3   Container - Begriffserklärung
3.1 Containerbauart
3.1.1 Containerbauart und -typen
3.1.1.1 Teil 1
3.1.1.2 Teil 2
3.1.1.3 Teil 3
3.1.2 CSC & Bau- und Prüfvorschriften
3.1.3 Einrichtungen zur Ladungssicherung
3.2 Containerabmessungen und -gewichte
3.3 Identifizierungssystem
3.4 Größen- und Bauartschlüssel
3.5 Betriebliche Kennzeichen
3.6 Sonstige Kennzeichen
3.7 Anordnung der obgligatorischen und fakultativen
 Kennzeichen
3.8 Kennzeichnung von Gefahrgutcontainern
In diesem Kapitel geht es um den technischen Aspekt der Beförderungseinheiten und die ladungssicherungstechnische Seite der Container, nicht aber um den generellen Einsatz von Containern. Ob Container aus betriebswirtschaftlicher Sicht eingesetzt werden können, soll hier nicht untersucht und dargestellt werden.
 
 
Begriffserklärung
 
Nahezu jedes englisch-deutsche Wörterbuch übersetzt den englischen Begriff "Container" mit den deutschen Worten "Behälter" oder "Gefäß" - hergeleitet von dem Verb "to contain = enthalten". Die Begriffe Behälter, Behältnis oder Gefäß kommen u. a. im Gefahrgutrecht vor und werden darin zumeist von dem eingedeutschten Begriff Container abgegrenzt, der in den vorgenannten Bestimmungen insbesondere in Klein- und Großcontainer unterschieden wird.
 
Im Duden steht für Container der Hinweis: (genormter) Großbehälter. Meyers Taschenlexikon gibt für Container folgende Erklärung: "international genormter Transportbehälter für die rationelle Beförderung von Gütern." Im amerikanischen Sprachgebrauch wird für diese Art Container häufig der Begriff "Van" benutzt, obgleich die Übersetzung dafür in den meisten Wörterbüchern mit Plan-, Last- und Transportwagen gegeben wird.
 
Vor Jahren wurden im Bereich des Güterverkehrs unter Containern genormte Transporteinheiten unterschiedlicher Bauart verstanden, die von den Abmessungen so aufeinander abgestimmt waren, dass sie als "Transportmodule" miteinander kombiniert werden konnten. Generell trifft das auch heute noch zu; allerdings hat sich der Begriff mehr und mehr in Richtung der so genannten Großbehälter bzw. Großraum-Frachtbehälter verschoben, die mit Straßen-, Schienen-, Wasser- und (in modifizierter Form) sogar mit Luftfahrzeugen befördert werden.
 
Dieser Teil des vorliegenden Containerhandbuches befasst sich speziell mit dem Packen und Sichern von Ladungen in Frachtcontainern. Die Pack- und Sicherungshinweise sind jedoch gleichermaßen für die Beförderungseinheiten im Sinne der CTU-Richtlinien geeignet. Deshalb soll hier auf Hinweise aus diesen Richtlinien eingegangen werden.
 

In den seit 17. Februar 1999 geltenden "Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTUs) bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande" werden folgende Begriffe bestimmt:
    Im Sinne dieser Richtlinien hat der Begriff "Beförderungseinheit" ("Cargo Transport Unit" / "CTU") die gleiche Bedeutung wie der Ausdruck "Beförderungseinheit im kombinierten Verkehr" ("Intermodal Transport Unit" / "ITU"); ansonsten gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    Beförderungseinheit (englische Abkürzung: "CTU") bezeichnet einen Frachtcontainer, einen Wechselbehälter, ein Fahrzeug, einen Eisenbahnwaggon oder eine sonstige Beförderungseinheit ähnlicher Art.
Frachtcontainer, hier teilbelüftbarer 20'-Plywood Boxcontainer

 
Wechselbehälter Fahrzeug

 
Eisenbahnwaggon, hier: Drehgestell-Schiebewandwagen

 
sonstige Beförderungseinheiten:
Rolltrailer Kassette

 
sonstige Beförderungseinheit, hier: Rolltrailer

    Frachtcontainer / Container bezeichnet ein Transportmittel, das aufgrund seiner stabilen Beschaffenheit ausreichend robust und deshalb für wiederholte Verwendung geeignet ist; aufgrund seiner Bauweise ist es gedacht für die gemeinsame Beförderung mehrerer Behältnisse, Versandstücke, Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Umverpackungen auf Straße, Eisenbahn, Binnenschiff und Seeschiff von der Packstelle bis zum endgültigen Bestimmungsort, ohne dass jedes einzelne Versandstück, jede einzelne Ladungseinheit (Unit Load) oder jede einzelne Umverpackung getrennt umgeschlagen werden muss. In diesen Richtlinien wird durchgängig der Ausdruck "Container" verwandt.
Frachtcontainer/ Container, hier: 40'-High-Cube-Stahl-
sicken
-Con-
tainer

 
... mit "der stabilen Beschaffenheit, der ausreichenden Robustheit und der Eignung für wiederholte Verwendung" ist es allerdings nicht mehr weit her, wenn falsch gepackt und gesichert wird.
 
