Natürliche Beschaffenheit / Innerer Verderb
(Ziffer 1.4.1.2 ADS 1973/1994)
Nach Ziffer 1.4.1.2 ADS 1973/1994 leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter.
 
 
Urteil 9: Ziffer 1.4.1.2 ADS 1973/1994 Container und natürliche Beschaffenheit / innerer Verderb
Aus Kaffee austretende Eigenfeuchte, die sich als Kondenswasser an Containerwänden niederschlägt, ist Folge der natürlichen Beschaffenheit der Güter [9]. Aus dem Sachverständigengutachten ging eindeutig hervor, dass es infolge der mit dem Eintritt aus dem südostasiatischen in den europäischen Raum verbundenen Temperaturschwankungen in Verbindung mit der Eigenfeuchte des Kaffees zu einer Kondenswasserbildung an den Containerinnenseiten kam, durch die es an den in den Seiten-, Top- und Bodenlagen befindlichen Kaffeesäcken, welche Kontakt zu den Containerwänden hatten, zu den aufgetretenen Nässeschäden kam. Die aus dem Kaffee austretende Eigenfeuchte, welche sich als Kondens- bzw. Schweißwasser an den Containerwänden niederschlug, war Folge der "natürlichen Beschaffenheit" der Güter im Sinne von Ziffer 1.4.1.2 ADS 1973. Hierunter ist diejenige Beschaffenheit zu verstehen, die die Güter instand setzt, sich durch die ihnen eigentümlichen, regelmäßig dabei aktiv wirksamen Eigenschaften allein oder in Verbindung mit den Verhältnissen, denen sie bestimmungsgemäß bzw. unter gewöhnlichen Seetransportverhältnissen ausgesetzt sind, zu verändern. Da die versicherten Güter mit dem Transportbehältnis eine Einheit bilden, reicht es für das Vorliegen eines Beschaffenheitsschadens aus, dass die austretende Eigenfeuchte sich zunächst infolge der Verdunstung an den Containerwänden niedergeschlagen hatte und von dort auf die Güter einwirken konnte; es ist nicht erforderlich, dass sich Ladungsschweiß unmittelbar an den Kaffeesäcken gebildet haben müsste.
 
Für das Vorliegen eines Beschaffenheitsschadens als Ausschlusstatbestand sowie dafür, dass die natürliche Beschaffenheit Causa proxima gewesen ist, ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Dem ist der Versicherer in diesem Fall nachgekommen, indem er hinreichend dargelegt hat, dass es auf den versicherten Schiffstransporten zu besonderen Vorkommnissen nicht gekommen ist und als allein maßgebliche Schadenursache der natürliche Wassergehalt der Kaffeeladung in Verbindung mit der vom Absender gewählten Verladungsart in unventilierten bzw. unbelüfteten Standardcontainern, welche eine Schweißwasserbildung in starkem Maße beschleunigt, in Betracht kommt. Ein solcher Schadenverlauf lag nach dem Schadenbild auch auf der Hand. Weder kam es zu einem Eindringen von Seewasser in die versiegelten Container von außen, noch lässt sich feststellen, dass es auf der Reise zu über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Temperaturschwankungen gekommen ist, welche die Kondenswasserbildung ungewöhnlich begünstigt haben könnten (Gutachten des Deutschen Wetterdienstes).
 
Es ist Sache des Absenders, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in den Containern befindliche Ware unter den zu erwartenden Transportverhältnissen den ihr aus der natürlichen Beschaffenheit drohenden Gefahren standzuhalten vermag (Wassergehalt des Kaffees, Art der Container und deren Innenauskleidung). Soweit während des sich anschließenden Schiffstransportes aufgrund der Wahl des Stellplatzes des Containers eine zusätzliche, den Schadeneintritt begünstigende Ursache hinzukommt, etwa weil die Ladung hierdurch den auf der Reise auftretenden Temperaturschwankungen in erhöhtem Maße ausgesetzt werden, ist dies den gewöhnlichen Transportverhältnissen zuzurechnen und kommt damit als maßgebliche Schadenursache nicht in Betracht.

Die normale Verladefeuchte bei Containertransporten von Kaffeebohnen liegt zwischen 11 % und 13 %. Bei Werten ab 13,5 % müssen unbedingt ventilierte Container eingesetzt werden.
 
 
 
Ziff. 1.4 ADS 1973/1994 (Nicht ersatzpflichtige Schäden)
 
1.4.1 Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch

1.4.1.1 eine Verzögerung der Reise
1.4.1.2 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter
1.4.1.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste, die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist
1.4.1.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen
1.4.1.5 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung

1.4.2 Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer ferner keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art.

Abbildung 7: Ziffer 1.4 ADS 1973/1994 (Nicht ersatzpflichtige Schäden)

 

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