23.1   Fahrzeuge im Sinne der CMR
(Artikel 1 Abs. 2 CMR und Artikel 2 CMR)
Für die Definition der Fahrzeuge ist nach Artikel 1.2 CMR das Abkommen vom 19. 09. 1949 maßgeblich, das jedoch durch Artikel 48 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08. 11. 1989 aufgehoben und ersetzt worden ist. Die Ansichten, welches der beiden Abkommen für die Fahrzeugbegriffe der CMR entscheidend ist, sind unterschiedlich. Bis auf für den Straßengüterverkehr letztlich unwichtige Details stimmen die Definitionen beider Abkommen jedoch überein.
  • Kraftfahrzeuge sind alle mit mechanischem Antrieb aus eigener Kraft verkehrende Fahrzeuge, die nicht an Schienen oder elektrische Leitungen gebunden sind und üblicherweise zur Beförderung von Personen oder Güter dienen (1949). Dazu gehören also nicht nur Lastkraftwagen, sondern auch Motorräder, Pkw und Kombifahrzeuge aller Art.
     
  • Sattelkraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger ohne Vorderachse, der so auf dem Zugfahrzeug aufliegt, dass ein wesentlicher Teil des Anhängergewichts und seiner Ladung vom Zugfahrzeug getragen wird (1949).
     
  • Anhänger, englisch "trailer" genannt, sind alle Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden oder an dieses angehängt zu werden.
     
  • Sattelanhänger, englisch "semi-trailer", sind Anhänger eines Sattelkraftfahrzeugs.
Die vorgenannten Verkehrsmittel fallen also unter die Definition "Fahrzeuge" im Sinne der CMR. Ebenfalls in diese Sinne ist ein Truck als Fahrzeug anzusehen.
  • Ein Truck im Straßenverkehr ist ein Fahrzeug mit eigener Motorkraft, das zum Ziehen verwandt wird, also einen Anhänger besitzt, also eine Sattelzugmaschine oder ein Sattelschlepper.
Dagegen gehören Container und Wechselaufbauten nicht zu den Fahrzeugen im Sinne der CMR.
 
 
Urteil 30: Art. 1 CMR Container und Fahrzeugbegriff
Der Senat sieht mit der h. M. auch eine Wechselpritsche als Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 CMR an. Das entspricht der Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 CMR, die auch Anhänger und Sattelanhänger umfasst, also nicht voraussetzt, dass das Kraftfahrzeug als Transportmittel aus eigener Kraft und ohne besondere Herrichtung den Transport zu bewirken vermag. Die für die Anwendung der CMR relevante Abgrenzung liegt vielmehr in der Unterscheidung von Beförderungs- und Verpackungsmittel. Dem entspricht es, wenn Koller (Transportrecht, 2. Auflage, Art. 2 CMR, Rdnr. 3) Wechselaufbauten als Kraftfahrzeuge bezeichnet, Container aber nicht, weil sie nicht Teil eines Kraftfahrzeuges sein könnten [31].

Im Artikel 2 CMR wird die Haftung bei gemischtem Verkehr behandelt. Danach ergibt sich folgende Haftung:
Grundtatbestand: Geltung der CMR, wenn das mit Gut beladene Fahrzeug mit einem anderen Trägerbeförderungsmittel auf einem Teil der Strecke
  • zur See, auf Binnenwasserstraßen (Roro-Verkehr) oder
     
  • mit der Bahn (Huckepackverkehr) oder
     
  • auf dem Luftwege
befördert wird.
 
Ausnahmeregelung: Haftung nach dem zwingenden Recht des Trägerbeförderungsmittels, wenn der Schaden
  • nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Straßenfrachtführers entstanden ist und
     
  • vielmehr durch ein Ereignis verursacht worden ist, das nur während und wegen der Beförderung durch das andere (Huckepack- bzw. Roro-) Trägerbeförderungsmittel eingetreten sein kann und
     
  • es zwingende Haftungsregelungen für das Trägerbeförderungsmittel gibt.

 
Urteil 31: Art. 2 CMR Container und Fahrzeugbegriff
Eine Wechselbrücke ist jedenfalls kein Fahrzeug im Sinne der ADSp und der CMR, denn eine Wechselbrücke hat keine eigenen Achsen mit Rädern. Ähnlich wie bei Paletten und Containern, die zwischen Spediteuren und Frachtführern getauscht werden, kann es auch beim Einsatz von Wechselbrücken vom Zufall abhängen, ob der Transport im konkreten Fall mit einer eigenen Wechselbrücke des Spediteurs oder mit einer Wechselbrücke eines anderen Unternehmers durchgeführt wird, denn Wechselbrücken werden häufig unter Spediteuren und Frachtführern ausgeliehen. Ein solcher Zufall kann nicht über die Anwendung der CMR entscheiden. Kommt eine eigene Wechselbrücke zum Einsatz, ergibt sich daraus für den Spediteur ebenso wenig eine Obhut über das Frachtgut wie in dem Fall, dass eigene Container oder Paletten benutzt werden. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, Wechselbrücken (oder Container) zu den Fahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 CMR zu zählen [32].

