlinien sind unter anderem folgende Regelungen getroffen worden:
    4.2.5  Umschlag, Packen und Sichern gefährlicher Güter dürfen nur unter direkter Aufsicht einer namentlich feststellbaren und mit der Zuständigkeit für diese Aufgabe betrauten Person stattfinden, die mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften und den möglichen Gefahren vertraut ist und die weiß, welche Maßnahmen in einem Notfall zu treffen sind.
    4.2.6  Es sind geeignete Maßnahmen zur Brandverhütung zu treffen; einschließlich Rauchverbot in der Umgebung von gefährlichen Gütern.
    3.2.7  Um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden, darf nasse Ladung, Feuchtigkeit enthaltende Ladung oder zum Lecken neigende Ladung nicht mit feuchtigkeitsempfindlicher Ladung zusammengepackt werden. Feuchtes Stauholz, Paletten oder Verpackungen dürfen nicht verwendet werden. In gewissen Fällen können Schäden an Einrichtungen und Ladung durch Verwendung von Schutzmaterial, wie z. B. Kunststofffolien, verhindert werden.
beschädigter Eimer - vorschriftswidrige Ladeeinheit

    3.2.8  Beschädigte Versandstücke dürfen nicht in CTUs verladen werden, es sei denn, es werden Vorkehrungen gegen Schäden durch Auslaufen oder Leckagen getroffen (für gefährliche Güter siehe Punkt 4.2.7 und 4.3.1).
    4.3.1  Beim Ladungsumschlag muss besondere Sorgfalt darauf verwendet werden, eine Beschädigung von Versandstücken zu vermeiden. Falls jedoch ein gefährliche Güter enthaltendes Versandstück beim Umschlag so beschädigt wird, dass der Inhalt austritt, muss der unmittelbar benachbarte Bereich geräumt werden, bis die Gefahrensituation abgeschätzt werden kann. Das beschädigte Versandstück darf nicht verladen werden. Es muss vielmehr an einen sicheren Ort gebracht werden, wobei nach den Anweisungen einer verantwortlichen Person vorzugehen ist, die über die damit verbundenen Gefahren unterrichtet ist und weiß, welche Maßnahmen in einem Notfall zu treffen sind.
  Gefahrgut mit Spuren von Flüssigkeit

    4.2.7  Versandstücke mit gefährlichen Gütern sind auf ihre Unversehrtheit zu überprüfen; werden hierbei Beschädigungen, Leckagen oder Durchfeuchtungen festgestellt, so dürfen diese Versandstücke nicht in eine CTU gepackt werden. Versandstücke, die Farb- oder Feuchtigkeitsflecken oder Ähnliches aufweisen, dürfen erst gepackt werden, wenn festgestellt worden ist, dass dies gefahrlos und unbedenklich möglich ist. Haften an Versandstücken Wasser-, Schnee-, Eis- oder sonstige Partikel, so sind diese vor dem Packen zu entfernen. Haben sich Flüssigkeiten auf Fassdeckeln angesammelt, so ist zunächst mit Vorsicht vorzugehen, da sie möglicherweise auf ein Auslaufen des Fassinhalts zurückzuführen sind. Sofern Paletten durch ausgelaufene gefährliche Güter verunreinigt worden sind, sind sie in geeigneter Weise unbrauchbar zu machen und aus dem Verkehr zu ziehen, um auszuschließen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder verwendet werden.
vorschriftswidrige Ladeeinheit

    4.2.8  Sind gefährliche Güter auf Paletten oder auf sonstigen Ladungseinheiten (Unit Loads) gepackt, so sind diese kompakt zu stauen, sodass sich ein regelmäßiges Staumuster mit möglichst senkrechten Seitenflächen und einer möglichst ebenen Oberfläche ergibt. Sie sind so zu sichern, dass eine Beschädigung der einzelnen Versandstücke, aus denen die Unit Load besteht, unwahrscheinlich ist. Die zum Zusammenhalten der Ladung auf der Unit Load verwendeten Materialien müssen mit den Stoffen, aus denen die Ladung besteht, verträglich sein und dürfen ihre Wirksamkeit auch unter Einwirkung von Feuchtigkeit, extremen Temperaturen und Sonneneinstrahlung nicht verlieren.
    4.2.9  Das Stauen gefährlicher Güter in Bezug auf CTUs sowie die Art der Ladungssicherung sind vor Beginn des Packens zu planen.
Wie gut war die Planung?

 
Lücken in einem Container können nichts Gutes bedeuten. Schon gar nicht, wenn kein Zwischengarnier gelegt wird.
 
Das Ergebnis derartiger Packweisen kann so aussehen:


  Folgen von Packlücken in Containern

 
Im Container-Packzertifikat muss unter anderem korrektes Verhalten bestätigt werden. Es heißt:
    Alle Versandstücke sind äußerlich auf Beschädigungen untersucht worden, und es sind nur unbeschädigte Versandstücke gepackt worden.
    4.3.2  Wenn austretende gefährliche Güter ein Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko darstellen, zum Beispiel das Risiko einer Explosion, der Selbstentzündung, der Vergiftung oder einer ähnlichen Gefährdung, müssen Personen unverzüglich an einen sicheren Ort gebracht und die Stelle unterrichtet werden, die mit solchen Notfallsituationen sachgerecht umgehen kann
    4.3.3  Gefährliche Güter dürfen nicht mit unverträglichen Stoffen zusammen in dieselbe CTU gepackt werden. In manchen Fällen sind sogar Güter derselben Gefahrenklasse untereinander unverträglich und dürfen nicht in dieselbe CTU gepackt werden. Die Vorschriften des IMDG-Code über die Trennung von gefährlichen Gütern in CTUs sind in der Regel strenger als die Vorschriften, die für die Beförderung auf der Straße und mit der Eisenbahn gelten. Schließt ein Beförderungsfall im kombinierten Verkehr keine Teilbeförderung über See ein, so genügt möglicherweise die Erfüllung der jeweils einschlägigen Vorschriften für die Beförderung auf dem Landweg nach ADR, RID, ADN und ADNR. Kann jedoch nicht garantiert werden, dass keine Teilbeförderung über See stattfinden wird, so sind die Trennvorschriften des IMDG-Codes strikt einzuhalten.
    4.3.4  Während des Umschlags gefährlicher Güter ist der Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken zu verbieten.
    3.2.11  Eventuelle besondere Anweisungen auf Versandstücken oder anderswo sind zu befolgen; zum Beispiel:

    - Ladungen mit der Markierung "Vor Kälte schützen!" dürfen nicht direkt an den Wänden einerCTU gepackt werden;

    - Ladungen mit der Markierung "Hier oben!" müssen entsprechend gepackt werden;

    - die angegebene maximale Stapelhöhe darf nicht überschritten werden; und

    darüber hinaus müssen, so weit dies möglich ist, Markierungen auf Versandstücken der ISO-Norm 780-1985 entsprechen.


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