21.3   Deckladungsgüter (Ziffer 1.3.1 ADS 1973/1994)
Für auf Deck verladene Güter gelten bekanntlich ganz andere Risiken als für im Raum verladene. Deckladungsgüter sind z. B. den Gefahren der See sowie jeglichen Witterungseinflüssen in besonders starkem Maße ausgesetzt. Aus diesem Grund sehen die Versicherungsbedingungen grundsätzlich hierfür anstatt der Allgefahren-Deckung nur eine Strandungsfall-Deckung vor. Eine Sonderregelung gilt für die Deckverladung von Gütern in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffsleichtern; hier gilt der gleiche Versicherungsschutz wie bei Raumverladung, also - falls versichert - volle Deckung.
 
 
Urteil 5: Ziffer 1.3.1 ADS 1973/1994 Container an Deck und allseitig geschlossener Container
"Allseitig geschlossen" sind Container dann, wenn sie an allen sechs Seiten geschlossen, insbesondere also nicht oben offen ("open top container") sind. Ob der Container dicht ist, spielt hier grundsätzlich keine Rolle [5]. Allein eine solche Auslegung des Begriffs "closed container" entspricht auch den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 157 BGB). Denn ein Schaden durch Eindringen von Wasser während der Seereise in einen schadhaften Container gehört zu den typischen Gefahren eines Seetransports, gegen die der VN gerade die Transportversicherung genommen hat.
 
Gegen die Verwendung undichter Container ist der Versicherer durch die Bestimmungen in Ziffer 2 ADS 1973 geschützt. Die Verwendung eines schadhaften, an Deck verladenen Containers stellt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar. Der Versicherer wird bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht von der Verpflichtung zur Leistung frei; im Übrigen gebührt ihm für die Gefahrerhöhung eine Zuschlagprämie.

Urteil 6: Ziffer 1.3.1 ADS 1973/1994 Container an Deck und Zustimmung des Abladers
Der mit einem Seetransport beauftragte Spediteur ist grundsätzlich verpflichtet, für die Verschiffung des Frachtguts unter Deck zu sorgen [6]. Nach der maßgeblichen seerechtlichen Bestimmung (§ 566 HGB) ist nämlich eine Deckverladung nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Abladers zulässig. Daraus lässt sich ableiten, dass auch der Spediteur grundsätzlich eine Verschiffung unter Deck zu besorgen und jedenfalls eine entsprechende Weisung des Versenders einzuholen hat, wenn er entgegen dieser gesetzlichen Regel dem Verfrachter ausnahmsweise eine Deckverladung gestatten will. Etwas anderes mag gelten, wenn die Verschiffung mit Kenntnis des Versenders mit einem Spezialcontainerschiff erfolgt. Ob man - wie dieses Gericht - einen groben Organisationsmangel und damit eine unbeschränkte Haftung annehmen muss, weil der Spediteur trotz ausdrücklichen Hinweises seiner Einlassungspflicht nicht nachgekommen ist, mag dahinstehen. Gleichwohl wird ein Spediteur in diesen Fällen darlegen müssen, welche organisatorische Maßnahmen in seinem Betrieb vorhanden sind, um eine Deckverladung ohne Zustimmung des Versenders auszuschließen.

Urteil 7: Ziffer 1.3.1 ADS 1973/1994 Container an Deck und Zustimmung des Abladers
Die Deckverladung von Containern wird den technischen Gegebenheiten und der Üblichkeit nach heute nicht mehr als zustimmungsbedürftig angesehen.
 
Die Verladung eines Flat Racks auf Deck eines Containerschiffes der 3. Generation bedarf nicht der ausdrücklichen Zustimmung des Abladers [7]. Flat Racks werden der Natur der Sache nach stets an oberster Stelle eines "Ladungsturms" stehen müssen. Oberhalb des Flats kann ein weiterer Container nicht mehr positioniert werden. Wird ein Transportgut deshalb per Flat Rack an Bord gestaut, muss bei normaler Auslastung des Schiffes von vorneherein mit einer Positionierung oberhalb der "Decklinie" gerechnet werden; es gilt deshalb erst recht, dass bereits der Transportauftrag die konkludente Zustimmung zu einer solchen Form der Verstauung enthält.

 
Ziff. 1.3.1 ADS 1973/1994 (Deckladungsgüter)
 
Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für Güter, die mit Zustimmung des Versicherungsnehmers auf Deck verladen sind, nur die Strandungsfalldeckung. Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffsleichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum versichert.

Abbildung 4: Ziffer 1.3.1 ADS 1973/1994 (Deckladungsgüter)

 
 
§ 566 HGB (Verladung auf Deck)
 
(1) Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.
(2) Die Landesgesetze können bestimmen, dass diese Vorschrift, soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschifffahrt keine Anwendung findet.

Abbildung 5: § 566 HGB (Verladung auf Deck)

 

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