Wenn - wie oben ausgeführt - ein Container kein Fahrzeug im Sinne der CMR ist, was ist ein Container dann? Stellt der Frachtführer dem Absender einen eigenen, gemieteten oder geleasten Container aus Gründen der Transportvereinfachung zur Verfügung, bezieht sich der abgeschlossene CMR-Beförderungsvertrag regelmäßig nur auf den Transport des eigentlichen Gutes, welches im Container gestaut ist. Der Container selbst ist in diesem Falle nicht Gut oder Bestandteil des Gutes im Sinne der CMR. Bei einem vom Absender gestellten Container ist der Container nichts anderes als eine sichere und stabile Verpackung, welche die darin gestauten Güter gegen Transportschäden und Diebstahl schützen soll. Der Container bildet als Packmittel oder Verpackungsgut zusammen mit seinem Inhalt eine Einheit, das Beförderungsgut. Das Containergewicht ist folglich bei der Berechnung der Haftungshöchstgrenze nach Artikel 23.3 CMR zu berücksichtigen. Als "Gut" im Sinne der CMR dürfte auch ein Container anzusehen sein, den der Absender vom Frachtführer gemietet hat und den der Absender dann beladen dem Frachtführer zur Beförderung übergibt. Die gleichen Grundsätze gelten für Wechselbrücken bzw. Wechselaufbauten und andere Wechselbehälter (z. B. Wechseltanks).
 
 
Artikel 1 CMR (Geltungsbereich; völkerrechtliche Verbindlichkeit)
 
1. Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten "Fahrzeuge" Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger, wie sie in Artikel 4 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 umschrieben sind.
3. Dieses Übereinkommen gilt auch dann, wenn in seinen Geltungsbereich fallende Beförderungen von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen durchgeführt werden.
4. Diese Übereinkommen gilt nicht
a) für Beförderungen, die nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden;
b) für die Beförderung von Leichen;
c) für die Beförderung von Umzugsgut.
5. Die Vertragsparteien werden untereinander keine zwei- oder mehrseitigen Sondervereinbarungen schließen, die Abweichungen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten; ausgenommen sind Sondervereinbarungen unter Vertragsparteien, nach denen dieses Übereinkommen nicht für ihren kleinen Grenzverkehr gilt, oder durch die für Beförderungen, die ausschließlich auf ihrem Staatsgebiet durchgeführt werden, die Verwendung eines das Gut vertretenden Frachtbriefes zugelassen wird.

Abbildung 18: Artikel 1 CMR (Geltungsbereich; völkerrechtliche Verbindlichkeit)

 
 
Artikel 2 CMR (Huckepacktransport)
 
1. Wird das mit dem Gut beladene Fahrzeug auf einem Teil der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftwege befördert und wird das Gut - abgesehen von Fällen des Artikel 14 - nicht umgeladen, so gilt dieses Übereinkommen trotzdem für die gesamte Beförderung. Soweit jedoch bewiesen wird, dass während der Beförderung durch das andere Verkehrsmittel eingetretene Verluste, Beschädigungen oder Überschreitungen der Lieferfrist nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Straßenfrachtführers, sondern durch ein Ereignis verursacht worden ist, das nur während und wegen der Beförderung durch das andere Beförderungsmittel eingetreten sein kann, bestimmt sich die Haftung des Straßenfrachtführers nicht nach diesem Übereinkommen, sondern danach, wie der Frachtführer des anderen Verkehrsmittels gehaftet hätte, wenn ein lediglich das Gut betreffender Beförderungsvertrag zwischen dem Absender und dem Frachtführer des anderen Verkehrsmittels nach den zwingenden Vorschriften des für die Beförderung durch das andere Verkehrsmittel geltenden Rechts geschlossen worden wäre. Bestehen jedoch keine solchen Vorschriften, so bestimmt sich die Haftung des Straßenfrachtführers nach diesem Übereinkommen.
2. Ist der Straßenfrachtführer zugleich der Frachtführer des anderen Verkehrsmittels, so haftet er ebenfalls nach Absatz 1, jedoch so, als ob seine Tätigkeit als Straßenfrachtführer und seine Tätigkeit als Frachtführer des anderen Verkehrsmittels von zwei verschiedenen Personen ausgeübt würden.

Abbildung 19: Artikel 2 CMR (Huckepacktransport)

 

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