25.1   Haftung der Höhe nach
(Art. 22 WA/HP 1955)
Bei der Berechnung des Schadens ist grundsätzlich das Gewicht der beschädigten Gegenstände zugrunde zu legen. Sind mehrere Sachen zu einer größeren Einheit (z.B. in einem Container) verpackt worden, stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung des Schadens vom Gewicht der jeweils beschädigten Einzelsache oder der gesamten Packung auszugehen ist. Auch Artikel 22 (2) b WA/HP 1955 gibt hierauf keine schlüssige Antwort. Wenn es danach für die Feststellung des Haftungsbetrages auf das "Gesamtgewicht der betroffenen Stücke" ankommt, so bedarf es auch hier der Feststellung, ob betroffenes Stück die Einzelsache oder die Gesamtpackung ist. Müsste der Luftfrachtführer den Wert der gesamten Packung ersetzen, würde er für einen Schaden einstehen müssen, der möglicherweise überhaupt nicht entstanden ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, der Schadenberechnung bei Beschädigung beispielsweise eines Containers dessen Gesamtgewicht zugrunde zu legen, wenn sein Inhalt nur zum Teil in Mitleidenschaft gezogen wurde. Andererseits ist es ebenso nicht gerechtfertigt, das Gewicht der Packung gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Bis zur Klärung dieser Problematik durch die Gerichte sollte ein derartiger Fall "auf dem Vergleichswege" gelöst werden. Einen Hinweis gibt folgendes (umstrittenes) Urteil:
 
 
Urteil 37: Artikel 22 WA/HP 1955 Container und Haftungshöhe
Gehen von einer Sammelladung, die im Luftfrachtbrief ohne weitere Konkretisierung des Inhalts mit einem Gesamtgewicht angegeben ist, einzelne Teile verloren, so ist für die Bemessung der Haftungsbegrenzung auf das Gewicht nur dieser Stücke abzustellen (Artikel 22 Abs. 2 b WA/HP 1955) [38].

Artikel 22 WA/HP 1955 (Haftungshöhe)
 
(2)
  1. Bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck und von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrage von 250 Franken für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrages Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.
     
  2. Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung eines Teils des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines darin enthaltenen Gegenstandes kommt für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke in Betracht. Beeinträchtigt jedoch der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung eines Teils des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstandes den Wert anderer auf demselben Fluggepäckschein oder demselben Luftfrachtbrief aufgeführter Stücke, so wird das Gesamtgewicht dieser Stücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, berücksichtigt.

Abbildung 27: Artikel 22 WA/HP 1955 (Haftungshöhe)
 

© GDV   |  Containerhandbuch  |  Buchversion
Impressum | Datenschutz  |  Kontakt  |  Site Map  |  Index  |  Glossar  |  Literaturverz.  |  Rechtliche Hinweise