Schäden an Containern durch Pack- und Sicherungsmängel

    Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, "IBC") bezeichnet eine starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackung, die:
  1. ein Fassungsvermögen von höchstens 3,0 m³ (3.000 Liter) für feste und flüssige Stoffe hat;
     
  2. für mechanische Handhabung ausgelegt ist; und
     
  3. den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhält, was durch Prüfungen festgestellt wird.
starre IBC

 
halbstarrer IBC flexibler IBC, hier Big Bag

    Beförderungseinheit im kombinierten Verkehr ("Intermodal Transport Unit", "ITU") bezeichnet einen Container, einen Wechselbehälter oder einen Sattelanhänger, der für den kombinierten Verkehr geeignet ist.
Frachtcontainer beim Einsatz im kombinierten Ladungs-Verkehr (KLV)

 
Wechselbehälter für den Einsatz im kombinierten Ladungs-Verkehr (KLV)

 
   Sattelkraftfahrzeug bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattel
   beim Einsatz im kombinierten (Ladungs-)Verkehr (KLV)

    Wechselbehälter bezeichnet eine CTU mit mindestens vier Befestigungsbeschlägen für die Aufnahme von Twistlocks bzw. Drehverschlüssen nach ISO-Norm Norm 1161-1983, die nicht dauerhaft an einem Unterboden mit Rädern oder an einem Chassis mit Rädern befestigt ist. Ein Wechselbehälter muss nicht notwendigerweise stapelbar sein, ist jedoch üblicherweise mit Stützbeinen ausgestattet, die besonders für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße konstruiert sind.
Wechselbehälter

 
Diese Art Wechselbehälter werden in "Neudeutsch" auch als Swap Bodies bezeichnet.
    Fahrzeug bezeichnet ein Straßenfahrzeug oder einen Eisenbahngüterwaggon, das bzw. der dauerhaft an einem Unterboden mit Rädern oder an einem Chassis mit Rädern befestigt ist und der bzw. das als eine CTU verladen wird. Dieser Ausdruck umfasst auch Anhänger, Sattelanhänger und ähnliche ortsbewegliche Einheiten, nicht jedoch solche, die ausschließlich zum Be-und Entladen verwendet werden.
Straßenfahrzeug

 
Eisenbahnwaggon

 
Nach der Größe unterscheidet man:
  • Großcontainer/Großbehälter
  • Mittelcontainer/Mittelbehälter
  • Kleincontainer/Kleinbehälter

Dieses Handbuch befasst sich speziell mit der Ladungssicherung in Großcontainern. Der Schwerpunkt soll allerdings auf solche gelegt werden, die einen Teil ihres Beförderungsweges im Seeverkehr zurücklegen. Im Prinzip lassen sich die aufgestellten Ladungssicherungsregeln auch auf andere Behälter übertragen. So genannte pa-Mittelbehälter gibt es speziell im Bahntransport. Kleinbehälter werden im Sammelgutverkehr sowohl mit Straßen- als auch Schienenfahrzeugen befördert. Auf beide vorgenannten Gruppen soll aber nicht eingegangen werden.
 
Je nach Bauweise und zugrunde gelegter Norm können unterschieden werden:
  • ISO-Container (auch Überseecontainer oder Transcontainer genannt)
  • ASA-Container
  • ISO-Binnencontainer

Zur Vereinheitlichung der Transport- und Umschlagsabwicklung müssen bestimmte Bereiche einer internationalen Normung unterliegen, damit z. B. das Aufnehmen und Absetzen der Container mittels Hebe- und Flurförderzeugen oder die Kennzeichnung der Container einheitlich gestaltet werden können. Außerdem befassen sich eine Reihe nationaler und internationaler sonstiger Veröffentlichungen - die z. T. Rechtskraft besitzen - mit den unterschiedlichsten Eigenschaften dieser speziellen Container zum rationellen Gütertransport oder geben Anleitungen zu deren Gebrauch.
 
Die einzelnen Normen sollen hier nicht aufgeführt werden, sie sind für das Packen und die Ladungssicherung nur bedingt von Interesse. Sollte das dennoch der Fall sein, wird auf die jeweilige Norm verwiesen.
Bei der Erarbeitung vieler ISO-Normen war der technische Ausschuss 104 (TC 104) der International Organization for Standardization (ISO) beteiligt. Die deutschen Interessen wurden bei einigen Normen vom AA (Arbeitsausschuss) ISO-Container vertreten. Die international festgelegten Normen werden national als DIN ISO oder heute zumeist als DIN EN ISO übernommen.
 

Eine wichtige Bestimmung mit Rechtskraft ist als "Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC)" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Für Container gibt das Übereinkommen folgende Definition:
 
 
Artikel II
Begriffsbestimmungen

 
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
 
1. "Container" ein Transportgefäß, das
  a) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
  b) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
  c) so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat;
  d) so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche entweder:
    i) mindestens 14 m² (150 Quadratfuß) oder
    ii) mindestens 7 m² (75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser Container mit oberen Eckbeschlägen versehen ist.
  Der Begriff "Container" schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen.

 
Sowohl in der DIN ISO 668 mit dem Titel "ISO-Container der Reihe 1; Klassifikation, Außenmaße, Gesamtgewichte" als auch in der DIN ISO 830 "Container - Terminologie" werden Container wie folgt definiert:
    Container: Transportbehälter, der
  • von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig für den wiederholten Gebrauch ist,
     
  • besonders dafür gebaut ist, den Transport von Gütern mit einem oder mehreren Transportmitteln ohne Umpacken der Ladung zu ermöglichen,
     
  • für den mechanischen Umschlag geeignet ist,
     
  • so gebaut ist, dass er leicht be- und entladen werden kann,
     
  • einen Rauminhalt von mindestens 1 m³ hat.
    Fahrzeuge und Verpackungen sind nicht Container.

Prinzipiell besteht der Unterschied nur darin, dass die "International Convention for Safe Containers (CSC)" in Abhängigkeit von den Eckbeschlägen für Container eine Fläche von mindestens 14 m² bzw. 7 m² vorsieht, die DIN-ISO-Normen hingegen bereits Behältnisse ab 1 m³ Volumen als Container betrachten.
 
Auf die besonderen Definitionen des Begriffes Container aus dem Gefahrgutrecht soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit dazu ergeben, werden die Hinweise an dieser Stelle gegeben.
 
 

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